VwGH 93/12/0326

VwGH93/12/032616.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1993, Zl. 8111/56-II/4/93, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §39 Abs5;
SpielautomatenG NÖ 1982 §9;
RGV 1955 §39 Abs5;
SpielautomatenG NÖ 1982 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten N.

Der Beschwerdeführer hatte (zusammen mit einem weiteren Beamten) am 10. Februar 1993 in Gastlokalen des Bezirkes Lilienfeld Kontrollen nach dem niederösterreichischen Spielautomatengesetz durchzuführen. Am 28. Februar 1993 legte er einen Reiseausweis vor, mit dem er für diese Dienstreise am 10. Februar 1993 von N nach M und zurück zwei Drittel der Tagesgebühr laut Tarif II in der Höhe von S 166,-- begehrte. Am 5. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß diese Reisegebührenabrechnung nicht zur Anweisung gebracht werde, weil die darin verzeichneten Reisegebühren gemäß § 39 RGV durch die Pauschalvergütung abgegolten seien. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 14. März 1993 um bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens (wiederholt am 23. April 1993).

Die Behörde I. Instanz wies den Antrag auf Auszahlung der geltend gemachten Reisegebühren letztlich mit Bescheid vom 28. Juli 1993 ab.

Der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen (§ 39 Abs. 1, 3 und 5 RGV 1955, sowie § 9 des niederösterreichischen Spielautomatengesetzes) aus, es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als unterste staatliche Verwaltungsbehörde in den Ländern für die Vollziehung des niederösterreichen Spielautomatengesetzes zuständig sei. Gemäß § 9 des niederösterreichischen Spielautomatengesetzes sei die Vollziehung durch die Mitwirkungsverplichtung der Bundesgendarmerie derart vorgesehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörde für die Überwachung keine eigenen Organe zu bestellen brauche, sondern sich des ihr beigegebenen Wachekorps, der Bundesgendarmerie, bedienen könne. Damit werde die Vollziehung dieser Bestimmung zu einer der Bundesgendarmerie grundsätzlich übertragenen Aufgabe. Bei einer derartigen Sachlage könne nicht mehr von einer "besonderen Tätigkeit des einschreitenden Beamten", sondern nur mehr von einer in der Natur des Dienstes gelegenen Dienstverrichtung im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV gesprochen werden. Daran vermöge auch die spezielle Schulung des Beschwerdeführers beim Landesgendarmeriekommando (zur Durchführung dieser Kontrollen nach dem niederösterreichischen Spielautomatengesetz) nichts zu ändern, denn die Vielfalt der Aufgaben der Bundesgendarmerie machten für bestimmte Tätigkeiten eine besondere Schulung nötig. Derartige Schulungen beträfen beispielsweise die Handhabung technischer Geräte (Laserpistole, Alkomat, Gewichtskontrollen uam.), die eigene körperliche Fitneß und damit zusammenhängende Tätigkeiten (Alpindienst, Übungen der Sondereinsatzgruppen uam), "oder eben über spezielle gesetzliche Normen". Grundsätzliche Unterschiede bestünden hiebei jedoch nicht. Die Schulung selbst umfasse jedoch lediglich die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderliche Anzahl an Beamten. Die Vollziehung des niederösterreichischen Spielautomatengesetzes bedeute für die Gendarmerie einen Dienst, der in jedem politischen Bezirk leicht von wenigen Beamten durchgeführt werden könne und für den betreffenden Beamten naturgemäß über seinen Postenrayon hinausgehe. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß mit der Pauschalierungsregelung des § 39 RGV die Ansprüche auf Tagesgebühren für Dienstreisen, nicht jedoch solche für Dienstzuteilungen erfaßt seien. Dadurch, daß der Gesetzgeber auch überregionale Außendienstleistungen wie die früheren Funkpatrouillendienste und die motorisierten Verkehrsdienste in die Pauschalierungsregelung miteinbezogen habe, ergebe sich einerseits, daß der Gesetzgeber in solchen Fällen das Vorliegen einer Zuteilung im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV verneine und andererseits, daß der Dienstgeber von der Pauschalierung erfaßte überregionale Dienstverrichtungen anordnen könne, die keinen separaten Reisegebührenanspruch nach dem I. Hauptstück nach sich zögen, sofern sich diese "innerhalb der Tatbestände des Abs. 1 des § 39 leg. cit. bewegen" und die Ausschließungstatbestände des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle nicht zur Anwendung kämen. Daraus ergebe sich weiters die Schlußfolgerung, daß nicht jede überregionale Außendienstverrichtung eine Dienstleistung (Kommandierung) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen darstelle. Eine Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen liege nicht schon bei jedem Einschreiten in einem Nachbarrayon, also im Postenrayon eines anderen Gendarmeriepostens, vor, sondern vielmehr erst dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handle, bei der der zuständige Gendarmerieposten infolge der Größe oder Wichtigkeit des Einsatzes mit seinen ihm normalerweise zur Verfügung stehenden Kräften nicht das Auslangen zu finden vermöge. Daß diese Vorgaben im Beschwerdefall zuträfen, habe der Beschwerdeführer weder behauptet, noch sei dies aus den Verwaltungsakten zu entnehmen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde nur über Ersuchen der betreffenden Gendarmeriedienststellen zur Unterstützung der Beamten tätig, vermöge ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß dem ihm erteilten Dienstauftrag habe er im gesamten Bezirk Lilienfeld Kontrollen nach dem niederösterreichischen Spielautomatengesetz durchzuführen, wobei Ausgangspunkt eine entsprechende Weisung des Bezirksgendarmeriekommandos gewesen sei. Eine Anforderung eines bestimmten Gendarmeriepostens zur Unterstützung dieser Beamten sei daraus nicht ersichtlich. Vielmehr ergebe sich aus dem Dienstauftrag, daß es sich um einen eigenständigen, im ganzen Bezirk durchzuführenden Dienst gehandelt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren nach dem I. Hauptstück der RGV 1955, insbesondere auf Reisezulage nach § 13 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung des § 39 leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 7 Abs. 2 des niederösterreichischen Spielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 7071-2, ist den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Spielautomaten aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht, zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Spielautomaten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden (...).

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. a) verbotene Spielautomaten aufstellt oder betreibt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb bewilligter Spielautomaten Gewinne auszahlt,
  2. b) bewilligungspflichtige Spielautomaten ohne Bewilligung aufstellt oder betreibt,

    (...),

  1. h) den behördlichen Organen nicht die Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 ermöglicht.

Gemäß § 9 leg. cit. - überschrieben mit "Mitwirkung der Bundesgendarmerie" - haben die Organe der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des § 8 Abs. 1 lit. a, b und h, soweit es sich um die Durchsetzung der Duldung behördlicher Maßnahmen handelt, als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch

  1. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Nach § 39 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (die mit § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben worden ist) in der Fassung

BGBl. Nr. 288/1988 gebührt für den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1 gilt nach Abs. 3 der genannten Bestimmung u.a. für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, deren Außenstellen und der Verkehrsposten der Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Werden die Gendarmeriebeamten zu einem Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist nach Abs. 5 der genannten Bestimmung das I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen, sofern diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und nicht § 22 anzuwenden ist.

In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (551 der Beilagen XVII. GP) ist zur Neufassung des § 39 RGV 1955 ausgeführt:

"Mit der neuen Regelung soll für die regelmäßigen Dienste der Gendarmerie (z.B. den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst), soweit sie außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind, eine Pauschalabgeltung geschaffen werden. Anspruch und Ruhen dieser Pauschalabgeltung sollen sich nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Fortzahlung pauschalierter Nebengebühren richten. Für Dienstleistungen, die nicht regelmäßig zu leisten und nicht in der Natur des Dienstes gelegen sind, ist weiterhin das I. Hauptstück der Reisegebührenvorschrift anzuwenden. Diese als "Einsätze" bezeichneten Dienste sind im § 39 Abs. 5 taxativ aufgezählt."

§ 39 RGV stellt demnach eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach dessen Abs. 1 für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen ist. Abs. 5 regelt in Ergänzung zu Abs. 1 taxativ, unter welchen Voraussetzungen Einsätze nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehören. Trotz der an sich denkmöglichen Interpretation, daß das I. Hauptstück der RGV schon dann Anwendung zu finden hat, wenn keine der Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, spricht der Zusammenhang dieser Regelung mit der nach Abs. 5 dafür, daß im Abs. 1 nur eine demonstrative Aufzählung des Normaldienstes enthalten ist, die durch die im Abs. 5 enthaltene taxative Aufzählung der Einsätze, die einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach den allgemeinen Regeln des I. Hauptstückes auslösen, eine negative Abgrenzung erfährt (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0194 und vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0237).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der gegenständliche Dienst reisegebührenrechtlich durch die Regelung der Pauschalvergütung nach § 39 Abs. 1 RGV erfaßt ist oder nicht.

Ausgehend von dem vorher dargelegten systematischen Zusammenhang und der konkreten Sachlage wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Reisegebühren über die Pauschalvergütung hinaus im Sinne des Abs. 5 nur dann gegeben gewesen, wenn seine Dienstleistung aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen außerhalb des eigenen Dienstortes vorgelegen wäre. Dazu kommt weiters, daß die im Abs. 5 enthaltene Aufzählung der Einsätze, die eine eigene reisegebührenrechtliche Abgeltung auslösen, einen Grad der Besonderheit erkennen lassen (alpine Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignisse, Großbrände, Unfälle im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr), die auch auf die in der Umschreibung des letzten Tatbestandes enthaltene Formulierung "aus besonderen Anlässen" wirkt (siehe abermals die zitierten Erkenntnisse vom 18. Februar 1994 und vom 13. April 1994).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß einer Kontrolle nach dem niederösterreichischen Spielautomatengesetz, wie sie der Beschwerdeführer durchzuführen hatte, ein solcher "Grad der Besonderheit" im aufgezeigten Sinn zukäme, dies unabhängig davon, ob derartige Kontrollen häufig oder - wie der Beschwerdeführer vorbringt - unregelmäßig und in großen zeitlichen Abständen vorgenommen werden. Darauf, daß die fragliche Mitwirkung der Gendarmerie in einem Landesgesetz normiert wird (von welchem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ein solches "ganz spezieller Art", weil im Hintergrund vor allem ein fiskalisches Landesinteresse und nicht ein Sicherheitsaspekt stünde - wird näher ausgeführt) kommt es ebensowenig an wie auf den Umstand, daß, wie der Beschwerdeführer weiters vorbringt, nur wenige (und nicht alle) Gendarmeriebeamte für solche Kontrollen ausgebildet wurden (weil auch damit das Ausmaß an Außergewöhnlichkeit, wie es sich aus § 39 Abs. 5 RGV ergibt, nicht aufgezeigt wird), zumal die belangte Behörde auch zutreffend (in der Gegenschrift) darauf verweist, daß die Mitwirkung von Gendarmerieorganen in zahlreichen Landesvorschriften vorgesehen ist, wie auch (im angefochtenen Bescheid) darauf, daß nicht allen Beamten dieselbe Schulung zuteil wird. Mangelt es aber an der nach dem Gesetz erforderlichen "Besonderheit" des Anlasses zum Einschreiten, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der fragliche Dienst als "Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen außerhalb des eigenen Dienstortes" anzusehen war oder nicht.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß das gemäß § 39 Abs. 1 RGV vorgesehene Pauschale jene Mehraufwendungen nicht umfasse, die ihm im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Dienstart erwüchsen, und ihm auch tatsächlich ein entsprechender Mehraufwand erwachsen sei, "und zwar vor allem punkto Mahlzeiten", kann ihm schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil für den Verwaltungsgerichtshof daraus nicht nachvollziehbar ist, daß der fragliche Dienst im Verhältnis zum Pauschale gemäß § 39 Abs. 1 RGV überdimensionale MEHRaufwendungen zur Folge hätte (noch dazu, wo dieser Dienst nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst nur in großen zeitlichen Abständen zu versehen sei) und der Beschwerdeführer wohl auch sonst (wie alle anderen Menschen auch) Mahlzeiten zu sich nehmen wird.

Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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