VwGH 93/18/0080

VwGH93/18/008014.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des IF in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Juli 1992, Zl. VwSen-400095/5/Kl/Hm, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
MeldeG 1972;
MeldeG 1991;
FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
MeldeG 1972;
MeldeG 1991;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) die vom Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde gegen die am 10. Juni 1992 erfolgte Festnahme und die folgende Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China, der am 1. Dezember 1991 ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk über die grüne Grenze nach Österreich eingereist sei, sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13. Dezember 1991 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 13. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden. Am 20. Mai 1992 habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Juni 1992 abgewiesen worden sei. Am 21. Mai 1992 habe sich der Beschwerdeführer nach Linz begeben und sich dort ohne polizeiliche Meldung nach seinen Angaben bei einem Freund aufgehalten. Am 9. Juni 1992 habe er bei er Bundespolizeidirektion Linz vorgesprochen, um sein Asylverfahren voranzutreiben. Nach einer fremdenpolizeilichen Überprüfung sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Juni 1992 zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet worden. Um 9.45 Uhr dieses Tages sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden. Am 23. Juni 1992 habe er einen Antrag auf Übernahme in Bundesbetreuung gestellt. Ermittlungen hätten am 30. Juni 1992 ergeben, daß eine Übernahme in Bundesbetreuung nicht beabsichtigt sei.

Die Verhängung der Schubhaft sei im Hinblick auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich entgegen dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot notwendig. Der Beschwerdeführer habe sich zudem polizeilich nicht angemeldet. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten sei zu befürchten, daß er bei einer weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung wieder untertauchen und sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Die Schubhaft sei demnach zur Sicherung der Abschiebung erforderlich. Durch den Antrag auf Übernahme in Bundesbetreuung falle der Sicherungszweck nicht weg. Abgesehen davon, daß die Übernahme in Bundesbetreuung gar nicht beabsichtigt sei, könne diese auch nicht ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers verhindern. Bis zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes seien Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung zulässig. Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seien daher rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 30. November 1992, B 1044/92, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluß vom 9. Februar 1993 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, im Schubhaftverfahren müsse geprüft werden, ob ein Abschiebungsverbot bestehe.

Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage, ob ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 13a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz besteht, nicht bei Erlassung des Schubhaftbescheides, sondern bei der Abschiebung zu prüfen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0228). Daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits festgestanden wäre, die Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten sei rechtlich unzulässig oder technisch unmöglich, behauptet der Beschwerdeführer nicht und kann auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht angenommen werden.

2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Schubhaft dürfe nur bei Fluchtgefahr verhängt werden. Diese sei bei ihm aber nicht gegeben, weil er sich ohne Vorladung zur Bundespolizeidirektion Linz begeben habe, um sein Asylverfahren zu betreiben. Die Schubhaft hätte daher nicht verhängt werden dürfen.

Im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, daß er sich monatelang entgegen dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot an verschiedenen Orten in Österreich ohne polizeiliche Meldung aufgehalten hat, war die Befürchtung begründet, er werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, um die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu vereiteln oder zu erschweren. Die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft war daher zur Sicherung der Abschiebung im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0116, und vom 4. Februar 1993, Zl. 93/18/0003). Einer weiteren Begründung in dieser Richtung bedurfte es nicht, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Begründungsmängel nicht vorliegen.

3. Ob - wie der Beschwerdeführer meint - die Aufnahme in Bundesbetreuung die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Schubhaft entbehrlich gemacht hätte, brauchte schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Aufnahme jedenfalls nicht erfolgt war und auch kein diesbezüglicher Rechtsanspruch bestanden hat.

4. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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