VwGH 92/01/0093

VwGH92/01/009320.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des 1. I,

2. der E, 3. der G und 4. des I, alle in B, 3. und 4. Beschwerdeführer vertreten durch 1. und 2. Beschwerdeführer alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Dezember 1991, Zl. Ia 370-122/88, betreffend Verleihung der Staatbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer und Erstreckung dieser Verleihung auf die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge der Zweitbis Viertbeschwerdeführer auf Erstreckung dieser Verleihung ab.

Sie ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Erstbeschwerdeführer sei 1949 in Z/Türkei geboren und durch Geburt türkischer Staatsangehöriger. Eine andere Staatsangehörigkeit habe er nie besessen; als Flüchtling sei er nicht anerkannt. Er sei seit 1965 mit der Zweitbeschwerdeführerin, ebenfalls türkische Staatsangehörige, verheiratet. Aus dieser Ehe stammten drei Kinder, darunter die 1974 geborene Drittbeschwerdeführerin und der 1978 geborene Viertbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer sei 1973 als Gastarbeiter nach Österreich gekommen und habe hier seinen ordentlichen Wohnsitz. Bis 1985 sei er als Bauarbeiter berufstätig gewesen. Mit Notariatsakt vom 22. Februar 1985 habe der Erstbeschwerdeführer mit drei weiteren Personen eine GmbH mit Sitz in H, gegründet. Gegenstand des Unternehmens sei die Ausübung des Gastgewerbes im Gasthaus "C" in H, wo der Erstbeschwerdeführer auch seit einigen Jahren tätig sei.

Der Erstbeschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wie folgt bestraft worden:

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