Normen
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin hat mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 24. September 1991 eingebrachten Schriftsatz gegen den oben zitierten Bescheid der Wiener Landesregierung die zur Zl. 91/08/0130 protokollierte Beschwerde erhoben (ÜBER DIE NOCH ZU ENTSCHEIDEN SEIN WIRD).
1.2. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin denselben Bescheid auch vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft. Mit Beschluß vom 26. November 1991, B 1080/91-7, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluß ist am 10. Jänner 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung infolge ERSCHÖPFUNG DES BESCHWERDERECHTES zurückzuweisen (vgl. den Beschluß vom 17. Mai 1984, Zl. 84/08/0086, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
2.2. Bei diesem Ergebnis war von einem Auftrag zur Verbesserung der Mängel dieser Beschwerde abzusehen.
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