VwGH 93/02/0324

VwGH93/02/032425.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. November 1993, Zl. UVS-03/26/01227/93, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es zu einer bestimmten Tatzeit an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, daß die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG unzureichend ist. Eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO - die Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nach einem Verkehrsunfall durch einen Unfallbeteiligten - kann durch die unterschiedlichsten Verhaltensweisen begangen werden. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 lit. c StVO liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendermarie (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1991, Zl. 90/18/0207, und vom 29. Mai 1991, Zl. 91/02/0033), sondern etwa auch beim Alkoholgenuß nach dem Unfall (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162, und vom 19. September 1991, Zl. 91/03/0088) oder beim Nichtbelassen des Fahrzeuges an der Unfallstelle (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0009) vor. Es ist daher von besonderer Bedeutung, daß das Verhalten einer einer solchen Übertretung für schuldig erkannten Person, welches als Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung qualifiziert wird, eindeutig umschrieben wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dies im Spruch des Straferkenntnisses zu erfolgen, eine Umschreibung in der Begründung genügt nicht (vgl. außer dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1985, Zl. 85/18/0205, die Erkenntnisse vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0065, und vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0070). Darüber hat sich die belangte Behörde trotz ausdrücklicher Geltendmachung dieses Umstandes in der Berufung gegen das Straferkenntnis hinweggesetzt. Dies hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde sei bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof darin keinen Verfahrensfehler erblickt, daß die belangte Behörde die von ihr anberaumte mündliche Verhandlung trotz Verzichtes des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit durchgeführt hat.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

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