VwGH 92/08/0121

VwGH92/08/012110.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. P in W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. März 1992, Zl. 121.308/1-7/1992, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mP: 1. WGKK, W, 2. AUVS, W, 3. PVA der Angestellten, W, 4. K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der erstmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse sowie dem Viertmitbeteiligten K Aufwendungen in der Höhe von je S 5.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. April 1990 stellte die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse u.a. fest, daß für den Viertmitbeteiligten K hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der O. GmbH als Dienstgeberin für die Zeit vom 19. Jänner 1986 bis 31. Juli 1987 Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG bestanden habe. Nach der Bescheidbegründung sei K. von der O. GmbH für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 8. Juli 1987 als Programmierer zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 1988 habe das Arbeits- und Sozialgericht Wien u.a. ausgesprochen, daß die O. GmbH verpflichtet sei, ein Dienstzeugnis des Inhalts auszustellen, daß K. in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 8. Juli 1987 (an diesem Tag sei K. vorzeitig ausgetreten) im Betrieb der O. GmbH als Programmierer angestellt gewesen sei. In der Urteilsbegründung sei das genannte Gericht darüber hinaus zur Ansicht gelangt, daß der zwischen den Parteien bereits für die Zeit ab 19. Jänner 1986 abgeschlossene, als Werkvertrag bezeichnete Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei aufgrund dieses Urteiles sowie aufgrund der von ihr durchgeführten Ermittlungen (nämlich der Vernehmung des K. vom 22. November 1988, jener des Beschwerdeführers vom 19. März 1990 sowie der Stellungnahme des K. zur letztgenannten Vernehmung vom 10. April 1990) zum Ergebnis gelangt, daß K. vom 19. Jänner 1986 bis 31. Juli 1987 durchlaufend bei der O. GmbH als Dienstgeberin in einem die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Der gleichbleibende Tätigkeitsbereich, die Einhaltung der Arbeitszeit sowie die vorhanden gewesene Weisungsgebundenheit kennzeichneten die Beschäftigung des K. als Dienstnehmer bereits ab 19. Jänner 1986.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (als ehemaliger Geschäftsführer und Liquidator der am 30. März 1990 gelöschten O. GmbH) Einspruch insoweit, als sich der Bescheid auf die Zeit vom 19. Jänner bis 30. September 1986 beziehe.

Der Landeshauptmann von Wien gab dem Einspruch mit Bescheid vom 2. September 1991 Folge und stellte fest, daß K. zufolge seiner Tätigkeit für die O. GmbH im Zeitraum vom 19. Jänner bis 30. September 1986 nicht der Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Nach der Bescheidbegründung sei, gestützt auf die Vernehmung des K. sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1991, bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß der Tätigkeit des K. ein Werkvertrag zugrundegelegt worden sei, aufgrund dessen er in der Folge in eigener Zeiteinteilung, Organisation und Programmerstellung immer einzelne voneinander unabhängige Projekte bearbeitet habe. Damit habe er jedoch seinen Arbeitsablauf selbst bestimmt und nur die groben Inhalte der Programme vorgegeben bekommen. Für die Erstellung der einzelnen Programme sei er nach der Erbringung, der Fertigstellung des einzelnen Werkes, nach eigenen Angaben über seinen Zeitaufwand und der erfolgten Zeiteinschätzung als Kalkulationsgrundlage honoriert worden. Laufende Arbeits- und Zeitkontrollen hätten nicht stattgefunden. Demgemäß sei die Bestimmungsfreiheit des K. in der Zeit vor dem 1. Oktober 1986 keineswegs weitgehend ausgeschaltet und demnach die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nicht gegeben gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des K. gegen den Einspruchsbescheid Folge und stellte fest, daß K. aufgrund seiner Beschäftigung bei der O. GmbH in der Zeit vom 19. Jänner bis 30. September 1986 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehende Feststellungen zugrunde:

K. habe mit der O. GmbH einen Vertrag abgeschlossen, der (zunächst) vom 19. Jänner 1986 bis Ende April 1986 gültig gewesen sei. Dieser Vertrag sei am 19. Februar 1986 vom Beschwerdeführer und K. unterschrieben worden. In diesem als Werkvertrag bezeichneten Schriftstück fänden sich folgende Bestimmungen: Der Vertrag könne durch schriftliche Anzeige jeweils vier Wochen vor dem Ende des Vertrages durch die

O. GmbH verlängert werden. K. habe sich verpflichtet, für den Fall einer Tätigkeit außerhalb der Büroräumlichkeiten der

O. GmbH, insbesondere bei Kunden etc., genaue Aufzeichnungen über Art und Umfang seiner Tätigkeit zu führen und diese der

O. GmbH in regelmäßigen, mindestens einwöchigen Abständen, vorzulegen. Die ersten Wochen der Tätigkeit des K. seien Probezeit. Sollte während dieser Zeit die Tätigkeit nicht zufriedenstellend sein, habe die O. GmbH das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. K. arbeite unter Kontrolle und Weisung der O. GmbH und verpflichte sich, die betrieblichen Ordnungsvorschriften des Klienten zu beachten. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen solche Ordnungsvorschriften habe die

O. GmbH das Recht, den Vertrag zu kündigen. Abwesenheiten und Urlaub seien einen Monat im voraus mit der O. GmbH abzustimmen; während dieser Zeit bestehe kein Anspruch auf Honorar. Die

O. GmbH habe das Recht, den Vertrag ohne Frist zu kündigen, wenn bei mehr als fünfwerktägiger unangezeigter und/oder unvereinbarter Abwesenheit die nicht rechtzeitige und/oder nicht vertragsmäßige Fertigstellung des Projektes zu besorgen sei. Abwesenheit wegen Krankheit habe K. unverzüglich anzuzeigen.

K. habe in der O. GmbH als Programmierer gearbeitet und habe ab Jänner 1986 das sogenannte Weinhändlerpaket aus einer älteren Programmiersprache auf eine modernere Art umgeschrieben. Dieses Projekt habe bis ca. Juni oder Juli 1986 gedauert. Danach seien noch andere Projekte (z.B. "Polly", "Fuhrpark", "Hausverwaltung") gefolgt. Im Mai 1986 habe K. bei der IFABO (Messe) mitgearbeitet. K. habe jede Arbeitsstunde festzuhalten gehabt und sei danach honoriert worden. Er sei bezüglich der Arbeitserbringung kontrolliert worden. Es sei dabei jede Pause und jede dienstliche Abwesenheit festgehalten worden. Bei der O. GmbH habe es Gleitzeit gegeben. K. habe zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr morgens Arbeitsbeginn gehabt. Er habe seine Tätigkeit ständig in den Räumen der O. GmbH verrichtet, ausgenommen in den Osterfeiertagen des Jahres 1986, in denen er zufolge der Ausarbeitung eines dringenden Projektes mit einem firmeneigenen Computer zu Hause gearbeitet habe. Es habe für K. die Verpflichtung bestanden, im Abstand von drei Tagen Bericht über seine Arbeit, über die Fortschritte und die Planung zu erstatten. Die Vorgaben zu den Programmen seien vom Beschwerdeführer und/oder von Kunden gekommen. Erst im Oktober 1986 sei ein Dienstvertrag mit K. abgeschlossen worden, der aber an seiner Stellung zur O. GmbH nichts geändert habe.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, sie schenke den Angaben des K. (vor allem in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1991) mehr Glauben als jenen des Beschwerdeführers. Dieser habe im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1988 angegeben, "daß sich aufgrund des Abschlusses des Dienstvertrages an der Situation des (K.) nichts ändern sollte, sondern nur, daß (K.) mit S 10.000,-- pro Monat bei der Krankenkasse angemeldet werden sollte. Die Tätigkeit des (K.) blieb gleich." Weiters habe der Beschwerdeführer vor dem genannten Gericht angeführt: "Für die Tätigkeit, die (K.) 1986 gemacht hat, hat er keinerlei Vorgaben bekommen." Diese Angaben widersprächen vollkommen seiner Aussage vom 1. März 1991, in der der Beschwerdeführer ausgesagt habe, es hätten er oder Kunden Vorgaben zu den Programmen gemacht und die Tätigkeit des K. sei vor seiner Anmeldung zur Sozialversicherung (zum 1. Oktober 1986) eine grundsätzlich andere gewesen als nachher. Bezüglich der Arbeitszeit habe der Beschwerdeführer am 1. März 1991 ausgesagt, daß es keine Gleitzeit gegeben hätte. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien habe er jedoch die Gleitzeit bestätigt. Die letzteren Angaben seien im Jahre 1988 erfolgt. Es werde ihnen aufgrund des früheren Zeitpunktes mehr Glauben geschenkt. Weiters habe der Beschwerdeführer vor der Einspruchsbehörde angegeben, er habe K. nur empfohlen, Stundenaufzeichnungen zu führen, um spätere Projekte fairer kontrollieren zu können. Offenbar sei aber die Abrechnung nach Stunden erfolgt. Dies bekräftigten die im Akt der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse befindlichen Honorarnoten, die K. der O. GmbH gelegt habe und die die Projekte bezeichneten, die von K. unterschrieben seien, und den Satz "Betrag dankend erhalten" sowie einen Stempel mit Belegnummer und dem Buchungsdatum aufwiesen. Damit sei ausreichend belegt, daß diese Stundenaufzeichnungen keineswegs nur dazu geführt worden seien, um spätere Projekte fairer kontrollieren zu können, sondern um die Abrechnung bezüglich der erbrachten Arbeitsleistungen gewährleisten zu können. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien angegeben:

"Ich hatte schon einiges Mißtrauen gegen (K.) und meine Angestellte hat auch angerufen, in 8o % der Fälle hat sie ihn nicht erreicht." Diese Aussage betreffe allerdings den Zeitraum Oktober/November 1986, als K. bei der Firma Weisser-Pelze ein Projekt betreut habe. Daraus gehe aber eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Oktober 1986 die Einhaltung der Arbeitszeit des K. habe kontrollieren müssen, da er sonst kein Mißtrauen ihm gegenüber hätte haben können. Der übrige Teil des Aktes des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien könne nicht zur Beweiswürdigung herangezogen werden, weil dies den Zeitraum nach dem ersten 1. Oktober 1986 betreffe. Weiters würden die Angaben des K. durch den "Werkvertrag" bestätigt. Es sei von keiner Verfahrenspartei bestritten worden, daß dieser Vertrag zur Geltung gelangt sei. Der Beschwerdeführer führe dazu an, daß die Aufzeichnungspflicht monatlich vereinbart worden sei. Es sei natürlich, daß eine Zusammenarbeit zuerst als Test vereinbart werde. Das Kontroll- und Weisungsrecht könne nicht als absolute Tatsache gelten. Ein Kontroll- und Weisungsrecht werde dem risikotragenden Hauptvertragspartner wohl zugestanden werden. Damit sei nach Ansicht der belangten Behörde belegt, daß der "Werkvertrag" nicht als Scheinvertrag zu bewerten sei und daß von ihm während der Beschäftigung des K. nicht abgewichen worden sei. Die Glaubwürdigkeit des K. werde auch nicht dadurch erschüttert, daß er vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien die Ausstellung eines Dienstzeugnisses nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 8. Juli 1987 verlangt habe. Es sei nämlich verständlich, daß er sich aus Gründen der Verfahrensökonomie auf diesen Zeitraum beschränkt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits gewußt habe, daß er per 1. Oktober 1986 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer führe in seiner Stellungnahme zur Berufung des K. u.a. aus, daß dieser nur deswegen beschäftigt worden sei, weil er auf Referenzen von einer anderen Firma habe hinweisen können, und es sein ausdrücklicher Wunsch gewesen sei, mittels Werkvertrages und Pauschalabrechnung tätig zu sein, um seine persönliche Freiheit zu bewahren. Dazu sei anzumerken, daß die Versicherungspflicht bei Vorliegen bestimmer, vom Gesetz normierter Voraussetzungen und unabhängig vom Willen der Beteiligten eintrete.

In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde nach Zitierung der hiefür maßgeblichen Kriterien zum Ergebnis, daß K. im relevanten Zeitraum der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterlegen sei. Die belangte Behörde teilte zunächst die Auffassung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, daß der mit "Werkvertrag" bezeichnete Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. K. sei zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen (er habe bei der Erstellung von Programmen mitgearbeitet oder Programme von einer älteren Sprache in eine moderne umgeschrieben) und habe nicht einen Erfolg (die Erstellung bestimmter Programme) geschuldet, den er nach eigenem Plan, mit eigenen Mitteln und unter Umständen durch Gehilfen oder Substituten zu bewerkstelligen gehabt habe. Diesem Vertrag komme bei der Abgrenzung eines Dienst- von einem Werkvertragsverhältnis Bedeutung zu, weil die darin angeführten Bestimmungen die von den Vertragspartnern in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden ließen. K. habe für seine Tätigkeit Vorgaben erhalten und sei in den Betriebsorganismus der O. GmbH eingebunden gewesen. Er sei nicht berechtigt gewesen, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern. Da somit die Bestimmungsfreiheit des K. weitgehend ausgeschaltet gewesen und die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie Entgeltlichkeit gegeben gewesen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - den Beschwerdeausführungen nach - auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber ebenso wie die zweit- und drittmitbeteiligte Partei keine Gegenschrift. Die erst- und viertmitbeteiligten Parteien beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den unterscheidungskräftigen Merkmalen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG im allgemeinen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0223, mit umfangreichen Judikaturhinweisen) und zu jenem eines "Programmierers" im besonderen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11778/A) sowie zur Bedeutung vertraglicher Gestaltungen bei dieser Beurteilung angesichts der primären Maßgeblichkeit der "wahren Verhältnisse" (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077) - auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen - ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen - zum Ergebnis gelangt ist, bei K. hätten - ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages, aufgrund deren er die Beschäftigung ausübte, als "Werkvertrag" - auch im relevanten Zeitraum vom 19. Jänner 1986 bis 30. September 1986 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit überwogen. Nach den in diesen Feststellungen zum Ausdruck kommenden Beschäftigungsbild war seine Bestimmungsfreiheit durch seine Beschäftigung deshalb weitgehend ausgeschaltet, weil er danach an Ordnungsvorschriften der O. GmbH über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gebunden und den sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Gesellschaft unterworfen war.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer auch nur folgende rechtliche Einwände (die übrigen Beschwerdeausführungen gehen nicht von den Feststellungen der belangten Behörde aus und stellen daher der Sache nach eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar): Es spreche für ein Überwiegen der Elemente selbständiger Tätigkeit des K., daß dieser einen als "Werkvertrag" überschriebenen Vertrag unterschrieben habe, der als Gegenstand ausdrücklich in § 1 ein konkretes Projekt, die Programmentwicklung eines Software-Paketes für Weinhändler und dessen Verkauf, beinhalte. Wenn auch einzelne Teile des Vertrages in der Praxis nicht dem Text entsprechend gebraucht worden seien, sei dieser Teil doch unbestritten die Basis der Vereinbarung. Sie kennzeichne aber selbständige Arbeit. Die Lieferverpflichtung sei nach dieser Bestimmung eindeutig bei K. gelegen, was auch auf die Selbständigkeit des Erwerbsverhältnisses hinweise. Durch diesen Auftrag und die Verknüpfung mit dem Verkauf des Programms habe K. den Erfolg seiner Arbeitsleistung geschuldet.

Diese Einwände sind - immer ausgehend von den Feststellungen zur Art der Beschäftigung des K. - nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Zunächst kommt es bei der Prüfung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht auf die Bezeichnung des Vertrages an, aufgrund derer die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern auch dann, wenn die Beschäftigung entsprechend diesem Vertrag ausgeübt wird, auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages (vgl.u.a. das schon zitierte Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077). Aber auch in Verbindung mit der genannten Vertragsbestimmung zum "Gegenstand des Vertrages", wonach K. als "Auftragnehmer" zunächst das genannte Projekt in der Zeit vom 19. Jänner bis Ende April 1986 und danach - zufolge der unbestrittenen Verlängerung des Vertrages - weiterhin dieses Projekt und andere Projekte "durchführt", folgt daraus nicht, daß deshalb einerseits der Vertrag selbst als "Werkvertrag" oder zumindest als "freier Dienstvertrag" (vgl. auch dazu die Erkenntnisse vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11778/A, und vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077) gewertet werden müßte und andererseits und vor allem die aufgrund dieses Vertrages in der festgestellten Art ausgeübte Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit "durchgeführt" worden sei. Entsprechend diesen Feststellungen traf aber K. auch keine bloße "Lieferverpflichtung" eines Werkunternehmers und schuldete er nicht nur einen "Arbeitserfolg (ein Werk)" im Sinne des schon mehrfach zitierten Erkenntnisses vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11778/A. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Mit den übrigen Beschwerdeausführungen bekämpft der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt wurde, die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Judikaturhinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründug entgegenzutreten, daß auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175).

Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:

Zunächst ist es nicht als unschlüssig zu erachten, wenn die belangte Behörde generell den Aussagen des K. schon im Hinblick darauf mehr Glauben geschenkt und darauf ihre Feststellungen gestützt hat, weil der Beschwerdeführer, dessen Aussagen zuletzt jenen des K. entgegenstehen, anders als dieser im Verlaufe des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens in relevanten Punkten widersprüchliche Angaben gemacht hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hinsichtlich seiner Aussage über eine im Betrieb der O. GmbH bestehende bzw. nicht bestehende Gleitzeit meint, es liege diesbezüglich kein Widerspruch vor, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn unter Bedachtnahme auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1988 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, wonach sich die "Situation des K." vor und ab dem 1. Oktober 1986 nicht geändert habe und seine Tätigkeit gleichgeblieben sei, lag es durchaus nahe anzunehmen, daß sich seine Aussage in dieser Verhandlung zur Gleitzeit ("mit der Arbeitszeit war das so, wir hatten grundsätzlich Gleitzeit, wobei wir dies nicht näher definiert hatten, es gab auch keine Kernzeit") einerseits überhaupt auf die Beschäftigung des K. und andererseits nicht nur auf die Zeit ab 1. Oktober 1986, sondern schon auf die Zeit ab Beginn seiner Beschäftigung bezogen habe. Der Hinweis auf eine fehlende Kernzeit vermochte jedenfalls seine Aussage nicht mit der Konsequenz zu "relativieren", daß deshalb seine spätere Aussage vom 1. März 1991 (über eine fehlende Gleitzeit überhaupt) nicht unglaubwürdig sei. Unter Bedachtnahme auf Punkt 2 des "Werkvertrages" (wonach die O. GmbH dem K. ein "Pauschalhonorar/Grundhonorar" pro geleisteter Stunde zahle und K. nach dem Schluß des Kalendermonats für die in diesem Monat geleistete Tätigkeit abrechne) sowie auf Punkt 8 (wonach K. "unter Kontrolle und Weisung" der O. GmbH arbeite) sowie bei Mitberücksichtigung der Abrechnungen ist es auch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde die Aussagen des K. über die Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden, die Kontrolle seiner Arbeitserbringung, den hauptsächlichen Arbeitsort und die Berichtspflicht für glaubwürdig erachtet hat, den insofern gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers aber keinen Glauben geschenkt hat. Daß der Beschwerdeführer mangels von "EDV-Kenntnissen" keine "Detailvorgaben" an K. habe machen können, schließt nicht aus, daß K. "unter Kontrolle und Weisung" der O. GmbH tätig wurde. Angesichts dieser als schlüssig zu erachtenden Erwägungen der belangten Behörde ist es nicht von Belang, ob auch die Folgerungen der belangten Behörde aus dem Mißtrauen des Beschwerdeführers gegen K. nach dem 1. Oktober 1986 auf eine bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Kontrolle seiner Arbeitszeit schlüssig oder, wie der Beschwerdeführer meint, "völlig verfehlt" sind. Im Hinblick auf die schlüssig festgestellte Art der Ermittlung des "Honorars" des K. für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den sonstigen für seine persönliche Abhängigkeit sprechenden Momenten ist es schließlich unerheblich, ob "die Honorarnoten" des K. durch die O. GmbH "in Form von monatlichen Akontozahlungen in Höhe von S 10.000,-- beglichen" wurden oder ob diese Zahlungen "monatliche Vergütungen in Form eines Gehalts" waren, ist doch die Art des Entgelts und der Entgeltleistung in der Regel (d.h. bei davon unabhängiger Beurteilungsmöglichkeit des Vorliegens persönlicher Abhängigkeit) wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG kein unterscheidungskräftiges Merkmal für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit (vgl. auch dazu das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11778/A).

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenmehrbegehren der erst- und viertmitbeteiligten Parteien waren abzuweisen, weil einerseits nach § 49 Abs. 6 VwGG jedem der beiden Mitbeteiligten, die ein Kostenbegehren stellten, nur die Hälfte des pauschalierten Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 11.120,-- zuzusprechen war und andererseits wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) Stempelgebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu entrichten waren.

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