Normen
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;
PVG 1967 §47 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;
PVG 1967 §47 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Die letzten Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Wiener Dienstordnung 1966, die mit Wirkung vom 1. August 1989 erfolgte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143), war der Beschwerdeführer in der Magistratsabteilung 70 beschäftigt. Zuständiger Dienststellenausschuß für die MA 70 war der Ausschuß der Dienststelle "Allgemeine Verwaltung", der unter anderem auch deren Bedienstete umfaßte.
Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 7. Februar 1989 rügte der Beschwerdeführer die Vorgangsweise des O. als Mitglied des zuständigen Dienststellenausschusses (DA) bei der im Sommer 1988 erfolgten Neufestsetzung der den Beschwerdeführer betreffenden Dezernatseinteilung, die von seinem damaligen Vorgesetzten (Abteilungsleiter der MA 70) unter Berufung auf das Einvernehmen mit der Personalvertretung (O.) verfügt worden war. Er begehrte die Feststellung, ob das näher beschriebene Verhalten dem W-PVG entspreche. In seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 9. Februar 1989 kritisierte der Beschwerdeführer die Unterlassung bestimmter Maßnahmen durch O. als Mitglied des DA im Zusammenhang mit dem ihm bekannt gewordenen Antrag des Abteilungsleiters der MA 70 vom 18. Jänner 1989, in dem dieser die Magistratsdirektion - Büro des Magistratsdirektors ersucht hatte, den Beschwerdeführer zu versetzen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer in zwei ergänzenden Stellungnahmen unter anderem an, O. sei (angeblich) vom DA beauftragt worden, für diesen zu handeln, weshalb sein Handeln bzw. Unterlassen dem DA zuzurechnen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1990 stellte die belangte Behörde fest, daß die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Dienststelle "Allgemeine Verwaltung" im Zusammenhang mit der im Sommer 1988 in der MA 70 - rechtliche Verkehrsangelegenheiten getroffenen Dezernatseinteilung betreffend den Beschwerdeführer und dem am 18. Jänner 1989 vom Leiter der MA 70 an die Magistratsdirektion - Büro des Magistratsdirektors gestellten Versetzungsantrag betreffend den Beschwerdeführer gesetzmäßig gewesen seien. Begründend bejahte die belangte Behörde im Hinblick auf die ergänzenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers ihre Zuständigkeit, weil der Beschwerdeführer nicht bloß die Überprüfung eines Verhaltens eines Personalvertreters, sondern das des Dienststellenausschusses (dem das Verhalten des O. nach Auffassung des Beschwerdeführers zuzurechnen sei) verlangt habe. Sie stellte fest, daß O. lediglich damit beauftragt gewesen sei, in der MA 70 Zulagenangelegenheiten im Namen des DA eigenverantwortlich zu betreuen. Für die Dezernatseinteilung sowie die Versetzung habe der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Ermächtigung des DA nicht gehabt. Dem DA selbst seien die Vorwürfe erst auf Grund der beiden Anträge des Beschwerdeführers an die belangte Behörde bekannt geworden, sodaß schon deshalb keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA vorliege. Es könne dahingestellt bleiben, ob die reaktionslose Zurkenntnisnahme der vom Beschwerdeführer genannten Personalmaßnahmen durch O. als zumindest konkludente Zustimmung des DA gewertet werden könnte oder nicht: Denn die abteilungsintern zu treffende Dezernatseinteilung gehöre nicht zu jenen Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung nach §§ 39 ff W-PVG eine Mitwirkungspflicht zukomme (wird näher ausgeführt). Zuständig für Versetzungen, die zu den mitwirkungspflichtigen Maßnahmen nach dem W-PVG zählten, sei das Büro des Magistratsdirektors. Der Antrag des Abteilungsleiters der MA 70 könne daher nur als Ansuchen an die zuständige Stelle, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, verstanden werden. In diesem Stadium seien keine Mitwirkungsbefugnisse eines PV-Organes gegeben. Hätte das Büro des Magistratsdirektors eine Versetzung ins Auge gefaßt, hätte es den zuständigen Hauptausschuß (Personalvertretungsorgan) befassen müssen. Außerdem habe jedoch das Büro des Magistratsdirektors dem Leiter der MA 70 mit Schreiben vom 24. Jänner 1989 mitgeteilt, daß eine Versetzung des Beschwerdeführers nicht geplant sei. Da kein Mitwirkungsrecht eines Personalvertretungsorganes ausgelöst worden sei, könne dem DA diesbezüglich keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung vorgeworfen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine weitere Äußerung zur Gegenschrift abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der angefochtene Bescheid erst NACH der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers (die mit 1. August 1989 wirksam geworden ist) erlassen wurde. Er bezieht sich auf die Geschäftsführung des zuständigen Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit zwei den Beschwerdeführer betreffende Maßnahmen (Dezernatseinteilung im Sommer 1988; beabsichtigte Versetzung im Jänner 1989). Beide Maßnahmen wurden zu einer Zeit gesetzt, als der Beschwerdeführer noch dem Dienststand angehörte. Es handelt sich dabei um jeweils in sich abgeschlossene durchgeführte bzw. beabsichtigte Personalmaßnahmen, die mit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand, die seinen derzeitigen Beamtenstatus bestimmt, in keinem rechtlich erkennbaren Zusammenhang stehen. Einen solchen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß IN DIESEM FALL kein über die Versetzung in den Ruhestand hinausreichendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretungs-Organes betreffend bestimmte während des Dienststandes gesetzte Maßnahmen besteht (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0247, (Spruch Punkt 2) in dem das rechtliche Interesse an der Feststellung von Dienstpflichten/dienstlicher Wirkungsbereich durch die Ruhestandsversetzung als überholt und nicht mehr bestehend angesehen wurde).
Daraus folgt, daß die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers wegen der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits weggefallenen Antragslegitimation nach § 47 Abs. 2 W-PVG zurückweisen hätte müssen. Dadurch, daß sie jedoch eine (aus der Sicht des Beschwerdeführers negative) Sachentscheidung getroffen hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich daher schon deshalb als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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