VwGH 92/08/0175

VwGH92/08/017519.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Ing. H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BMAS vom 19. 5. 1992, Zl. 120.734/6-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mP: 1. Z in W, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wien, 3. PVA der Angestellten, 4. AUVA, Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1162;
AlVG 1977 §1 Abs6;
AngG §25;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
ABGB §1162;
AlVG 1977 §1 Abs6;
AngG §25;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Z wurde vom Beschwerdeführer aufgrund ihrer Beschäftigung als Verkäuferin in seiner Tabak-Trafik für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Juli 1988 zur Sozialversicherung gemeldet.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 3. April 1991 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG fest, daß Z. aufgrund ihrer Beschäftigung beim Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 1. August bis 15. September 1988 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einspruch wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 5. August 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach der Bescheidbegründung ergebe sich aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Schreibens der Z. an den Beschwerdeführer, das laut Aufgabeschein am 5. Juli 1988 zur Post gegeben worden sei, daß Z. infolge Nichtzahlung des ausständigen Gehaltes und des Urlaubsentgeltes in der Höhe von S 22.440,-- per 31. Juli 1988 ihren vorzeitigen Austritt erklärt habe. Da das Dienstverhältnis infolge eines berechtigten vorzeitigen Austrittes per 31. Juli 1988 aufgelöst worden sei, habe Z. unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Angestelltengesetzes sowie ihres Dienstvertrages Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. August bis 15. September 1988, weshalb sich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 ASVG das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis 15. September 1988 verlängert habe. Den Einspruchsausführungen, Z. sei vom Beschwerdeführer per 31. Juli 1988 fristlos entlassen worden und dies sei aufgrund der vorliegenden Fakten mehr als begründet gewesen, sei entgegenzuhalten, daß nach der Aktenlage das Entlassungsschreiben mit 30. August 1988 datiert gewesen und die Entlassung daher zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das Dienstverhältnis von Z. bereits aufgrund des berechtigten vorzeitigen Austrittes beendet gewesen sei, sodaß eine wirksame Entlassung nicht mehr habe stattfinden können.

In der dagegen erhobenen Berufung gestand der Beschwerdeführer zwar zu, daß dann, wenn der Sachverhalt aufgrund der im Einspruchbescheid zitierten Beweismittel beweisbar wäre, die rechtliche Schlußfolgerungen der Einspruchsbehörde richtig wären. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer liege nämlich im Original ein Schreiben der Z. vom 5. Juli 1988 vor, das auch an diesem Tag per Einschreiben zur Post gegeben worden sei, und folgenden

Wortlaut habe:

"In Wahrung meiner Rechte und in Bezug auf Punkt 9 meines

Dienstvertrages: Verfall von Ansprüchen fordere ich, Z, Sie auf, mir meinen ausständigen Gehalt, das sind:

für Mai: S 4.105,20

für Juni: S 6.105,20

Urlaubsgeld: S 6.000,--

zusammen: S 16.210,40 bis längstens 20. Juli 1988 mir

persönlich oder auf mein Konto PSK Nr. 0000

auszuzahlen.

Wien, 5.7.1988 Hochachtungsvoll

Z"

Aus der Textierung dieses Schreibens sei weder die

"Verkündigung" eines berechtigten vorzeitigen Austrittes noch

die Forderung nach Zahlung eines Betrages von S 22.440,--

ersichtlich. Zu ersehen sei daraus lediglich, daß Z. nicht die

Absicht gehabt habe, ihr Dienstverhältnis zu lösen, sondern daß

sie lediglich ihren ausstehenden Lohn habe erhalten und ihre

Rechte habe wahren wollen. Die Ausführungen im

Einspruchsbescheid ließen jedoch erkennen, daß der

Einspruchsbehörde ein anderes Schriftstück vom 5. Juli 1988 zur

Beurteilung vorgelegen sei, das anscheinend zu einem späteren

Zeitpunkt, "dem Zweck dienend", entstanden sein müsse, wobei

jedoch die Urfassung zeit- und zweckgerecht verändert worden

sei. Da ihm außer dem genannten Brief vom 5. Juli 1988 von Z.

kein weiteres Schreiben zugekommen sei, sei das Beschäftigungsverhältnis mit Z. aufgrund seines "Entlassungsschreibens vom 30. August 1988", das von Z. ordnungsgemäß übernommen worden sei, mit 31. Juli 1988 beendet worden. Dieses Schreiben sei von Z. unwidersprochen und unbekämpft geblieben, sodaß als schlüssig angenommen werden könne, daß die geltend gemachten Entlassungsgründe auch von Z. akzeptiert worden seien. Die Pflichtversicherung der Z. habe daher mit 31. Juli 1988 geendet.

In einem weiteren Schriftsatz vom 17. Jänner 1992, in dem er über Aufforderung der belangten Behörde zu einer ihm bisher nicht zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Einspruchsverfahren Stellung bezog, brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, daß sein Entlassungsschreiben noch am 30. August 1988 zur Post gegeben und Z. am 31. August 1988 ausgefolgt worden sei. Die damit ausgesprochene fristlose Entlassung sei von Z. ohne weiteren Kommentar angenommen und nicht beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht bekämpft worden. Die Behauptung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, daß dem Beschwerdeführer der vorzeitige Austritt seitens der Z. schriftlich mit einem am 5. Juli 1988 zur Post gegebenen Brief verkündet worden sei, sei unrichtig, weil er ein Schriftstück mit einer solchen Aussage bis zur Stunde nicht bekommen habe. Erst anläßlich seiner Akteneinsicht am 15. Jänner 1992 sei ihm von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Kopie dieses Briefes vorgelegt worden, der ihm bis dahin völlig unbekannt gewesen sei. Diese Kopie, die er der belangten Behörde in einer Fotokopie vorlege, weise aber einige Merkwürdigkeiten auf. Es handle sich dabei nämlich um ein Schriftstück, das handschriftlich am 1. August 1988 - nicht unterschrieben - erstellt worden sei und das, wie von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse behauptet werde, bereits am 5. Juli 1988 in Frauenkirchen zur Post gegeben worden sein solle. Schon die Divergenz zwischen dem angeblichen Aufgabe- und dem Briefentstehungsdatum erweise die Untauglichkeit dieses Beweisstückes.

Diese (mit der im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erliegenden inhaltsgleiche) Kopie, von der die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme zum Einspruch behauptet hatte, es sei diese Kopie von Z. vorgelegt worden und es sei das dieser Kopie zugrundeliegende Schreiben mit einem Aufgabeschein, datiert mit 5. Juli 1988, zur Post gegeben worden, hat folgenden Wortlaut:

"Da Sie trotz mehrmaligen mündlichen und einmaligen schriftlichen Aufforderungen mir meinen ausständigen Gehalt und Urlaubsentgelt in der Höhe von S 22.440,-- auszuzahlen in keiner Weise reagiert haben, erkläre ich, Z, per 31. Juli 1988 meinen vorzeitigen Austritt.

Aufstellung meiner offenen Forderungen:

Gehalt Mai S 4.110,-- (bereits S 2.000,-- akondiert)

Juni S 6.110,--

Juli S 6.110,--

Urlaubsent-

gelt S 6.110,--

_______________________

Summe S 22.440,--

Wien, 1.8.1988 Hochachtungsvoll

je 1 Durchschrift

Arbeiterkammer

Arbeitsgericht

Handelsgericht

Ing. H. an Fa.

Ing. H. an Wohnadresse"

Auf dieser Kopie findet sich die Fotokopie eines Postaufgabescheines, nach dem am 5. Juli 1988 beim Postamt F ein Schriftstück an den Beschwerdeführer zur Post gegeben worden ist.

In einer niederschriftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde vom 15. Jänner 1992 gab Z. zur Berufung des Beschwerdeführers an:

"Neben dem Schreiben vom 5.7.1988, in dem ich meinen ausständigen Gehalt gefordert habe, habe ich Herrn Ing. H mit Schreiben vom 1.8.1988 meinen vorzeitigen Austritt bekanntgegeben. Zu diesem Schreiben gebe ich noch an, daß ich nur die weggeschickten Kopien unterfertigt habe. Kopien dieses Schreibens sowie der Zustellnachweis werden vorgelegt."

Nach den Fotokopien zweier Aufgabescheine, gerichtet einerseits an die Tabak-Trafik des Beschwerdeführers, andererseits an den Beschwerdeführer persönlich, wurden am 1. Jänner 1988 unter den Aufgabenummern 488 und 489 beim Postamt 1112 Wien Poststücke zur Post gegeben. Nach den Fotokopien zweier mit Poststempeln des Postamtes 1112 Wien versehenen Übernahmsscheinen bestätigte B mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Postsendungen mit den Aufgabenummern 488 und 489 am 2. August 1988. Ein auf die Übernahmsberechtigung der B hinweisender Zusatz findet sich nicht.

Zur niederschriftlichen Vernehmung der Z. und zu den von ihr vorgelegten Aufgabe- und Übernahmsscheinen nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Februar 1992 wie folgt Stellung: Die Behauptung der Z., sie habe Kopien des Briefes vom 1. August 1988 weggeschickt, die sie unterfertigt habe, sei im Zusammenhang mit den Absende- und Übernahmsbestätigungen unglaubwürdig und müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. An den in Fotokopie vorgelegten Aufgabe- und Übernahmsscheinen sei nämlich auffallend, daß sowohl die Annahme als auch die Aufgabe dieser beiden bescheinigten Briefsendungen vom gleichen Postamt, ja sogar von der selben Postperson - und dies bei arbeits- und funktionsmäßig getrennten Schaltern (Briefauf- und Briefabgabe) - vorgenommen worden sei, was durch die Poststempel und den Stempelkennbuchstaben "h" nachgewiesen werde. Ebenso bedeutungsvoll sei die Tatsache, daß diese postalischen Unterlagen erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt würden, wo keine postinterne Kontrollmöglichkeit mehr gegeben sei, die den Postweiterleitungs-, Zustell- und Abgabeverlauf definitiv belegen könnte. Der Beschwerdeführer habe aber diese postalischen Beweisurkunden heute der Amtsvorstehung des für seinen Wohnsitz zuständigen Postamtes, nämlich 1110 Wien, vorgelegt und um Auskunft gebeten, ob der behauptete Zustellvorgang korrekt vollzogen worden sei oder ob Absonderheiten feststellbar seien. Obwohl, wie bereits ausgeführt, keine postinternen Aufzeichnungen mehr vorhanden seien, habe die Amtsvorstehung anhand der vorliegenden Unterlagen aufgrund vom Beschwerdeführer näher angeführter Umstände mit aller Bestimmtheit sagen können, daß der gegenständliche Brief nie mit dem Postboten an die Zustelladresse des Beschwerdeführers habe zugestellt und daher auch weder an seine Frau noch an seine Tochter habe ausgefolgt werden können; logischerweise habe daher auch keine Benachrichtigung zur Abholung hinterlassen werden können. Es bestehe vielmehr der Eindruck, daß diese Poststücke das Postamt 1112 Wien nie verlassen oder nie existiert hätten. Auch sei bei Ausfolgung von bescheinigten Briefsendungen, die nicht vom Empfänger selbst übernommen würden, nach dem Postgesetz ein auf die Übernahmsberechtigung hinweisender Zusatz vom Ausfolgebeamten hinzuzufügen. Auch dies sei nach den vorgelegten Übernahmsscheinen nicht der Fall gewesen. Da somit die vorliegenden postalischen Unterlagen, die plötzlich nach mehr als drei Jahren auftauchten, unglaubwürdig erschienen und sogar nach der Postordnung als unglaubwürdig manifestiert würden, Z. anscheinend noch im Besitz der handschriftlichen ununterschriebenen Urschrift des Briefes vom 1. August 1988 sein dürfte (zu deren Vorlage sie von der belangten Behörde aufzufordern wäre) und sie bisher nur Kopien mit Versendungsnachweis vom 5. Juli 1988 vorgelegt habe, dieser Brief aber beim Beschwerdeführer nie eingetroffen sei, werde immer deutlicher, daß mit untauglichen Unterlagen operiert worden sei und weiterhin operiert werde. Der Beschwerdeführer halte daher seine bisherigen Ausführungen aufrecht, den Brief vom 1. August 1988 bis zum 15. Jänner 1992 nie gesehen und ihn auch bis zur Stunde nicht per Post zugestellt oder ausgefolgt bekommen zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Einspruchsbescheid aus seinen zutreffenden Gründen. Begründet wird diese Entscheidung damit, daß sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem in Kopie vorliegenden Schreiben der Z. vom 1. August 1988, gerichtet an den Beschwerdeführer, dem Aufgabeschein vom 1. August 1988 Nr. 489 sowie den Übernahmsschein des Postamtes 1112 Wien, auf dem die Übernahme einer Sendung an den Beschwerdeführer als Empfänger offensichtlich durch Frau B bestätigt worden sei und der auf den Aufgabeschein Nr. 489 hinweise, eine Bestätigung des von den Unterbehörden festgestellten Sachverhaltes ergebe. Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe keine Hinweise darauf ergeben, daß diese Urkunden nicht echt und richtig wären. Vielmehr habe Z. sowohl in ihrem bisherigen widerspruchsfreien Vorbringen als auch durch die Sicherheit ihrer Angaben bei der mündlichen Einvernahme vom 15. Jänner 1992 den Eindruck großer Glaubwürdigkeit erweckt. Der Beschwerdeführer habe für sein Vorbringen keinerlei stichhaltige Beweise vorlegen können. Unbestritten sei, daß er mit Schreiben vom 30. August 1988 an Z. eine fristlose "Kündigung" per 31. Juli 1988 gerichtet habe. Sie sei jedoch nicht rechtswirksam gewesen, weil das Arbeitsverhältnis bereits durch den vorzeitigen Austritt beendet worden sei, und habe daher keinen Einfluß auf das gegenständliche Verfahren. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die Einspruchsbehörde hätten somit zu Recht die Versicherungspflicht der Z. mit 15. September 1988 beendet. Daß Z. mit 5. Juli 1988 ihre offenen Forderungen eingemahnt habe, widerspreche der obigen Begründung keinesfalls und sei zur Wahrung ihrer Ansprüche und zur Rechtfertigung des vorzeitigen Austrittes notwendig gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie des Schreibens der Z. vom 1. August 1988 sage nur aus, daß ein Aufgabeschein vom 5. Juli 1988 auf ein Schreiben vom 1. August 1988 kopiert worden sei. Es fehle dieser Kopie somit an jeglicher Beweiskraft im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers. Weiters habe das Verfahren keinen Hinweis auf eine von Z. begangene Straftat ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, zu denen unter anderem die Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zählen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Unter dem Entgelt im Sinne des § 11 Abs. 1 ASVG ist jenes nach § 49 leg. cit. zu verstehen. Ob ein Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0112, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Für den Fall, daß die belangte Behörde mängelfrei davon ausgehen durfte, daß das Austrittschreiben der Z. vom 1. August 1988 dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 2. August 1988 zugegangen ist, wäre ihr Angestelltenverhältnis und damit ihr Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 1 ASVG - unter Bedachtnahme darauf, daß ein Dienstverhältnis durch die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung, einerseits wegen ihrer rechtlichen Bewertung als zwar einseitiger, aber empfangsbedürftiger Willenserklärung, andererseits wegen der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, erst mit ihrem gegenüber dem Erklärungsempfänger bewirkten Zugang und nicht schon mit einem davor liegenden Zeitpunkt (u.a. jenem der Festsetzung durch den Erklärenden oder der Postaufgabe der Erklärung) rückwirkend beendet wird (vgl. dazu u.a. Krejci in Rummel2, Rz 21 zu § 1162; Martinek-Schwarz-Schwarz, Angestelltengesetz7, 547, mit Judikaturhinweisen) - mit 2. August 1988 (und nicht schon mit 31. Juli 1988, wie im Schreiben angeführt) aufgelöst worden. Die der Z. erst am 31. August 1988 zugegangene Entlassungserklärung des Beschwerdeführers werde nach dem eben genannten arbeitsrechtlichen Grundsatz ungeachtet der Erklärung im Entlassungsschreiben, es werde das Dienstverhältnis zum 31. Juli 1988 aufgelöst, mangels Bestandes eines Dienstverhältnisses am maßgeblichen 31. August 1988 wirkungslos geblieben. Da aber auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, daß auch noch am 2. August 1988 Entgeltansprüche der Z. offen waren, wären unter der Voraussetzung des Zugangs der Erklärung des vorzeitigen Austrittes an diesem Tag der Z. eine Kündigungsentschädigung bis jedenfalls 15. September 1988 zugestanden. Ihre Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht im maßgeblichen Zeitraum vom 1. August bis 15. September 1988 wäre demgemäß aufgrund des § 11 Abs. 1 ASVG sowie des § 1 Abs. 6 AlVG mit Recht bejaht worden.

Der Beschwerdeführer wendet aber gegen die genannte Voraussetzung ein, er habe in seinen diversen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren, insbesondere in jener vom 7. Februar 1992, immer wieder darauf hingewiesen, daß ihm das von Z. behauptete Schreiben vom 1. August 1988 niemals zugegangen sei. Er habe schließlich, weil die belangte Behörde den aufgezeigten Mängeln nicht nachgegangen sei, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei, persönlich bei der Amtsvorstehung des für seinen Wohnsitz zuständigen Postamtes recherchiert und das Ergebnis in der oben wiedergegeben Stellungnahme vom 7. Februar 1992 ausführlich dargelegt. Die belangte Behörde nehme zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die vorgelegten Aufgabe- und Übernahmsscheine Bezug, befasse sich aber in keiner Weise mit den Einwänden des Beschwerdeführers, wenn man davon absehe, daß sie sein ausführliches Vorbringen lapidar damit abtue, der Beschwerdeführer habe für sein Vorbringen keine stichhaltigen Beweise vorlegen können. Dem sei entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde aufgrund dieses ausführlichen Vorbringens verpflichtet gewesen wäre, den schwerwiegenden und fundierten Bedenken über die behaupteten Zustellvorgänge in geeigneter Form Rechnung zu tragen und von postamtlicher Seite eine diesbezügliche Stellungnahme anzufordern. Ferner solle die Übernahme der Poststücke durch die Tochter des Beschwerdeführers B erfolgt sein. Die auf dem Übernahmsschein angebrachte Unterschrift könne aber nicht von seiner Tochter stammen. Seine Tochter sei am 10. August 1975 geboren und demnach zum Zeitpunkt der Übernahme der behaupteten Briefsendung knapp 13 Jahre gewesen. Eine Ausfolgung von bescheinigten Sendungen an Minderjährige sei aber ausgeschlossen. Auch sei, wie ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt worden sei, bei mangelnder Indentität des Übernehmers mit dem Adressaten auf dem Übernahmsschein vom Ausfolgungsbeamten Hinweise anzubringen, welche die Übernahmsberechtigung des Übernehmers auswiesen. Auch diese Hinweise fehlten auf der vorgelegten Kopie des Übernahmsscheines. Schließlich habe Z. bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Jänner 1992 behauptet, sie habe Fotokopien ihres Briefes vom 1. August 1988 unterschrieben und sodann zur Post gegeben. Die im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse befindliche Fotokopie dieses Briefes weise aber keine Unterschrift auf und lasse den Schluß zu, daß Z. auch keine unterschriebenen Fotokopien versandt habe, sondern ununterschrieben Kopien bei der Behörde vorgelegt habe. Z. habe nun anläßlich ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde angeblich das Original des Briefes vom 1. August 1988 ununterschrieben vorgelegt und sodann im Bundesministerium kopiert. Der Beschwerdeführer habe auf diese merkwürdigen Vorgänge hingewiesen und um Beischaffung des Originals dieses Briefes ersucht, sowie um Klärung, wieso dieses Original noch im Besitz der Z. sein solle, während sie Kopien (noch dazu angeblich unterschrieben) an den Beschwerdeführer abgesendet haben wolle. Auch diesem Ersuchen sei nicht stattgegeben worden. Aufgrund dieser Unterlassungen habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Mit diesen Verfahrensrügen bekämpft der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit und Mängelfreiheit der Beweiwürdigung der belangten Behörde. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, daß auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen.

Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:

Unzutreffend ist zunächst der Einwand, es solle laut bekämpften Bescheid nunmehr die Übernahme des strittigen Poststückes durch die Tochter des Beschwerdeführers erfolgt sein. Die belangte Behörde spricht von "Frau B" und meint damit - entsprechend den Bemerkungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 1992 - offensichtlich die Ehegattin des Beschwerdeführers. Ein Vergleich der Unterschrift auf dem Rückschein über die Zustellung des Einspruchsbescheides (die laut Hinweis auf diesem Rückschein von der Ehegattin des Beschwerdeführers stammt) mit jener auf dem strittigen Übernahmsschein weist auch darauf hin, daß diese Unterschrift von der Ehegattin des Beschwerdeführers stammen könnte.

Aber auch das übrige Beschwerdevorbringen verfängt nicht:

In der entscheidenden Frage, ob das Austrittsschreiben, welches Z. der belangten Behörde samt Aufgabe- und Übernahmsscheinen vorgelegt hat, dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ging die belangte Behörde vom Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aus. Darin wird postamtlich bestätigt, daß Z. am 1. August 1988 beim Postamt 1112 Wien drei Postsendungen eingeschrieben aufgegeben hat, die an das "Arbeitsgericht Wien" (Aufgabenummer 490), an "Tabaktrafik Ing. H, S-Straße 34-40" (Aufgabenummer 488) und an "Ing. H, S-Straße 34-40/8/1" (Aufgabenummer 489) gerichtet waren. Aus den ebenfalls postamtlich bestätigten Übernahmsscheinen geht hervor, daß hinsichtlich der Sendungen mit den Aufgabenummern 488 und 489" der Unterzeichnete bestätigt", diese Sendungen am 2. August 1988 erhalten zu haben. Diese Übernahmsscheine tragen jeweils die eingangs erwähnte augenscheinliche Unterschrift der Ehegattin des Beschwerdeführer und wurden vom Postamt 1112 Wien an Z. zurückgesendet. Dazu gab Z. bei ihrer Einvernahme vom 15. Jänner 1992 an, sie habe mit diesen Postsendungen dem Beschwerdeführer das Austrittsschreiben vom 1. August 1988 übermittelt, wobei sie "nur die weggeschickte Kopie unterfertigt" habe. Anhand dieses Beweisergebnisses ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, daß das strittige Austrittsschreiben vom 1. August 1988 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist.

Richtig ist, daß die belangte Behörde der zu diesen Urkunden erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1992 nur entgegnet, das "ergänzende Ermittlungsverfahren habe keine Hinweise darauf ergeben, daß diese Urkunden nicht echt und richtig wären" und daß der Beschwerdeführer für sein Vorbringen keine stichhaltigen Beweise habe erbringen können. Die belangte Bhörde wäre zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen jedoch nur dann verpflichtet gewesen, wenn die von ihm behaupteten Tatsachen - wären sie erwiesen - die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern vermöchten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für das Beweisthema, ob dem Beschwerdeführer das Austrittsschreiben von Z. (das sich nach deren Bekundungen in beiden Briefsendungen, die an die Geschäfts- bzw. an die Wohnadresse gerichtet waren, befunden hat) tatsächlich zugegangen ist, sind zwei Umstände wesentlich, nämlich, ob sich das Schreiben jeweils in den Kuverts befunden hat und ob die Briefsendungen mit Übernahme durch die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen zugegangen sind, sodaß die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vgl. SZ 53/28), nicht aber, daß er sie auch persönlich erhalten hat. Zu diesen Umständen brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 1992 nichts Konkretes vor: er behauptete weder, daß ihm die Briefsendungen ohne Inhalt zugegangen wären, noch, daß sie einen anderen Inhalt als das Austrittsschreiben gehabt hätten. Er beschränkte sich vielmehr darauf, den Zugang der Sendung schlechthin zu leugnen, ohne allerdings zum zweiten wesentlichen Punkt, nämlich dazu, wer die Sendungen übernommen hat, Stellung zu nehmen. So bringt er nicht vor - was zutreffendenfalls naheliegend gewesen wäre -, daß er z.B. die Unterschrift auf dem Übernahmsschein bzw. die Person, von der diese Unterschrift stammt, nicht kenne, diese Unterschrift gefälscht sei bzw. daß es sich dabei um kein Familienmitgleid handle. Mit seinem statt dessen - vermeintlich zum Beweis des Nichterhalts der Briefsendung - erstatteten, oben sinngemäß wiedergegebenen Vorbringen, legt er lediglich dar, aus welchen Gründen die behauptete postamtliche Zustellung nach Auskunft eines - namentlich nicht näher bezeichneten - Postbeamten nicht dem "üblichen" bzw. dem durch die Postordnung vorgezeichneten Weg entsprochen habe. Damit berührte der Beschwerdeführer jedoch nicht die augenscheinliche Tatsache der Zustellung der Sendungen an ein Familienmitglied (und nur darauf, nicht aber auf den dabei eingehaltenen Weg kommt es bei der hier maßgebenden Frage des Zugangs einer Willenserklärung an). Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, welche Bedeutung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verlangten "Klärung" der Frage zukommen soll, ob Z. "noch im Besitz der handschriftlichen Urschrift des Briefes vom 1.8.1988" ist. Die von Z. vorgelegten, augenscheinlich echten Postaufgabe- bzw. Übernahmsscheine erleiden auch durch den Umstand, daß sie "plötzlich nach mehr als drei Jahren auftauchen" keine Einbuße hinsichtlich ihrer inneren Beweiskraft, zumal das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1989, in welchem er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt Versicherungsdienste die Behauptung aufgestellt hat, das Austrittsschreiben der Z. nicht erhalten zu haben, ihr nach der Aktenlage nie zur Kenntnis- oder Stellungnahme übermittelt wurde und sie auch weder von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse noch von der Einspruchsbehörde jemals zu dieser Behauptung befragt worden ist; beide Unterinstanzen gingen vielmehr ohne nähere Begründung von einem wirksamen Austritt der Z. zum 31. Juli 1988 aus. Die Einspruchsbehörde stützte sich dabei allerdings irrigerweise auf den Aufgabeschein vom 5. Juli 1988, der sich offenbar auf das Forderungsschreiben der Z. von diesem Tage bezieht, ein Irrtum der durch das ergänzende Ermittlungsverfahren der belangten Behörde aufgeklärt wurde.

Da somit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1992 am Kern der Sache vorbeiging und nicht geeignet war, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Z. und die Aussagekraft der Urkunden, auf welche sich die belangte Behörde stützte, zu erschüttern, bedeutet es im Ergebnis keine Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere hinsichtlich der Begründungspflicht von Bescheiden), wenn die belangte Behörde dies mit nur einem Satz ihrer Begründung zum Ausdruck gebracht hat.

Unverständlich ist schließlich in diesem Zusammenhang, daß der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde rügt, daß die Fotokopien des Austrittsschreibens der Z. keine Unterschrift aufwiesen: es liegt auf der Hand, daß sie - wie sie selbst ausgesagt hat - die für den Beschwerdeführer bestimmten (und an die Geschäfts- sowie an die Wohnadresse gerichteten) Stücke unterschrieben hat; aus welchem Grund sie das in ihren Händen verbliebene Exemplar (sei es das Originalschreiben oder eine Ablichtung desselben) hätte unterschreiben sollen bzw. welche Schlußfolgerungen sich aus dem Vorhandensein oder Fehlen einer solchen Unterschrift für das Beweisergebnis ergeben sollen, wird auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Damit wird jedenfalls weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde noch eine für das Ergebnis des Verfahrens bedeutsame Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Durch die Erledigung in der Hauptsache ist eine Entscheidung über den (am 9. Juni 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten) neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

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