VwGH 93/18/0044

VwGH93/18/004425.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch seine Mutter R in W, diese vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Dezember 1992, Zl. 13/04/92 003/7, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §5a Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 1954 §5a Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wurde am 5. Mai 1992 von einer Gendarmeriepatrouille festgenommen, da er unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk die österreichisch-ungarische Staatsgrenze in Richtung Österreich überschritten hatte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Mai 1992 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am 9. Juni 1992 wurde er aus der Schubhaft entlassen.

Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland gerichteten Beschwerde vom 10. Juli 1992 machte der Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft geltend.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1992 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland diese Beschwerde als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten für verletzt erachtet, als seiner Beschwerde vom 10. Juli 1992 nicht stattgegeben wurde. In diesem Recht konnte der Beschwerdeführer jedoch durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen nicht verletzt werden.

Im hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung begründet, daß das Beschwerderecht gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat sich nicht mehr in Schubhaft befunden hat, stand ihm das Beschwerderecht nach § 5a Fremdenpolizeigesetz nicht zu. Er konnte daher durch den seine Beschwerde abweisenden Bescheid in dem behaupteten Recht auf Stattgebung der Beschwerde nicht verletzt werden.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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