Normen
AVG §37;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §4 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §48 Abs1 lita;
BauV OÖ 1985 §48 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §4 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §48 Abs1 lita;
BauV OÖ 1985 §48 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, dem Erstmitbeteiligten in der Höhe von S 12.740,-- und der Zweitmitbeteiligten in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Antrag des Erstmitbeteiligten bewilligte der Magistrat der zweitmitbeteiligten Landeshauptstadt mit - unbekämpft gebliebenem - Bescheid vom 22. Juli 1988 die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 1037/18, EZ 3038 KG W in Linz. Das Grundstück grenzt ostseitig an den N-Weg; auf Grund des starken Gefälles von Ost nach West kam das Gebäude an der Ostseite eingeschoßig, an der Westseite zwei- bis dreigeschoßig zur Ausführung. Durch das Bauvorhaben wurde etwa die östliche (obere) Hälfte des Grundstückes erfaßt; der Lageplan weist für die westliche (untere) Hälfte die bestehende Bepflanzung mit sechs Bäumen sowie Sträuchern und Buschwerk an den Grenzen aus. Die Baubewilligung erfaßte keine Geländeveränderungen an der unteren, unbebauten Grundstückshälfte.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn; dem Erstbeschwerdeführer gehört das nördlich angrenzende, am N-Weg befindliche Grundstück 1037/2; der Zweitbeschwerdeführerin das südlich am N-Weg angrenzende Grundstück 1037/17; dem Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin gehören das (darunter befindliche) westlich anschließende Grundstück 1037/19.
Das bewilligte Bauvorhaben wurde ausgeführt; allerdings wurden auch im unteren Grundstücksbereich Geländeaufschüttungen von mehr als 1 m vorgenommen sowie ein Schwimmbecken mit einem Nebenraum errichtet. Diesbezüglich beantragte der Bauwerber mit Ansuchen vom 10. Juli 1989 die nachträgliche Baubewilligung. Die mit dem Ansuchen vorgelegten Pläne sahen, ausgehend von der konsensgemäß errichteten Terrasse vor dem Untergeschoß (Niveau - 5 m), einen zweiteiligen Stiegenabgang zum Schwimmbad (Niveau - 7 m, Tiefe von 6,70 m) vor; sodann war eine weitere Absenkung zu einem 1,9 m tiefen Streifen auf einem Niveau von - 9 m vorgesehen und schließlich eine weitere Absenkung zur westlichen Grundgrenze, bei einem Niveau von - 13,3 m. Vorgesehen war weiters eine 25,35 m lange Stützmauer an der nördlichen Grundgrenze zum Erstbeschwerdeführer und eine rund 18 m lange Stützmauer an der südlichen Grundgrenze zur Zweitbeschwerdeführerin.
Dieses Ansuchen modifizierte der Bauwerber mit Antrag vom 26. Februar 1990 unter Vorlage neuer Pläne. Um eine Überschreitung der nördlichen Nachbargrundgrenze zu vermeiden, plante er eine sogenannte "Spundwand" zur Absicherung der aufgeschütteten Böschung. Da der beigezogene Ortsbildsachverständige durch die beabsichtigte Errichtung der Spundwand und deren Freilegung eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes annahm, änderte der Bauwerber sein Ansuchen mit Eingabe vom 14. August 1990 neuerlich ab, indem er nunmehr an der nördlichen Grundgrenze eine sogenannte "Krainerwand" vorsah und entsprechende Pläne, einschließlich einer Stabilitätsberechnung des Dipl.Ing. A.P. vom 6. August 1990 vorlegte.
Die Beschwerdeführer wendeten unter anderem ein, das Vorhaben würde die Geländeverhältnisse auf den Nachbarliegenschaften verschlechtern. Den Anforderungen der Sicherheit würde nicht entsprochen werden. Gemäß § 48 der Oö Bauverordnung dürften Anschüttungen nicht zu einer Verschlechterung der Geländeverhältnisse führen. Die Steilheit der Böschung erfordere "passiven Widerstand" der Nachbarliegenschaft, welche aber nicht verlangt werden könne. Durch die Bauführung könnten auf den Nachbargründen auch kleinste Abgrabungen nicht mehr erfolgen. Hinsichtlich des westlichen Nachbargrundes sei die Gefahr von Hangrutschungen gegeben. Zufolge des Bauvorhabens würden die Niederschlagswässer anders verteilt werden.
Nach Einholung von Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen und des Amtssachverständigen für Statik, Dipl.Ing. I.L., legten die Beschwerdeführer das Privatgutachten eines Zivilingenieurs für Bauwesen, Dipl.Ing. K.P. vom 23. November 1990 zur Stabilität der Böschung an der Westgrenze und der Krainerwand an der Nordgrenze vor. Die dazu abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen für Statik wurde den Beschwerdeführern vorgehalten; sie äußerten sich und legten eine Gutachtensergänzung vor.
Die am 8. Jänner 1991 von den Bauwerbern eingereichten Baupläne (Lage- und Höhenplan, Nordwestansicht, zwei Längs- und sieben Querprofile) wurden am 27. Februar 1991 insoferne geändert, als die Höhe der Krainerwand nunmehr mit maximal 2,15 m statt bisher mit 2,9 m ausgewiesen wurde (die unterbliebene Korrektur auf den Profilen 2-2 und 3-3 muß als Versehen betrachtet werden, weil sich die Höhe auch eindeutig aus der korrigierten NW-Ansicht ergibt). Der Bauwerber legte schließlich noch die statische Berechnung für die Krainerwand des Dipl.Ing. P.F., Zivilingenieur für Bauwesen, vom 1.August 1991 vor. Der Amtssachverständige Dipl.Ing. I.L. erstattete am 7. August 1991 ein weiteres Gutachten unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Beweisergebnisse. Die Baupläne erhielten an diesem Tag den Prüfvermerk.
Mit Bescheid vom 28. August 1991 bewilligte der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt auf Grund der geprüften Pläne die Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben entsprechend dem Ansuchen vom "26.2.1990"; schon auf Grund der Anführung der Krainerwand im Punkt 2 der Auflagen ist aber klar, daß der Antrag vom 14. August 1990 (mit-)bewilligt wurde. Die Bewilligung wurde an die Erfüllung verschiedener Auflagen gebunden; die Bepflanzung der Böschung mit Tiefwurzlern wurde angeordnet und der Zeitpunkt der Entfernung der vorhandenen Kanthölzer davon abhängig gemacht, daß die Tiefwurzler ihre Aufgabe übernehmen. Von den in acht Punkte gegliederten Einwendungen der Nachbarn wurde der Einwand, daß die Aufschüttung eine Verschlechterung der Geländeverhältnisse und eine Gefahr und Beeinträchtigung des Nachbargrundes darstelle, sowie der Einwand, daß bei Unwetter Gefahren entstünden, als unbegründet abgewiesen; die übrigen Einwände wurden als unzulässig zurückgewiesen. Auf Grund der Berechnungen und Gutachten sei die geplante Konstruktion zur Ausführung geeignet und führe nicht zu einer Verschlechterung der Geländeverhältnisse oder der Ausnützbarkeit der Grundflächen in bezug auf die vorhandene oder künftige Bebauung.
Der dagegen von den Beschwerdeführern erstatteten Berufung gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 4. Februar 1992 keine Folge, änderte allerdings die Behandlung der Einwendungen in einem Punkt dahingehend ab, daß eine Abweisung anstelle einer Zurückweisung erfolgte und daß zu einem anderen Punkt die alleinige Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgesprochen wurde. Die Berufungsbehörde billigte unter Zitierung eines (zur Wiener Bauordnung ergangenen) hg. Erkenntnisses den Nachbarn ein Mitspracherecht in Fragen der Tragfähigkeit und der Statik insoweit zu, als sich eine Gefahr auf ihre Liegenschaft erstrecken könne. Sie stellte aber fest, daß das Vorhaben keine Gefährdung herbeiführe. In den vom Bauwerber zuletzt vorgelegten statischen Berechnungen des Dipl.Ing. F. seien genau jene Werte für das Feuchtraumgewicht und die Reibungswinkel zugrunde gelegt worden, die der Privatgutachter Dipl.Ing. K.P. als realistisch angesehen habe. Die Grundbruchsicherheit betrage nach DIN 4017 5,08 (Norm: 2,0); die Geländebruchsicherheit nach DIN 4048 2,229 (Norm: 1,40). Die Standsicherheit der Böschung sei unter Zugrundelegung der Berechnungen des Dipl.Ing. A.P. vom 6. August 1990 bzw. vom 14. November 1990 vom Antragsteller schlüssig nachgewiesen worden.
Die Berufungsbehörde bejahte auch ein Nachbarrecht hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer.Unter Bedachtnahme darauf, daß gemäß § 48 Abs. 1 der Oö Bauverordnung die Veränderung der Höhenlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen dürfe und unter schädlichen Umwelteinwirkungen auch Immissionen gemäß § 23 Abs. 2 Oö BauO zu verstehen seien, stehe den Nachbarn generell auf deren Hintanhaltung ein Rechtsanspruch zu. Allerdings verringere sich die Fläche, auf welcher Niederschlagswässer zur Versickerung gebracht würden, um die Fläche des Daches, der entwässerten Terrassen und des Schwimmbeckens, sodaß es jedenfalls zu keiner Erhöhung der Immissionen durch Niederschlagswässer kommen werde. Durch die aufgetragene Bepflanzung werde eine genügend starke Mutterbodenschicht entstehen.
Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0198, ergangen zur Oö BauO, verneinte sie ein Nachbarrecht auf Einhaltung von Bestimmungen über die Sicherheit und Statik von Gebäuden. Daran vermöge auch § 48 Abs. 1 Oö Bauverordnung 1985 nichts zu ändern. Da prozessuale Rechte der Parteien nicht weitergingen als ihre materiellen Rechte, sei die Einholung eines geologischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen. Was die von den Vorstellungswerbern gerügte Mißachtung des § 39 WRG betreffe, stütze sich diese Einwendung nicht auf eine Bestimmung des Baurechtes, weshalb sie gemäß § 46 Abs. 3 BO nicht zu berücksichtigen sei.
Die Beschwerdeführer erachten sich in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde in ihren Rechten darauf verletzt, daß der Bauwerber keine Niveauveränderungen durchführen dürfe, die Höhenlage nicht verändern dürfe, ein Schwimmbecken mit Nebeneinrichtungen in der geänderten Höhenlage nicht errichten dürfe, eine Stützmauer zur Stützung des niveauveränderten Geländes nicht errichten dürfe und auf einem niveauveränderten Gelände Außenanlagen nicht neu gestalten dürfe, weiters in ihren Rechten, daß durch die Bauführung ihre Grundstücke hinsichtlich der Geländeverhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen und daß der natürliche Abfluß der sich auf dem Grundstück ansammelnden oder darüberfließenden Wässer nicht wesentlich zu ihrem Nachteil geändert werden dürfe. Schließlich erachten sie sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß dem gegenständlichen Bauverfahren ein befangener Amtssachverständiger nicht beigezogen werden dürfe.
Die belangte Behörde, die mitbeteiligte Stadtgemeinde und der Bauwerber erstatteten Gegenschriften; die belangte Behörde legte auch die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellen ihren Ausführungen die schon vor den Verwaltungsbehörden geltend gemachte Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen für Statik, Dipl.Ing. I.L., voran. Gemäß § 53 Abs. 1 AVG sind auf Amtssachverständige die Bestimmungen des § 7 AVG anzuwenden. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bzw. Amtssachverständigen kann von der Partei zwar jederzeit gerügt, aber nicht gesondert angefochten werden. Allerdings stellt die Mitwirkung eines befangenen Organs einen Verfahrensmangel dar, der im Regelfall im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann (siehe Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 193f.).
Sowohl die Berufungsbehörde wie auch die Vorstellungsbehörde haben richtig aufgezeigt, daß nach der Aktenlage keine Gründe vorliegen, die die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. In seiner Stellungnahme vom 7. August 1991 hat der Sachverständige erklärt, daß eine Massenaufstellung (Vergleich des vorgenommenen Aushubes mit dem Umfang der Anschüttung) nur gefordert wurde, um im Falle einer vergleichsweisen Regelung ein Einvernehmen herstellen zu können; eine solche Massenaufstellung sei aber für die Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich, weshalb sich eine genaue Überprüfung erübrige. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Sachverständige vor der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz eine zur Irreführung geeignete Massenaufstellung akzeptiert hätte, sich darauf berufen und die Behörde über die Unrichtigkeit nicht aufgeklärt hätte. Daß sowohl der Amtssachverständige wie auch der Privatgutachter Dipl.Ing. K.P. rechtliche Erwägungen in ihre Gutachten einfließen ließen, macht die Gutachten nicht unsachlich; die Vorstellungsbehörde hat richtig darauf hingewiesen, daß eine Stellungnahme zu Rechtsfragen durch den Sachverständigen für die Behörde unbeachtlich ist, daraus aber noch keine Parteilichkeit abgeleitet werden könne.
Das Bauvorhaben wurde mehrfach geändert und es wurden immer wieder neue Pläne eingereicht. Der Hinweis auf eine Unrichtigkeit in einem früheren, nicht der Baubewilligung zugrunde gelegten Plan kann eine Unsachlichkeit oder Parteilichkeit des Sachverständigen nicht dartun. Jedenfalls kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß das Verwaltungsverfahren durch Beiziehung eines befangenen Amtssachverständigen mangelhaft gewesen wäre.
Gemäß § 46 Abs. 3 der Oö Bauordnung 1976
(LGBl. Nr. 35/1976; im folgenden: BO) sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhen, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen dienen.
Gemäß § 48 Abs. 1 lit. a Oö BauVO 1985 (LGBl. Nr. 5/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 6/1989 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1989; im folgenden: BauVO) ist die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassenerrichtung oder andere Maßnahmen nur zulässig, wenn sie nicht zu einer Verschlechterung der Geländeverhältnisse oder der Ausnutzbarkeit der Grundfläche in bezug auf die vorhandene oder künftige Bebauung führt.
Die belangte Behörde verweist richtig auf die
hg. Rechtsprechung zur Oö BauO (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 92/05/0080 mwN), wonach in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes dem Nachbarn kein derartiges Mitspracherecht zusteht, weil die die Beschaffenheit des Bauplatzes betreffenden Bestimmungen nicht zu jenen zählen, die dazu bestimmt sind, den Interessen des Nachbarn zu dienen (hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, 84/05/0198, BauSlg. 424). Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, daß aus § 48 Abs. 1 lit. a BauVO kein Nachbarrecht erwächst, weil diese Bestimmung ausschließlich die (zu bebauende) Grundfläche selbst im Auge hat. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die ausschließlich die Beschaffenheit des Bauplatzes aus öffentlichen Interessen betrifft.
Gemäß § 48 Abs. 1 lit. b BauVO wird bei Veränderungen der Höhenlage im Bauland durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassenerrichtungen und anderen Maßnahmen verlangt, daß diese Vorhaben den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen und daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Der Normzweck ist also insofern derselbe, wie jener des § 23 Abs. 2 BO, sodaß, wie die Berufungsbehörde richtig ausgeführt hat, den Nachbarn bei bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage - eine Veränderung um weniger als 1 m ist hier nicht gegenständlich - ein Recht darauf eingeräumt wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen, also solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, vermieden werden.
Die Frage, ob der Untergrund für ein Bauvorhaben geeignet ist, ist eine Frage nach der Beschaffenheit des zu bebauenden Bauplatzes, die Nachbarinteressen nicht berührt. Hier geht es aber nicht um die Eignung des Untergrundes wie in dem Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 88/05/0229, sondern darum, ob das Bauvorhaben selbst, nämlich die beabsichtigte Veränderung der Höhenlage, den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entspricht.
Die Baubehörden haben sich mit diesen Anforderungen ausführlich auseinandergesetzt und gelangten nach einem umfangreichen Beweisverfahren zum Ergebnis, daß die Standsicherheit sowohl hinsichtlich der Böschung an der Westgrenze als auch hinsichtlich der Krainerwand an der Nordgrenze zu bejahen sei. Eine unschlüssige, den Denkgesetzen widersprechende Beweiswürdigung liegt hier nicht vor und dies vermögen auch die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sie können auch nicht dartun, inwieweit die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Geologie ein anderes Ergebnis hätte herbeiführen können, zumal ohnehin (einvernehmlich) von den Sondierergebnissen der Boden- und Baustoffprüfstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ausgegangen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, wiederholt, daß § 46 Abs. 3 BO den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge einräumt. Hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen steht den Nachbarn insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen auf ihr Grundstück verbunden sind. Auch damit haben sich die Baubehörden auseinandergesetzt und überzeugend dargetan, daß zufolge der Verringerung der Niederschlagsfläche durch die Kanalentwässerung keine Vermehrung der Immissionen auf den Nachbargrundstücken zu erwarten sei. Die Beschwerdeführer behaupten bloß eine "wesentliche" Änderung zu ihrem Nachteil, ohne konkrete Behauptungen aufzustellen.
Schließlich machen die Beschwerdeführer ein allgemeines Nachbarrecht darauf geltend, daß durch die Bauführung die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke nicht beeinträchtigt werde. Damit verkennen sie aber, daß § 46 Abs. 3 BO eine konkrete Bestimmung des Baurechtes verlangt, die dem Schutz der Nachbarn dient; allerdings soll durch einzelne der im zweiten Satz beispielsweise aufgezählten Bestimmungen auch eine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke hintangehalten werden. Der Gesetzgeber hat aber keineswegs darüber hinaus ein allgemeines diesbezügliches Nachbarrecht geschaffen. Gerade weil § 46 Abs. 3 erster Satz BO Nachbarrechte nur berücksichtigt, wenn sie sich auf eine entsprechende konkrete Norm stützen, kann aus der beispielhaften Aufzählung im zweiten Satz nicht auf ein allgemeines Nachbarrecht auf Nichtbeeinträchtigung der Bebaubarkeit geschlossen werden, sondern ist eine solche Beeinträchtigung nur dann wahrzunehmen, wenn sie durch die Verletzung einer konkreten Bestimmung (z.B. über Abstände, Gebäudehöhe etc.) verursacht wird. Daß § 48 Abs. 1 lit. b BauVO keine solche Bestimmung darstellt, wurde schon dargelegt. Beim Einwand, es trete eine Entwertung des eigenen Grundstückes ein, handelt es sich typischerweise um eine privatrechtliche Einwendung (Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 69).
Damit erwiesen sich, ausgehend von den Feststellungen der Baubehörden, die in einem mängelfreien Verfahren gewonnen wurden, die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen insgesamt als unbegründet, sodaß der von ihnen bekämpfte Bescheid ihre Rechte nicht verletzt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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