Normen
AVG §37;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §37;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe 1. am 25. Oktober 1989 um ca. 20.30 Uhr mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einer bestimmten Straßenstelle einen Verkehrsunfall, bei welchem Personen verletzt worden seien, verursacht und er habe als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es dabei unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, und
2. habe er als Person, deren Verhalten bei dem unter Punkt 1. angeführten Verkehrsunfall am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, insofern an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, als er nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen
1. nach § 4 Abs. 2 StVO und 2. nach § 4 Abs. 1 lit.c StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 2 lit.a StVO wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 5 Tage) verhängt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses. Dort war ausgeführt worden, daß der Zeuge E bei der Erstbehörde am 28. Dezember 1989 nach ausdrücklicher Belehrung nach § 289 StGB zur Sache zusammenfassend angegeben habe, daß er den Beschwerdeführer noch an der Unfallsstelle darauf aufmerksam gemacht habe, daß er am Kinn leicht blute. Der Beschwerdeführer habe ihm daraufhin ein Tempo-Taschentuch gegeben, um die blutige Abschürfung am Kinn abzutupfen. Während der Fahrt von der Unfallstelle nach M im Fahrzeug des Beschwerdeführers habe er, der Zeuge E, auch dann noch mehrmals mit dem Taschentuch diese Abschürfung abgetupft. Den vom Beschwerdeführer gemachten Rechtfertigungsangaben habe nicht Rechnung getragen werden können, da einerseits der Zeuge P in der Niederschrift vom 28. Dezember 1989 bei der Erstbehörde angegeben habe, daß er bei E an der Unfallstelle keine Verletzung gesehen habe; er könne jedoch nicht sagen, ob er im Gesicht geblutet habe, da Dunkelheit geherrscht habe. Er selbst habe E an der Unfallstelle gefragt, ob ihm etwas fehle, was E jedoch verneint habe. Weiters könne er nicht sagen, ob der Beschwerdeführer dem
E ein Tempo-Taschentuch gegeben habe. Er selbst habe E einen Tag nach dem Verkehrsunfall getroffen und gesehen, daß er am Kinn etwas abgeschürft gewesen sei. Es könnte daher schon sein, daß diese Abschürfung am Kinn unmittelbar nach dem Verkehrsunfall etwas geblutet habe. Er habe dies jedoch nicht gesehen und sei deshalb der Meinung gewesen, daß niemand verletzt worden sei. Diese von P gemachten Angaben ließen auf keinen Fall den Schluß zu, daß beim Verkehrsunfall mit Sicherheit niemand verletzt worden sei, sondern sie wiesen nur darauf hin, daß P selbst bei E keine äußere Verletzung habe feststellen können. Der Beschwerdeführer als ursächlich am Verkehrsunfall Beteiligter hätte jedoch bei gehöriger Aufmerksamkeit die äußere Verletzung des E bemerken müssen.
Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, (lit.c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben nach § 4 Abs. 2 StVO die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach einem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalls ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann. Das Verbot besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß. Dies ist - u.a. - immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162).
Für die Bestrafung einer an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligten Person wegen Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO genügt es, daß dieser Person die unfallsbedingte Verletzung einer anderen Person bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bewußt sein müssen (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0074).
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde durch die Übernahme der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses sehr wohl auf die Ausführungen des Zeugen P ein, wobei in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses und weiters in der des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde, daß der Zeuge P in seiner Zeugenaussage keine Wahrnehmung von solchen Tatsachen geschildert hatte, denenzufolge der Beschwerdeführer zur Annahme berechtigt hätte gewesen sein können, daß beim Verkehrsunfall mit Sicherheit niemand verletzt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen über einen den Beschwerdeführer entlastenden Inhalt der Aussage des Zeugen P sind insbesondere die beiden Sätze dieser Zeugenaussage entgegenzuhalten, in denen der Zeuge bekundete, er habe durch den Verkehrsunfall einen Schock erlitten und sei mit sich selbst beschäftigt gewesen. Andererseits ergibt sich aus der Aktenlage, daß der Zeuge E nicht erst anläßlich seiner Zeugeneinvernahme vom 28. Dezember 1989 ausgesagt hatte, den Beschwerdeführer auf eine Verletzung am Kinn aufmerksam gemacht zu haben, sondern daß er bereits in seiner Einvernahme am Gendarmerieposten am 26. Oktober 1989, also am Tag nach dem Unfall davon gesprochen hatte, den Beschwerdeführer nach dem Unfall am Unfallsort auf die Schürfwunde aufmerksam gemacht zu haben.
Aus den Aussagen des E vom 26. Oktober 1989 ergibt sich, daß er zum Beschwerdeführer gesagt habe, "nicht arg" verletzt zu sein. Ferner bekundete E als Zeuge in seiner Aussage vom 28. Dezember 1989, daß er mit seinem Hinweis auf Schmerzen am Fuß nicht zum Ausdruck bringen habe wollen, daß er durch den Verkehrsunfall tatsächlich verletzt worden sei, sondern daß er damit habe sagen wollen, daß sich der Beschwerdeführer keine Sorgen zu machen brauche. Angesichts dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens war es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zugestand, er hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit davon ausgehen dürfen, daß E nicht verletzt worden sei, sondern - entgegen dem von Beschwerdeführer eingenommenen Standpunkt, es hätte für sein Verhalten nach dem Unfall sein Bewenden damit haben können, daß er auf die Frage nach Verletzungen eine verneinende Antwort erhalten habe - den maßgebenden Sachverhalt dahin feststellte, daß dem Beschwerdeführer die Verletzungsfolge zu Bewußtsein hätte kommen müssen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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