Normen
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 18. Dezember 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Wortmarke "Rote Liste" abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 27. November 1989 das Zeichen "Rote Liste" als Marke für die Waren "Kl 9: Filme, Magnetaufzeichnungen und Bildplatten; Kl 16: Bücher und Broschüren, Druckereierzeugnisse" und für die Dienstleistungen "Kl 41: Öffentliche Vorführung von Bild- und Bildtonträgern" angemeldet. Bei diesem Zeichen handle es sich um eine reine Wortmarke, bestehend aus den Worten "Rote Liste". Allerdings sei - so führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Brockhaus Enzyklopädie, 18. Band, 19. Auflage, S. 581 weiter aus - "Rote Liste" eine Bezeichnung für eine nach dem Vorbild der "Red Data Books" der IUCN (seit 1966) erarbeitete Zusammenstellung gefährdeter Tiere und Pflanzen. Diese Liste werde ständig überarbeitet und erweitert. Sie diene als Grundlage für den Artenschutz. Die "Rote Liste" sei ein Fachbegriff, der jedoch nicht nur in Expertenkreisen bekannt und gebräuchlich sei, sondern durch die gerade in den letzten Jahrzehnten in der Öffentlichkeit stattfindenden Diskussionen über die Gefährdung der Umwelt und somit des Pflanzen- und Tierbestandes durchaus in den allgemeinen Sprachgebrauch Eingang gefunden habe. Zahlreiche Berichterstattungen in den Medien über die Zerstörung der Umwelt einerseits und politische und gesetzliche Maßnahmen andererseits hätten gerade in den letzten Jahren das Umweltbewußtsein der Menschen geweckt und die Aufmerksamkeit auf die Tätigkeiten nationaler und internationaler Institutionen zum Schutz der Natur gelenkt. Die Tatsache, daß genaue Auflistungen über vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen geführt würden, könne als bekannt vorausgesetzt werden. Bereits 1984 habe das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eine Publikation über die "Rote Liste" herausgegeben. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß bereits zum Prioritätszeitpunkt der gegenständlichen Anmeldung der Begriff "Rote Liste" nicht nur unter Experten, sondern auch in nicht unmaßgeblichen Kreisen der inländischen Bevölkerung bekannt gewesen sei. Da die Beschaffenheit einer Ware oder Dienstleistung ihre Merkmale und Eigenschaften umfasse und zu den wesentlichen Merkmalen von Büchern, Filmen etc. nicht nur die äußere Aufmachung, sondern insbesondere auch das Thema des Buches, Filmes etc., d.h. der Inhalt, den die genannten Erzeugnisse zum Gegenstand haben, zählten, würden die beteiligten Verkehrskreise bei mit "Rote Liste" bezeichneten Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses den unmittelbaren, ohne komplizierte Gedankenverbindungen hervorgerufenen Eindruck gewinnen, daß diese Informationen über die "Rote Liste", d.h. über die vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenwelt enthalten. Sie würden darin lediglich eine Angabe darüber erblicken, daß die Bücher, Druckereierzeugnisse etc. sich dem Themenkreis der "Rote Liste" widmen, bzw. daß die Filme etc. und Vorführungen über die in der "Rote Liste" aufgezeigte Problematik der vom Aussterben bedrohten Tiere und Pflanzen berichten. Bei diesem Zeichen bleibe daher für die beteiligten Verkehrskreise kein Raum, darin ein Unternehmenskennzeichen zu erkennen.
Gerade weil das gegenständliche Zeichen eine ausschließlich beschreibende Angabe hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstelle, bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis an der Wortfolge "Rote Liste". Dieses Zeichen könne daher nur nach Erbringung eines Verkehrsgeltungsnachweises als Marke registriert werden.
Im übrigen wäre ein Zeichen schon dann als Marke nicht registrierbar, wenn es auch nur in einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als beschreibend aufgefaßt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall insofern wesentlich, als der Wortfolge "Rote Liste" neben ihrem spezifischen Begriffsinhalt im Bereich des Artenschutzes auch die Bedeutung der Bezeichnung einer Kandidatenliste einer politischen Partei zukommen könne, wie dies im sprachlichen Verkehr in Österreich üblich sei. Auch in dieser Bedeutung würden die beteiligten Verkehrskreise diesem Zeichen lediglich entnehmen, daß die so bezeichneten Bücher, Filme etc. Informationen wiedergeben, die im Zusammenhang mit der, der "Rote Liste" zugeordneten politischen Partei stehen und darin lediglich eine Angabe über den Inhalt erblicken, es jedoch nicht als Unternehmenshinweis ansehen. Selbst wenn aber den beteiligten Verkehrskreisen die Wortfolge "Rote Liste" in den angeführten spezifischen Bedeutungen nicht bekannt bzw. geläufig sein sollte, würden sie dieses Zeichen nur als Aussage über den Inhalt der so bezeichneten Bücher, Filme etc. und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen ansehen. Eine "Liste" sei nämlich eine schriftliche Aufstellung oder Zusammenstellung bestimmter Daten. Das Wort "Liste" rufe daher lediglich den Eindruck hervor, daß es sich bei den so bezeichneten Waren um Listen handle bzw., daß die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen Informationen in Form von, mittels oder über Listen geben. Das Wort "Rote" werde dem Hauptwort "Liste" in adjektivischer Weise vorangestellt, d.h. es konkretisiere nur den Inhalt des Grundwortes "Liste". Es sei daher nicht geeignet, von dem, durch das Wort "Liste" geprägten, lediglich auf die Beschaffenheit bzw. auf den Inhalt der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen hinweisenden Gesamtausdruck des Zeichens wegzuführen. Auch wenn den Konsumenten nicht sofort die Bedeutung des Wortes "Rot" erkennbar sei, würden sie durch dessen adjektivische Verwendung den Eindruck gewinnen, daß dadurch nur eine Aussage über die in der "Liste" enthaltenen Daten getroffen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem "Recht auf Erwerb des Markenrechts an der Bezeichnung "Rote Liste" für die begehrten Waren- und Dienstleistungsklassen" verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, daß dem Registrierungsverbot des § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz alle Wortbildungen und -verbindungen unterlägen, die von den beteiligten Verkehrskreisen wegen ihrer etymologischen Bedeutung für die betreffenden Waren (bzw. Dienstleistungen) lediglich als beschreibende Angaben aufgefaßt würden, soferne sich diese Bedeutung für den Käufer auf den ersten Blick ergebe. Nur wenn ein "Freihaltebedürfnis" bestehe, dürfe einem Wort als Beschaffenheitsangabe die Eintragung in das Markenregister verweigert werden. Die Anforderungen an das Freihaltebedürfnis habe der OGH in der Entscheidung "Flugambulanz" vom 25. September 1994, GZ. 4 Ob 369/84 dahin konkretisiert, daß "die Verkehrskreise nicht auf die fragliche Bezeichnung für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnigs angeführten Produkte bzw. Leistungen angewiesen sein dürfen". Der OGH habe weiters in der Entscheidung "Extra" vom 7. Dezember 1971, Zl. 4 Ob 372/71 bestätigt, daß durch einen vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichenden Gebrauch auch ein der Umgangssprache angehörendes Wort Unterscheidungskraft erlangen könne. Die Wortfolge "Rote Liste" stelle keineswegs eine in irgendeiner Weise gebräuchliche Bezeichnung für Filme, Bücher und Vorführungen von Bild- und Bildtonträgern dar. Von den Kriterien einer "beschreibenden Marke" komme im vorliegenden Fall nur ein Beschaffenheitshinweis "wenigstens in abstracto" in Frage. Es habe aber der Oberste Patent- und Markensenat entschieden, daß eine Beschaffenheitsangabe nur dann vorliege, wenn ein Wort im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der Warenbeschaffenheit üblich sei. Da das Zeichen "Rote Liste" nicht als Titel, sondern lediglich als Gattungsbezeichnung verwendet werde und keine Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung beschreibe, müsse es eintragungsfähig sein. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen weiters aus, daß die Feststellung, wonach "bereits zum Prioritätszeitpunkt der Anmeldung der Begriff "Rote Liste" nicht nur unter Experten, sondern auch in nicht unmaßgeblichen Kreisen der inländischen Bevölkerung bekannt" gewesen sei, von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt werde. Dies lasse sich jedenfalls nicht aus der zitierten Enzyklopädie-Stelle ableiten und es sei die Beschwerdeführerin mit dieser Feststellung auch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Markenschutzgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 773/1992 sind Zeichen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten, von der Registrierung ausgeschlossen.
Ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0258). Soweit daher von diesem ein zur Kennzeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung verwendetes Zeichen ohne weiteres als Hinweis auf deren Eigenschaften verstanden wird, liegt eine, gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz nicht registrierbare Beschaffenheitsangabe vor. Ob es sich dabei um eine übliche oder gebräuchliche Bezeichnung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen handelt, ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - ohne Belang, weil es lediglich darauf ankommt, ob die Bezeichnung vom Publikum als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt wird. Es ist daher selbst ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, nicht eintragungsfähig (vgl. nochmals das oben zitierte hg. Erkenntnis). Liegt aber eine Beschaffenheitsangabe in diesem Sinne vor, so ist gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz die Registrierung zu versagen und es bedarf keiner weiteren Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses.
Ausgehend von dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie - vor dem Hintergrund der eine Zusammenstellung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten enthaltenden "Roten Liste" - das von der Beschwerdeführerin zur Registrierung angemeldete Zeichen "Rote Liste" als ausschließlich beschreibende Angabe über die damit zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen gewertet hat. Denn sie hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dargelegt, daß der aus dem Bereich des Naturschutzes stammende Fachbegriff Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden hat und daher die beteiligten Verkehrskreise die Worte "Rote Liste" - soweit Bücher, Druckereierzeugnisse etc. damit gekennzeichnet werden - lediglich als Angaben über den darin behandelten Themenkreis, somit als Angabe über deren Merkmale, nicht aber als Merkmal für deren betriebliche Herkunft auffassen werden.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin erweist sich insoferne als unzutreffend, als nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten bereits in der Begründung des Beschlusses der Beschwerdeabteilung B des Österreichischen Patentamtes vom 13. Juli 1992 unter Hinweis auf einen entsprechenden Artikel in einer österreichischen Tageszeitung vom selben Tag ausgeführt ist, daß den Konsumenten der Sinngehalt der Worte "Rote Liste" als Bezeichnung einer Liste der vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bekannt sei. Daß dies auch bereits im Anmeldungszeitpunkt der Fall gewesen wäre, folgert die belangte Behörde aus einer Publikation des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1984, ohne allerdings der Beschwerdeführerin diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt zu haben. Dieser Verfahrensmangel vermag aber schon deshalb nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch darzulegen, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, es könne auch ein der Umgangssprache angehörendes Wort durch einen vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichenden Gebrauch Unterscheidungskraft erlangen, tut sie damit nicht dar, daß die Auffassung der belangten Behörde, das zur Registrierung beantragte Zeichen enthalte ausschließlich Angaben über die Beschaffenheit der Waren bzw. Dienstleistungen unzutreffend wäre.
Die Beschwerde war daher, ohne daß auf die Frage, ob die zur Registrierung beantragte Marke - wie die belangte Behörde vermeint - noch aus anderen Gründen ausschließlich als Beschaffenheitsangabe über die so bezeichneten Bücher, Filme etc. und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen anzusehen sei, eingegangen werden müßte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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