VwGH 89/04/0258

VwGH89/04/025819.6.1990

N - Vertriebs- GesmbH gegen Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 8. Mai 1989, Zl. Bm 13/88-1, AM 278/87, betreffend Verweigerung des Markenschutzes.

Normen

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 8. Mai 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 1987 auf Eintragung der Wortmarke "BIO ENERGIE" für Schmiermittel, Brennstoffe und Motorentreibstoffe (Kl. 4) in das Markenregister abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsabteilung B habe mit Beschluß vom 21. Juli 1988 den Antrag auf Eintragung dieses Zeichens in das Markenregister aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 abgewiesen und die Abweisung im wesentlichen wie folgt begründet: Das angemeldete Zeichen werde von den Konsumenten nur als Hinweis auf Waren aus natürlichen und besonders energiereichen Stoffen aufgefaßt werden und sei daher als ausschließlich beschreibende Angabe gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, sofern nicht der Nachweis der Verkehrsgeltung erbracht werde. Der Bestandteil "Energie" sei insofern beschreibend, als er dokumentiere, daß die so bezeichneten Waren derart beschaffen seien, daß aus ihnen Energie gewonnen werde. Die Konsumenten würden in diesem Wort daher nur einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren, nämlich viel Energie zu liefern, unmittelbar und ohne besondere Gedankenoperation erkennen können. Das Wort "BIO" (= biologisch; übliche Kurzform) werde nur als Hinweis auf die Herstellung der so bezeichneten Treibstoffe aus biologischem Material, nämlich Pflanzen, aufgefaßt werden, zumal die Verwendung derartiger Treibstoffe als Benzin- und Dieselersatz allgemein bekannt sei. Was die im Warenzeichen angeführten Schmiermittel betreffe, werde aus ihnen klarerweise keine Energie gewonnen. Sie lieferten jedoch bei der mechanischen Energieübertragung unschätzbare Dienste und somit besitze das Zeichen auch bei dieser Anwendung für den Konsumenten unmittelbar beschreibenden Charakter. In der dagegen erhobenen Beschwerde sei im wesentlichen ausgeführt worden, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich um keine beschreibende Angabe. Als beschreibend sei eine Marke immer dann nicht anzusehen, wenn sie erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden könne. Von dem Wort "BIO ENERGIE" sei keinesfalls ohne gedankliche Überlegungen auf die im Warenverzeichnis angeführten Waren zu kommen. Insbesondere enthalte das Zeichen für die Waren Schmierstoffe überwiegend Phantasiecharakter. Von dem Wort "BIO ENERGIE" könne nämlich keinesfalls direkt auf Schmierstoffe geschlossen werden, da Schmierung mit Energiegewinnung unmittelbar in keinem Zusammenhang stehe. Letztlich könne von jedem Wort mittels einer Gedankenkette auf ein anderes Wort geschlossen werden. Auch vom Wort "BIO ENERGIE" zu Motorentreibstoff könne nur durch einen längeren gedanklichen Umweg gelangt werden, daher liege hier gleichfalls keine beschreibende Marke vor. Daß diese von der Erstbehörde geäußerte Ansicht eine vereinzelte Meinung darstelle, ergebe sich insbesondere aus dem Ähnlichkeitsprotokoll, aus welchem hervorgehe, daß beispielsweise eine Marke "BIOSPRIT" und "BIO BRIKETT" registriert sei. Hiezu sei auszuführen, daß die Erstbehörde ihren Bescheid auf § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 gestützt habe. Nach dieser Bestimmung seien von der Registrierung als Marke u.a. Zeichen ausgeschlossen, welche bloß aus Worten bestünden, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnis der Waren enthielten. Bei dem Zeichenbestandteil "BIO" handle es sich um die Abkürzung des Wortes "biologisch", das laut Duden "Das große Wörterbuch der deutschen Sprache", Band I, 1976, u. a. "aus natürlichen Stoffen hergestellt" bedeute. Der Sinngehalt des Wortes "biologisch" bzw. seiner Abkürzung "BIO" habe freilich seit dem Jahre 1976 im Zuge der wachsenden Bedeutung des Umweltschutzes und der zunehmenden Sensibilisierung der Konsumenten in Umweltfragen eine deutliche Bedeutungsausweitung erfahren. So finde sich in der Brockhaus Enzyklopädie, Band 3, 1987, für das Wort "biologisch" folgende Erklärung: "Bezeichnung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln als aus besonderem Anbau stammend und daher weniger mit Umweltgiften belastet; weiterhin auch als Bezeichnung für eine Reihe chemischer Produkte, die dadurch als biologisch abbaubar oder unbedenklich gekennzeichnet werden sollen." Die Konsumenten würden daher, wenn man von den hier nicht interessierenden Lebensmitteln absehe, annehmen, daß mit dem Wort "biologisch" bzw. "BIO" bezeichnete Produkte besonders umweltfreundlich seien, sei es infolge der Verwendung "natürlichen", insbesondere pflanzlichen Ausgangsmaterials, sei es infolge ihrer leichten biologischen Abbaubarkeit. Dementsprechend könne nicht daran gezweifelt werden, daß die Konsumenten den Sinngehalt der Wortkombination "BIO ENERGIE" entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zwanglos erfassen und der Auffassung sein würden, daß die so bezeichneten Schmiermittel, Brennstoffe und Motorenbrennstoffe biologisch im vorbeschriebenen Sinn seien und der Energiegewinnung dienten. Hervorzuheben sei, daß bei Schmiermitteln die Energiegewinnung indirekt erfolge, und zwar durch Verringerung der Reibungsverluste. Es ergebe sich somit, daß die Rechtsabteilung B das gegenständliche Zeichen zu Recht als beschreibend angesehen und die Registrierung dieses Zeichens als Marke gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 verweigert habe. Bemerkt werde, daß aus dem Hinweis auf die Registrierung der Marken "BIOSPRIT" und "BIO BRIKETT" für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen sei, da nach ständiger Rechtsprechung weder die Rechtsabteilung noch die Beschwerdeabteilung an Vorregistrierungen gebunden seien. Die in eventu beantragte Zurückverweisung an die erste Instanz habe nicht zu erfolgen gehabt, da eine Zurückverweisung nur bei Vorliegen entscheidungswesentlicher Verfahrensmängel in Frage komme; derartige Mängel seien der ersten Instanz jedoch weder unterlaufen, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten insofern verletzt, als das Österreichische Patentamt zu Unrecht angenommen habe, daß die angemeldete Marke gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 von der Registrierung ausgenommen sei. Hiezu wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeführt, mit Antrag vom 30. Jänner 1987 habe sie die Marke "BIO ENERGIE" in der Klasse 4 angemeldet. Gemäß der Klassifikation von Nizza betreffe die Klasse 4 u.a. technische Öle und Fette; Schmiermittel; Brennstoffe. Bei der gemäß § 21 Markenschutzgesetz 1970 durchgeführten Ähnlichkeitsprüfung sei ihr ein Ähnlichkeitsprotokoll übermittelt worden, aus dem sie ersehen habe könne, daß u.a. Marken wie "Bio Sprit, Bio Brikett und Diesel" registriert seien. Es sei ihr in der Folge vorgehalten worden, daß die begehrte Marke ausschließlich beschreibenden Inhalt aufweise und obendrein irreführend sei. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 sei eine Marke dann von der Registrierung ausgeschlossen, wenn sie bloß aus Worten bestehe, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten. Als beschreibend sei eine Marke dann nicht anzusehen, wenn erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung die Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden könne (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, § 4 Rz. 79). Von dem Wort "BIO ENERGIE" sei keinesfalls ohne gedankliche Überlegung insbesondere auf Schmiermittel zu kommen. Das gleiche gelte für Brennstoffe und Motorentreibstoffe. Die Marke "BIO ENERGIE" enthalte für die Ware "Schmierstoffe" überwiegend Phantasiecharakter. Von dem Wort "Bio Energie" könne keinesfalls direkt auf Schmierstoffe geschlossen werden, da Schmierung mit Energiegewinnung unmittelbar in keinem Zusammenhang stehe. Letztlich könne von jedem Wort mittels einer Gedankenkette auf ein anderes Wort geschlossen werden. Ein Begriff sei nur dann als unmittelbar beschreibend zu verstehen, wenn von dem Markenbegriff direkt ohne lange Gedankenkette auf die Ware geschlossen werden könne. Dies sei jedenfalls bei dem Begriff Schmierstoff und Energiegewinnung nicht gegeben. Ebenso verhalte es sich für Begriffe "Bio Energie" und Motorentreibstoffe. Vom Wort "Bio Energie" zu Motorentreibstoffen könne nur durch einen längeren gedanklichen Umweg gelangt werden. Auch hier liege daher eine beschreibende Marke nicht vor. Sie habe ausgeführt, es ergebe sich aus dem Ähnlichkeitsprotokoll, daß die Marken "Bio Sprit" und "Bio Brikett" registriert seien. Auch in diesem Falle müsse das Patentamt auf dem Standpunkt gestanden sein, daß diese Marken nicht beschreibend seien, da andernfalls eine Registrierung dieser Marken nicht erfolgt wäre. Aus einem weiteren Ähnlichkeitsprotokoll für eine angemeldete Marke ergebe sich, daß die Marken "Diesel" und "Diesel 2001" registriert worden seien. Insbesondere sei die Marke "Diesel" zugunsten der A-AG registiert worden. Die belangte Behörde führe aus, das Patentamt sei an Vorregistrierungen nicht gebunden. Es könne aber nicht der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit dienen, wenn die Kriterien, wann eine Marke als beschreibend anzusehen sei, verschieden angewendet werde und eine diametrale Auslegung möglich sei. Insbesondere zitiere die belangte Behörde aus "Brockhaus", wobei nur das Wort "biologisch" nachgeschlagen worden sei und die dort unter dem Wort "biologisch" angeführten Eintragungen zitiert würden. Aus diesem Zitat sei auch nichts zu gewinnen. Dort werde unter "biologisch" die Kennzeichnung von Lebensmitteln verstanden. Aus der Bezeichnung "Bio Energie" könne unter Zuhilfenahme des "Brockhaus" nicht auf die im Warenzeichen eingetragenen Waren wie Schmiermittel und Brennstoffe geschlossen werden. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen, die Eintragungen im Brockhaus zu zitieren, die sich unter dem Wort "bio" befänden. "Bio" werde dort als "Leben, Lebewesen, Lebensvorgänge, lebensgemäß" bezeichnet. Auch hieraus ergebe sich, daß die Voraussetzungen zum Ausschluß der Registierung der Marke nicht gegeben seien, da die Marke nicht ausschließlich aus Beschaffenheitsangaben bestehe. Die Registrierung der Marke sei daher zu Unrecht verweigert worden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 sind von der Registrierung ausgeschlossen Zeichen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über die Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten.

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, daß es sich bei der vom Antrag erfaßten Wortmarke der Beschwerdeführerin um eine Bezeichnung der Beschaffenheit der von der Anmeldung erfaßten Waren im dargestellten Sinn handle, weshalb einer Registrierung die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 entgegenstehe.

Hiezu ist auszuführen, daß sich die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums richtet. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, S. 342, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen). Hingegen sind Worte, die im Verkehr als Phantasienamen aufgefaßt werden, deshalb im allgemeinen schutzfähig. Das gilt insbesondere auch für Worte und Begriffe, die erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden können (vgl. hiezu w.o., S. 343). Dies bedeutet - bezogen auf das Beschwerdevorbringen -, daß einem Wort die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden kann, wenn es mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Phantasiebedeutung hervorruft, dem gegenüber die Beschaffenheitsbedeutung, die ebenfalls dem Wort zukommt, ganz zurücktritt (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 15. März 1979, Slg. N.F. Nr. 9799/A). Ausgehend davon kann aber der belangten Behörden keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie zur Annahme gelangte, daß die Konsumenten den Sinngehalt der Wortkombination "BIO ENERGIE" zwanglos erfassen und der Auffassung sein würden, daß die so bezeichneten Schmiermittel, Brennstoffe und Motorentreibstoffe biologisch in dem im angefochtenen Bescheid beschriebenen Sinn seien und der Energiegewinnung dienten. Diese behördliche Annahme kann insbesondere auch in Ansehung von Schmiermitteln deshalb nicht als mit der dargestellten Rechtslage nicht in Einklang stehend angesehen werden, da auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung die Wortkombination "BIO ENERGIE" in diesem Zusammenhang aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen bei dem in Betracht zu ziehenden Konsumentenkreis nicht etwa überwiegend den Eindruck einer Phantasiebezeichnung hervorruft.

Sofern sich aber die belangte Behörde auf die von ihr angeführten Vorregistrierungen beruft, so sind im Zusammenhang damit gegebene Fragen nicht Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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