VwGH 84/07/0031

VwGH84/07/003127.5.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des AK in V, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. November 1983, Zl. Wa - 582/3-1983/Fo/Stei, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage (mitbeteiligte Partei: OL in V, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z5;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §108;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z5;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §108;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (in der Folge: mP) gemäß den §§ 9, 13, 32, 38, 41, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der technischen Beschreibung des bei der am 5. November 1981 an Ort und Stelle stattgefundenen mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solches gekennzeichneten Projektes unter einer Reihe von Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück 196, KG X, und der hiefür erforderlichen Anlagen einschließlich der Entnahme des Wassers aus dem B-bach und verschiedenen Quellen und Dränagen sowie die Rück- bzw. Einleitung aus der Fischteichanlage in den Bbach (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurden die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers - dieser ist als Eigentümer des Grundstückes 131/2, KG X, wasserberechtigter Unterlieger am B-bach (vgl. Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. November 1970) abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, der auf seinem vorbezeichneten Grundstück eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Februar 1969 wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage betreibt, Berufung erhoben.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 9. August 1983 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 4. November 1983 der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge, faßte jedoch den Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides unter gleichzeitiger Änderung eines Teiles der Vorschreibungen der Erstbehörde und Hinzufügung mehrerer Nebenbestimmungen neu. Danach wurde der mP aufgrund der §§ 9, 11 bis 15, 21, 30, 32, 41, 50, 105, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift über die Berufungsverhandlung festgelegten Beschreibung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung a) für die Entnahme des Wassers aus dem B-bach und verschiedenen Quellen bzw. Dränagen zur Speisung einer Fischteichanlage auf dem Grundstück 196, KG X, sowie b) für die Ableitung des Überwassers aus der Fischteichanlage in den B-bach erteilt.

In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und das Berufungsvorbringen vollinhaltlich wieder und kam im daran anschließenden Erwägungsteil unter Bezugnahme auf das im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren erstattete gemeinsame Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Fischereiwirtschaft (dieselben Sachverständigen waren bereits von der Erstbehörde herangezogen worden) zu dem Ergebnis, daß bei Einhaltung der im Spruchabschnitt I enthaltenen Bedingungen und Auflagen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden. Die Abänderung des Spruchabschnittes I sei -

abgesehen von der Notwendigkeit einer Ergänzung der herangezogenen Gesetzesstellen - im wesentlichen darin begründet gewesen, daß durch die zusätzlichen Vorschreibungen "eine Verletzung" (gemeint offensichtlich: "die Hintanhaltung einer Verletzung") des Wasserbenutzungsrechtes der beschwerdeführenden Partei noch besser gewährleistet sei.

3. Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, daß das ihm unbefristet erteilte Wasserbenutzungsrecht am B-bach nicht ohne gesetzliche Deckung beeinträchtigt werde (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Gegenschrift eingebracht; sie beantragt gleichfalls Abweisung der Beschwerde und Kostenzuspruch.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benützung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch u.a. auf fremde Rechte Einfluß geübt werden kann.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahmen des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 kommt in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. denjenigen Parteistellung zu, deren im § 12 Abs. 2 genannte Rechte berührt werden.

1.2. Im Hinblick auf die Verhandlungsschrift vom 9. August 1983, in der festgehalten ist, daß es sich laut den Aufzeichnungen der Gemeinde beim B-bach im Bereich der Fischteichanlage der mP um ein Privatgewässer handle, ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde ihrem Bescheid - auch wenn dort eine ausdrückliche Äußerung zu dieser Frage fehlt - die Eigenschaft des B-baches als eines privaten Gewässers zugrunde legte. Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer Inhaber eines rechtskräftig verliehenen und im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes an dem genannten Gerinne ist. Die belangte Behörde hatte daher auch davon auszugehen, daß die Errichtung der Teichanlage der mP und die Benutzung des B-baches zum Betrieb derselben wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers, somit "fremde Rechte" i. S. des § 9 Abs. 2 WRG 1959, beeinflussen kann, das besagte Vorhaben demnach bewilligungsbedürftig ist. Der solcherart gegebenen Einflußmöglichkeit entspricht das Berührtsein des Beschwerdeführers in seinen "bestehenden Rechten" (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) durch die Erteilung der von der mP angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer wurde sohin im Verwaltungsverfahren zu Recht als Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 behandelt.

Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, in seinem seit 1969 "bestehenden Recht" auf Nutzung des B-baches für seine Teichanlage durch die der mP verliehene Bewilligung verletzt worden ist.

2.1. Der Haupteinwand der Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrüge richtet sich gegen die im Bewilligungsverfahren tätig gewordenen Amtssachverständigen und deren Gutachten. Der Beschwerdeführer könne sich des Eindruckes nicht erwehren, "daß die Sachverständigen durch mehrfache Änderung ihres Gutachtens immer wieder versucht haben, doch irgendwie die Sache zugunsten des Bewilligungswerbers darzustellen"; es hätten im Berufungsverfahren "neue" bzw. "andere geeignete" Sachverständige beigezogen werden müssen. Bezüglich der von den Amtssachverständigen erstellten Gutachten vertritt die Beschwerde die Auffassung, diese seien in mehrfacher Weise in sich widersprüchlich und nicht "zur erschöpfenden Erörterung und konkreten Beurteilung der vorliegenden Sache geeignet".

Der Beschwerdeführer macht damit zum einen Befangenheit der Amtssachverständigen ihm gegenüber, zum anderen Mängel der Gutachten und als Folge dessen fehlerhafte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde geltend.

2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß nach der Aktenlage von einer "mehrfachen" Änderung der Gutachten keine Rede sein kann. Vielmehr hat der Amtssachverständige für Fischereiwirtschaft im Verfahren vor der Behörde erster Instanz sein Gutachten in einem Punkt (Frage einer allfälligen Versorgung des Teiches III mit zusätzlichem Frischwasser) korrigiert und ist in seinem im Berufungsverfahren gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erstellten Gutachten auf Grund der Ergebnisse eines neuerlichen Ortsaugenscheines insoweit zu seiner ursprünglichen Aussage zurückgekehrt. Daß in diesem Umstand für sich gesehen eine Befangenheit des Gutachters nicht zu erkennen ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Aber auch mit seinem Vorbringen in der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Befangenheit des Fischereisachverständigen darzutun. Der im Gutachten enthaltene Hinweis darauf, daß es sich bei der Fischteichanlage des Beschwerdeführers um eine "Hobbyanlage" handle, läßt nicht erkennen, inwiefern der Sachverständige nicht willens oder innerer Hemmungen wegen nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein objektives Fachurteil abzugeben.

Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Verlangen nach Beiziehung "neuer" Sachverständiger im Berufungsverfahren den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 ansprechen wollte, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser nur für die an der Erlassung des Bescheides der unteren Instanz unmittelbar beteiligten Verwaltungsorgane gilt, sohin nicht für Sachverständige, die mit der Erstellung eines Gutachtens am Beweisverfahren und solcherart an der Schaffung der Entscheidungsgrundlage, nicht jedoch an der Erzeugung der förmlichen Entscheidung (des Bescheidspruches) mitgewirkt haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1955, Slg. Nr. 3625/A). Der Heranziehung der bereits im Verfahren erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Fischereiwirtschaft auch im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde stand demnach kein rechtliches Hindernis entgegen.

2.2.2. Die Beschwerde wirft den Sachverständigen vor, ihre "Angaben zu den rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen (seien) im wesentlichen lediglich Hypothesen" ein Vorwurf, der sich im Hinblick auf die im Zusammenhang erhobene Forderung, es hätten Meßreihen durchgeführt werden müssen, auf die von den Sachverständigen gewonnenen Meßergebnisse bezieht. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß nach Ausweis der insoweit unwidersprochen gebliebenen Verhandlungsschrift vom 9. August 1983 sämtliche durch die beiden Amtssachverständigen vorgenommenen Messungen im Beisein des Beschwerdeführers stattfanden und dieser weder bei dieser Gelegenheit noch in einer späteren Phase des Verwaltungsverfahrens Zweifel an der Richtigkeit der Meßergebnisse und an der Verläßlichkeit des Aussagewertes derselben über den Meßzeitpunkt hinaus geäußert hat. Auch die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht - abgesehen davon, daß ein diesbezügliches Vorbringen dem Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) unterläge keinerlei konkrete Ausführungen; insbesondere fehlt jede Begründung dafür, weshalb Meßreihen notwendig gewesen wären bzw. jeglicher Hinweis darauf, daß deren Durchführung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Widersprüche des gemeinsamen Sachverständigengutachtens erblickt die Beschwerde in den Aussagen zur Versicherung und Verdunstung. Einerseits werde davon ausgegangen, daß eine Versickerung von Wasser in den drei relativ großen neu errichteten Erdteichen nicht stattfinden würde, anderseits werde festgestellt, daß es zu einer Verminderung der Versicherungsverluste kommen werde, weil bei längerem Betrieb der Anlage eine Verdichtung der Sohle und der Dämme eintreten werde. Der angebliche Widerspruch liegt indes nicht vor, weil das Gutachten die zuerst angeführte Aussage nicht enthält. Das Gutachten verweist in seinem Punkt "ad 7" hinsichtlich der Versickerung zunächst auf die Meßergebnisse im Befund, somit darauf, daß die nach der Ableitung des B-baches in diesem verbleibenden 0,4 l/s in weiterer Folge versickern, jedoch durch Dränleitungen gefaßt und dem Teich I zugeführt würden. Darüber hinaus trifft das Gutachten in Punkt "ad 7" die Aussage, daß "zweifellos bei längerem Betrieb der Anlage eine Dichtung der Sohle und Dämme im Teich III eintreten wird (absinkende und in Sohle und Böschungen eingeschlämmte Sinkstoffe), sodaß mit einer Verminderung der heute festgestellten Versicherungsverluste eintreten wird (sprach richtig: zu rechnen sein wird)". Diese - in sich durchaus folgerichtige - Aussage zeigt ebenso wie die die Versickerung eines Teiles des Wassers des B-baches betreffende Feststellung, daß die Sachverständigen sehr wohl von Versickerungsverlusten ausgegangen sind. Daß sie trotz dieser Tatsache zu einem für das Projekt der mP positiven fachlichen Urteil gelangten, liegt in den - vom Beschwerdeführer, wie erwähnt, im Verfahren vor der belangten Behörde nicht angezweifelten - Meßergebnissen, denen zufolge unter Berücksichtigung sämtlicher Verluste (Versickerung, Verdunstung), zumindest dieselbe Wassermenge, die vorerst aus dem B-bach und dem Gerinne auf dem Grundstück 207 der Teichanlage der mP zugeführt wird, aus dieser sodann wieder in den B-bach abgeleitet wird. Auch der behauptete Widerspruch in Ansehung der Verdunstung ist nicht ersichtlich, nimmt doch das Gutachten zu dieser Frage nur einmal Stellung (Punkt "ad 7").

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht aufgeklärt worden, weshalb Teich III einen Gesamtzufluß von 2,6 l/s aufweise, wo doch für Teich I eine Gesamtspeisung von nur 1,42 l/s gemessen worden sei und das Wasserdargebot dieses Teiches in Teich II und von dort in Teich III fließe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gibt das Gutachten dazu in durchaus hinreichender Weise Auskunft: Teich II werde durch den Überlauf aus Teich I, Teich III aus dem Überwasser aus Teich II, durch die Einleitung des Gerinnes auf Grundstück 207 und durch drei Dränleitungen gespeist.

Was den Versuch anlangt, Mängel des Gutachtens in bezug auf die Feststellungen zum Ausmaß des aus der Teichanlage der mP in den B-bach eingeleiteten Wassers aufzuzeigen, ist der Beschwerde auch an dieser Stelle zu erwidern, daß sämtliche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Messungen vom 9. August 1983, somit auch die hier in Rede stehende, in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden sind, ohne daß dieser zu irgendeinem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens gegen die Art der Vornahme derselben (mit Kübel und Stoppuhr) und die dabei erzielten Ergebnisse Bedenken geäußert hätte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich daher als im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich. Im übrigen wird bemerkt, daß die Behauptung, es seien zunächst nur 1,5 l/s als Abflußmenge gemessen worden, in der Verhandlungsschrift vom 9. August 1983 keine Deckung findet.

Die Bemängelung des vom Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachtens hinsichtlich der Annahme, es werde Teich III durch eine Quellfassung zusätzlich mit Frischwasser versorgt, sowie in bezug auf die angenommene Entfernung der Teichanlage der mP zu jener des Beschwerdeführers geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde ihrem Bescheid nicht dieses, sondern das im Berufungsverfahren erstellte Gutachten zugrunde gelegt hat. Was im besonderen die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er habe die besagte Entfernung gemessen und festgestellt, daß sie lediglich 300 m betrage, so kommt auch dieser erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand - die Sachverständigen ermittelten eine luftlinienmäßige Entfernung von 480 m und eine anhand des Bachverlaufes geschätzte Entfernung von ca. 600 m - zu spät, um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch berücksichtigt werden zu können. Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, ein entsprechendes Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, es hätten die Gutachter ihre Aussage, eine Änderung der Wasserqualität des Bbaches werde ebensowenig wie eine Änderung der Wassertemperatur dieses Gerinnes eintreten, nicht durch konkrete Erhebungen belegt, keineswegs gerechtfertigt. Das Amtssachverständigengutachten vom 9. August 1983 hat unter Punkt "ad 5" unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb ungeachtet der in der Teichanlage der mP eintretenden Erwägung des aus dem B-bach eingeleiteten Wassers und auch ungeachtet der zu erwartenden organischen Belastung des B-baches durch das aus der Anlage der mP abgeleitete Fischwasser am Chemismus des Wassers des genannten Gerinnes im Bereich der Teichanlage des Beschwerdeführers keine qualitative Veränderung eintreten werde. Diesem fachlichen Urteil ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Selbst das Beschwerdevorbringen ist in dieser Hinsicht nicht substantiiert.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, daß das vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und vom Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft gemeinsam gegenüber der belangten Behörde erstattete Gutachten vom 9. August 1983 die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht aufweist, folglich auch die darauf gegründete Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

2.3. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein diesbezügliches Berufungsvorbringen geltend, daß die Behörden im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 105 und 108 WRG 1959 nicht beachtet hätten. Insbesondere die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Sicherheit für Natur und Mensch seien unberücksichtigt geblieben. Auch diesem Einwand kommt Berechtigung nicht zu: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes; die Wahrung dieser öffentlichen Interessen ist vielmehr ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelung des § 108 leg. cit. Soweit dort die Verständigung und Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften von anhängigen Verfahren bzw. zu Verhandlungen vorgesehen ist, begründet dies (lediglich) eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörden, ohne zugleich auch dem einzelnen die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches zu eröffnen.

3. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer seine Auffassung, daß die der mP erteilte Bewilligung seine wasserrechtlich geschützten Rechte am B-bach insofern verletze, als das für seine Fischteichanlage zur Verfügung stehende Wasserdargebot dieses Gerinnes vermindert und dessen Wasserqualität beeinträchtigt werde. Dazu genügt es, auf die Ausführungen unter 2.2.2. zu verweisen, aus denen sich ergibt, daß die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zu einem dieser Beschwerdebehauptung gegenteiligen Ergebnis gelangt ist. Im Hinblick darauf ist aber auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte eine Enteignung seines bestehenden Wasserrechtes (§ 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgenommen werden dürfen, der Boden entzogen. Die Frage einer allfälligen Entschädigung des Beschwerdeführers kann von da her gesehen sinnvollerweise nicht mehr aufgeworfen werden.

4. Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiven Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 3 Z. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 27. Mai 1986

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