Normen
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwGG §27;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwGG §27;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde zu den Punkten 1.) und 3.) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zu Punkt 2.) wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1.0. Aus der Säumnisbeschwerde und den mit ihr vorgelegten Beilagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatzvornahme) vom 7. Dezember 1977 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hinsichtlich bestimmter, mit vollstreckbarem Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 2. Dezember 1969 angeordneter Maßnahmen - im besonderen der Abtragung eines widerrechtlich auf dem Grundstück Nr. 520/1 im geschützten Landschaftsteil errichteten Wochenendhauses - die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers als Verpflichteten an.
Mit "Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten" vom 7. Dezember 1977 trug die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer nach vergeblicher Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG auf, als Vorauszahlung der Kosten den Betrag von S 42.480,-- gegen nachträgliche Verrechnung bis zum 15. Jänner 1978 bei der Bezirkshauptmannschaft zu erlegen. Der Auftrag auf Vorauszahlung sei gemäß § 4 VVG vollstreckbar. Der Kostenvorauszahlungsauftrag weist die Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf, daß dieser Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege.
1.2. Mit Bescheid vom 14. April 1987 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im Spruchpunkt I das Begehren des Beschwerdeführers vom 8. September 1986 auf Einstellung der Exekution gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Im Spruchpunkt II wurde der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten vom 7. Dezember 1977 gleichzeitig gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VVG von Amts wegen auf S 16.669,-- zuzüglich Nebengebühren herabgesetzt; in seinen
übrigen Teilen - insbesonders hinsichtlich der
Vollstreckbarkeit gemäß § 4 VVG bleibe der Auftrag vom 7. Dezember 1977 unverändert. Im Spruchpunkt III wurde angeordnet, daß eine allfällige Berufung gegen Punkt II gemäß § 10 Abs. 3 VVG keine aufschiebende Wirkung habe.
Zur Begründung des Spruchpunktes I heißt es, die Verwaltungsvollstreckungssache sei rechtskräftig abgeschlossen, es liege mit dem Bescheid vom 7. Dezember 1977 ein vollstreckbarer Exekutionstitel vor. Der Einstellungsantrag sei daher wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Der Spruchpunkt II gründe sich darauf, daß die Beseitigung des Objektes durch die Marktgemeinde nunmehr kostengünstiger habe bewirkt werden können als bisher angenommen. Da im Exekutionswege nur mehr die tatsächlich angefallenen Kosten hereingebracht werden müßten, habe die Einschränkung erfolgen können.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.3. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 gab die Salzburger Landesregierung dieser Berufung teilweise Folge, wies die Berufung bezüglich des Spruchpunktes I ab und hob die Spruchpunkte II und III auf. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer in der Berufung im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß aufgrund der bereits vorgenommenen Beseitigung der Hütte eine "Vorauszahlung" der Kosten nicht mehr begehrt werden könne. Dazu führte die Berufungsbehörde aus, die Erstinstanz habe mit Bescheid vom 7. Dezember 1977 die Vorauszahlung der Kosten in Höhe von S 42.480,-- gegen nachträgliche Verrechnung verfügt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die im Spruchpunkt II von der Erstbehörde vorgenommene Verminderung des vorgeschriebenen Kostenersatzes sei verfrüht erfolgt, da die endgültige Kostenabrechnung für die Beseitigung der widerrechtlich errichteten Hütte noch ausstehe. Die Spesen für die Lagerung der Hüttenbestandteile seien weder bekannt noch abgerechnet worden. Die Erstinstanz habe daher nach Erfüllung des Vorauszahlungsauftrages und Bekanntwerden der zusätzlichen Kosten eine endgültige Abrechnung vorzunehmen und darüber gesondert zu entscheiden. Daher sei Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben gewesen, ebenso der Punkt III des erstinstanzlichen Bescheides.
1.4. In seiner Eingabe vom 12. August 1989 an die Salzburger Landesregierung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, daß die erstinstanzliche Behörde eine endgültige Kostenabrechnung noch nicht vorgenommen habe. Inzwischen führe - unzuständigerweise - das Land Salzburg selbst, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O, die von der Vollstreckungsbehörde, vertreten durch den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, eingeleitete gerichtliche Exekution weiter.
Daher stelle der Beschwerdeführer an die Salzburger Landesregierung "als Vollstreckungsoberbehörde und Aufsichtsbehörde" das dringende Begehren,
1. auf Ausstellung einer Erklärung, daß einer Aufschiebung der beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Exekution zugestimmt werde, bzw. die Behörde dies selbst beantrage,
2. mit Bescheid festzustellen, daß die Vollstreckungsbestätigung auf dem Bescheid betreffend Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme seit 22. Juni 1986 keine Wirksamkeit mehr habe, und die anhängige Fahrnisexekution einzustellen,
3. in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 AVG festzustellen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977 betreffend Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme von S 42.480,-- Rechtswirksamkeit nicht erlangt habe, und die Exekutionen einzustellen, sowie
4. über seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung "wie unter 3. ausgeführt zu entscheiden".
1.5. Mit Eingabe vom 17. August 1989, gerichtet an das "Land Salzburg, zu Handen H.LH-Stellvertreter", stellte der Beschwerdeführer das Begehren, "daß die Gerichtsexekution, gegen mich geführt beim BG Salzburg wegen S 16.669,-- samt Kosten des rechtswidrig eingeschalteten Anwaltes (berechnet teilweise rechtswidrig auf der Basis von S 42.448,--) als
Fahrnisexekution"... "postwendend aufgehoben wird".
1.6. Mit Eingabe vom 2. Juli 1991 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde nach Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht "in bezug auf 1. die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14. April 1987, 2. den Antrag vom 12. August 1989, eingebracht bei der belangten Behörde am 17. August 1989 und 3. den Antrag vom 17. August 1989 an die belangte Behörde, eingebracht am 21. August 1989. Über die erstgenannte Berufung sei "in unzureichendem und rechtlich nicht als Erledigung zu wertendem Maße entschieden, in den übrigen Fällen überhaupt nicht entschieden worden". Die belangte Behörde sei in allen Fällen die Salzburger Landesregierung.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Säumnisbeschwerde noch durch einen Schriftsatz vom 8. Juli 1992. 1.7. In einem weiteren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren zur Zl. 92/10/0113 legte der Beschwerdeführer den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Mai 1992 vor und führte aus, dieser sei ihm am 21. Mai 1992 zugestellt worden. Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wird dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1991 "auf Übergang der Entscheidung hinsichtlich der an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichteten Anträge vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 bezüglich Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 73 AVG stattgegeben".
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides werden die Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 "auf Feststellung, daß dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977, Zl. II/7471/12-1977, keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".
Begründend wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 16. Oktober 1991 einen Antrag an die Landesregierung auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG gestellt und angeführt, daß er am 12. Dezember 1989 sowie am 22. November 1990 Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichtet hätte, über die bisher nicht bescheidmäßig entschieden worden sei. In diesen Anträgen an die erste Instanz habe er im wesentlichen beantragt, festzustellen, daß dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977 im Zuge der Anordnung der Ersatzvornahme zur Abtragung des auf Gp. 520/1 errichteten Wochenendhauses Rechtswirksamkeit nicht mehr zukäme. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers im wesentlichen deshalb der Fall, weil die Ausfertigung der Erledigung nicht mit der im Akt erliegenden Urschrift übereinstimme bzw. der Kostenvorauszahlungsauftrag auf Grund der inzwischen durchgeführten Ersatzvornahme und nachträglich eingeholten Kostennote der Gemeinde in Höhe von S 16.669,-- inzwischen gegenstandslos geworden sei. Die Behörde erster Instanz habe über diese Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Dem Devolutionsantrag sei daher gemäß § 73 AVG stattzugeben gewesen. Mit den Anträgen vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 bezwecke der Beschwerdeführer die Feststellung, daß aus den oben angeführten Gründen dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977 keine Rechtswirksamkeit mehr zukäme. Einen inhaltlich gleichlautenden Antrag habe der Beschwerdeführer bereits am 8. September 1986 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichtet. Dieser sei schließlich nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Mit Berufungsbescheid vom 27. Oktober 1988 habe die Landesregierung diesen Bescheid bestätigt und festgestellt, daß der Kostenvorauszahlungsauftrag vom 7. Februar 1977 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 seien somit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1.1. Der Beschwerdeführer macht Säumnis der belangten Behörde bei Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14. April 1987 in erster Linie mit der Begründung geltend (Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 8. Juli 1992), der Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Oktober 1988 sei ein "Nicht-Bescheid", da er dem Beschwerdeführer nur in einer Ablichtung (mit bloß fotokopierter Unterschrift des die Richtigkeit der Ausfertigung beglaubigenden Kanzleiorgans) zugestellt worden sei.
Bei Prüfung der zitierten Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 27. Oktober 1988 ist § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 anzuwenden. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle kann an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Gemäß § 4 der Beglaubigungsverordnung
BGBl. Nr. 445/1925 ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Es trifft nun - jedenfalls nach dieser Rechtslage - zu, daß einem Schriftstück, das zur Gänze, also einschließlich der Unterschrift des beglaubigenden Organes fotokopiert ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eigenschaft als Bescheid fehlt (vgl. die hg. Entscheidungen vom 11. November 1980, Zlen. 999, 1054/80, vom 16. Jänner 1981, Zl. 2377/80, und vom 9. September 1982, Zl. 3703/80 = ZfVB 1983/4/1936).
Es wäre daher zu prüfen, ob als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Beschwerdeführer schon seinerzeit nur eine zur Gänze (einschließlich der Beglaubigungsunterschrift) fotokopierte Ausfertigung zugestellt wurde (oder ob er etwa die handschriftlich beglaubigte Ausfertigung allenfalls mit selbst hergestellten Kopien im Zuge des jahrelangen Verfahrens vertauscht haben könnte, zumal er diesen Mangel erstmals am 8. Juli 1992 in einem Nachtrag zur Säumnisbeschwerde geltend gemacht hat). Allein, eine solche Feststellung erübrigt sich im Beschwerdefall. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0035 =
ZfVB 1991/3/1107, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist im Mehrparteienverfahren ein Bescheid erlassen und damit als Rechtsnorm existent geworden, wenn er wenigstens einer der Parteien gegenüber ordnungsgemäß im Sinne des § 62 AVG erlassen wurde. Mangelt es an Säumnis in diesem Sinne, kommt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Art. 132 B-VG nicht mehr in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat nun die belangte Salzburger Landesregierung auch dem Land Salzburg als Empfänger des festgesetzten (und im erstinstanzlichen Bescheid herabgesetzten) Kostenvorschusses sowie als anspruchsberechtigter und bereits im gerichtlichen Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 VVG eingeschrittener betreibender Partei, zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters des Landes, Rechtsanwalt Dr. O, eine Ausfertigung der Berufungserledigung zugestellt. Diese wurde vom Verwaltungsgerichtshof eingesehen. Sie trägt die Originalunterschrift des beglaubigenden Kanzleiorganes und ist daher - unvorgreiflich im folgenden zu erörternder weiterer Einwendungen des Beschwerdeführers - als Bescheid zu werten. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, daß IHM nur eine fotokopierte Ausfertigung mit fotokopierter Beglaubigungsunterschrift zugestellt worden sei, läßt sich daher eine Säumnis der belangten Behörde im Sinne des Art. 132 B-VG nicht ableiten.
2.1.2. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Säumnis der belangten Salzburger Landesregierung bei der Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. April 1987 noch mit einer weiteren Argumentation: Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1949, Slg. N.F. Nr. 757/A, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, zur Erledigung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. April 1987 sei nicht der für den Naturschutz zuständige Landesrat, sondern der Landeshauptmann zuständig, in dessen Kompetenz die politische Verwaltung im engeren Sinne falle. Denn Vollstreckungsbehörden seien die Behörden der politischen Verwaltung. Ein Organ (hier der genehmigende Dr. B), das zur Verwaltung eines Mitgliedes der Landesverwaltung gehöre, könne nicht rechtswirksame Bescheide für ein anderes Mitglied der Landesverwaltung erlassen. Der Berufungsbescheid vom 27. Oktober 1988 habe keinen Bescheidcharakter, weil er nicht vom zuständigen, ermächtigten Organ als Organ des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung erlassen worden sei. Es liege ein Scheinbescheid vor; dieser sei von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG als nichtig aufzuheben. Da somit mangels Wirksamkeit über den Berufungsantrag nicht entschieden worden sei, liege Säumnis vor.
Die letztere "Schlußfolgerung" des Beschwerdeführers ist in sich widersprüchlich, denn eine Aufhebung nach § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG setzt einen Bescheid voraus und regelt einen Fall der Vernichtbarkeit eines (wenn auch qualifiziert fehlerhaften) Bescheides; die behauptete Unzuständigkeit würde der Erledigung den Bescheidcharakter nicht nehmen. Abgesehen davon aber ist die Prämisse des Beschwerdeführers verfehlt, die Berufungsentscheidung in dieser Vollstreckungsangelegenheit fiele in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes und nicht in jenen des für Naturschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Er übersieht nämlich bei der Zitierung des hg. Erkenntnisses vom 24. März 1949, Slg. N.F. Nr. 757/A, welches einen Fall der mittelbaren Bundesverwaltung zum Gegenstand hatte, daß im vorliegenden Fall eine Landesverwaltungsangelegenheit der Vollstreckung zugrundeliegt. Gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz VVG geht daher die Berufung an die Landesregierung. Sie ist die zuständige Behörde. Die Säumnisbeschwerde richtet sich insofern auch richtigerweise gegen die Landesregierung, als nur sie in der vorliegenden Berufungsangelegenheit hätte säumig werden können.
Das Amt der Landesregierung ist nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, der Geschäftsapparat der Landesregierung und des Landeshauptmannes. Es führt unter der Leitung der Landesregierung (oder einzelner ihrer Mitglieder) die Geschäfte der Landesverwaltung und unter der Leitung des Landeshauptmannes die Agenden der mittelbaren Bundesverwaltung. Nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen könne. Organwalter des Amtes der Landesregierung können daher durch verwaltungsinterne Akte zur Unterfertigung von Bescheiden ermächtigt werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, Slg. Nr. 7941, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1979, Slg. N.F. Nr. 9772/A). Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 30. März 1994 mitgeteilt, daß Dr. B als Amtsorgan des Amtes der Salzburger Landesregierung die Befugnis erteilt war, für die Landesregierung rechtsverbindliche Akte zu setzen. An seiner Befugnis, den angefochtenen Bescheid zu unterfertigen, besteht daher kein Zweifel (vgl. in diesem Sinne auch die hg.
Erkenntnisse vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0015
= ZfVB 1989/1/210, vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0145
= ZfVB 1993/6/1749, und vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0182
= ZfVB 1993/6/1750).
2.1.3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, Säumnis
liege auch deswegen vor, weil über den Antrag auf
Exekutionseinstellung nicht entschieden worden sei. Der
Beschwerdeführer habe Exekutionseinstellung mangels eines
anwendbaren Bescheides begehrt. Die Behörde hätte somit darüber
zu befinden gehabt, ob die Exekution zulässig sei oder nicht.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. April 1987 sei jedoch der Antrag auf Exekutionseinstellung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Einen solchen Antrag auf Exekutionseinstellung habe der Beschwerdeführer zuvor aber niemals gestellt noch sei darüber entschieden worden. Durch die Abweisung der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes I habe die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1988 die erstinstanzliche Zurückweisung bestätigt. Damit sei bis heute über den Antrag auf Exekutionseinstellung nicht entschieden, es liege Säumnis vor.
Der Beschwerdeführer macht mit diesem Vorbringen eine unrichtige Entscheidung durch den erstinstanzlichen Bescheid geltend. Er übersieht, daß sein Exekutionseinstellungsantrag durch dessen erstinstanzliche Zurückweisung eine behördliche Erledigung gefunden hat, die die Annahme von Säumnis ausschließt. Durch die Abweisung der Berufung gegen den Spruchpunkt I (nämlich die eben erwähnte Zurückweisung) im erstinstanzlichen Bescheid wurde eine damit übereinstimmende Berufungsentscheidung getroffen. Das Vorliegen von Säumnis bei der Entscheidung über den Antrag auf Exekutionseinstellung läßt sich daher mit dem vorgetragenen Argument des Beschwerdeführers nicht begründen.
2.1.4. Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Bescheidqualität des Berufungsbescheides vom 27. Oktober 1988 noch damit in Frage stellt, daß die Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorganes nicht lesbar sei, ist er auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine "Unterschrift" ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus dem ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muß nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein (hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178
= ZfVB 1986/1/0360). Ein solcher individueller, sich als Unterschrift eines Namens darstellender Schriftzug, der sogar eine Reihe von Buchstaben erkennen läßt, liegt hier unzweifelhaft vor, sodaß es entbehrlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch eine Paraphe ausreichend wäre (hg. Entscheidung vom 3. März 1982, Zl. 81/03/0227
= ZfVB 1983/3/1434).
2.1.5. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht darzutun, daß die belangte Salzburger Landesregierung bei der Entscheidung über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. April 1987 säumig geblieben wäre. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im vorliegenden Punkt 2.1. vorrangig mit der Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in diesem Punkt 1.) zu befassen. Denn eine Verfahrenseinstellung wegen Klaglosstellung oder sonstiger Gegenstandslosigkeit käme nur im Fall einer zulässigen Beschwerde in Betracht. Bemerkt sei allerdings, daß selbst unter der Annahme der Säumnis der belangten Salzburger Landesregierung im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde das Verfahren durch den oben unter Punkt 1.7. erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 1992 als gegenstandslos geworden zu betrachten wäre. Mit diesem Bescheid wurden spätere Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Dezember 1977 keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme, von der Landesregierung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Solange dieser Bescheid der Landesregierung vom 19. Mai 1992 dem Rechtsbestand angehört, ist jede andere Behörde (auch der Verwaltungsgerichtshof) daran gebunden, daß in dieser Frage entschiedene Sache gegeben ist. Soweit also der Berufungsantrag nicht durch den Verfahrensablauf ohnedies prozessual überholt erscheint (nämlich hinsichtlich der begehrten Einstellung der laufenden Exekutionen), wäre die Säumnisbeschwerde daher unter diesem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache, was die Rechtswirksamkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages anlangt, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Auf den folgenden Punkt 2.3. wird hingewiesen.
2.3. Die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde wird auch hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 12. August 1989 (oben Punkt 1.4.) geltend gemacht.
Dieser Antrag betraf, soweit ihm nach durchgeführter Exekution noch Relevanz zukam, der Säumnisbeschwerde zufolge die begehrte bescheidmäßige Feststellung, 1.) "daß die Vollstreckungsbestätigung auf dem Bescheid auf Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme keine Wirksamkeit mehr hat und die Gerichtsexekution einzustellen", 2.) "daß der Bescheid vom 7.12.1977 auf Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme von S 42.480,-- Rechtswirksamkeit nicht erlangt hat und die Exekutionen einzustellen." Dies deckt sich mit dem Inhalt der Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1989 und vom 29. November 1990 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, über welche die im Devolutionsweg zuständig gewordene Salzburger Landesregierung mit Zurückweisungsbescheid vom 19. Mai 1992 entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluß vom 21. Jänner 1994, Zl. 92/10/0113, mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Salzburger Landesregierung die Anträge des Beschwerdeführers durch ihren Bescheid vom 19. Mai 1992 zur Gänze einer Erledigung zugeführt hat. Aus diesem Grunde hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das zur genannten Zl. 92/10/0113 anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die Salzburger Landesregierung eingestellt wird.
Durch diese bescheidmäßige Erledigung der Landesregierung vom 19. Mai 1992 ist auch das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren über den inhaltsgleichen älteren Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 1989 gegenstandslos geworden. Das Verfahren war in diesem Punkt in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wobei auch zur Anwendung dieser Bestimmung auf die Ausführungen im eben zitierten hg. Beschluß vom 21. Jänner 1994 hingewiesen wird.
2.4. Schließlich macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag vom 17. August 1989 (oben Punkt 1.5.) geltend. Auf Grund der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Dr. O führe das Land Salzburg allein ohne Einschaltung oder Nennung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, somit ohne gesetzliche Grundlage, Fahrnis-, Gehalts- und Forderungsexekution. Der Antrag auf Exekutionseinstellung, die durch Auftrag an den beauftragten Anwalt unschwer zu erwirken gewesen wäre, sei unerledigt geblieben. § 3 VVG sehe nicht vor, daß "eine Landesbehörde vertreten durch einen Rechtsanwalt einen Vollzug vor Gericht auf Grund eines Titels nach dem AVG anstelle der Bezirkshauptmannschaft weiterführt oder gar derartige Exekutionen selbst beantragt".
Begehrt wurde vom Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Antrag vom 17. August 1989 - was sich sowohl aus der Adressierung des Antrages an das Land Salzburg als auch aus den Ausführungen in der Säumnisbeschwerde ergibt - nicht eine verwaltungs-(vollstreckungs)BEHÖRDLICHE Erledigung, die durch Bescheid getroffen werden könnte, sondern eine Parteihandlung der Gebietskörperschaft Land Salzburg als betreibender Partei vor den ordentlichen Gerichten. Es brauchte im gegebenen Zusammenhang nicht die vom Beschwerdeführer relevierte Frage erörtert zu werden, ob das Land als Anspruchsberechtigter nur gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz VVG durch die Vollstreckungsbehörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) vertreten werden konnte oder auch von der Ermächtigung des § 3 Abs. 3 VVG Gebrauch machen durfte, weil es sich in beiden Fällen um Parteihandlungen der Gebietskörperschaft vor den Gerichten handelt. Das auf die Parteihandlung des Landes Salzburg gerichtete Begehren des
Beschwerdeführers, "daß die Gerichtsexekution ... postwendend
aufgeschoben wird", ist kein tauglicher Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches und ist auch gar nicht als ein solcher Antrag auf bescheidförmige Erledigung formuliert worden oder zu verstehen.
Da somit die Säumnis einer Verwaltungsbehörde bei Erlassung eines Bescheides nicht vorliegt, vielmehr das Land als Anspruchsberechtigter offenbar keinen Anlaß gefunden hat, die gewünschte Parteihandlung zu setzen, war die Säumnisbeschwerde in diesem Punkt wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
2.5. Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, daß die Beschwerde zu den Punkten 1.) und 3.) zurückgewiesen werden mußte und daß das Verfahren zu Punkt 2.) einzustellen war.
2.6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Bemerkt wird, daß eine solche im Säumnisbeschwerdeverfahren nach der Gesetzeslage auch gar nicht in Betracht kommt. Bei der Aufschiebung im Sinne des § 30 Abs. 2 und 3 VwGG handelt es sich nämlich um die Aufschiebung des Vollzuges eines Bescheides, der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten ist, oder um die Aufschiebung der Ausübung der mit einem solchen Bescheid eingeräumten Berechtigung.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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