Normen
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Mittelschulprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in X.
Auf Grund massiver Beschwerden gegen die Art der Unterrichtsführung des Beschwerdeführers wurde dieser mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. November 1992, dem Beschwerdeführer und der zuständigen Disziplinarkommission am gleichen Tage zugestellt, gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol beschloß mit Bescheid vom 28. Dezember 1992, dem Beschwerdeführer nach dem bei den Akten des Verwaltungsverfahrens der Disziplinarkommission befindlichen Zustellnachweis persönlich am 31. Dezember 1992 übergeben, die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979.
Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende, mit 4. Jänner 1993 datierte Beschwerde, die am 7. Jänner 1993 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, gegen seine vorläufige Suspendierung.
Da diese zeitliche Abfolge des Geschehens dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, leitete er mit Verfügung vom 14. Jänner 1993 das Vorverfahren ein.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Akten ihres Verfahrens vor und beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde aus inhaltlichen Gründen.
Mit Verfügung vom 21. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, sich dazu zu äußern, daß durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung hinsichtlich dieses Verfahrens eine einer Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden sei, die gegebenenfalls zur Einstellung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hätte.
In der daraufhin eingebrachten "Mitteilung" des Beschwerdeführers vom 23. August 1993 vertrat dieser die Ansicht, daß er durch die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. März 1993, womit der "Suspendierungsbescheid des Landesschulrates für Tirol vom 18. 12. 1992" aufgehoben worden sei und insbesondere durch den Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 23. Juli 1993, zugestellt am 27. Juli 1993, von dem aber noch nicht bekannt sei, ob er in Rechtskraft erwachsen sei und mit dem das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei, klaglos gestellt sei. Der Beschwerdeführer beantragte weiters vollen Kostenersatz.
Gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen u.a. der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. beispielsweise Beschluß vom 24. März 1949, Slg. N. F. Nr. 756/A, u.v.a.). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0197, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Da die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 ordnungsgemäß am 31. Dezember 1992, also jedenfalls vor der Erhebung der Beschwerde, gegen die vorläufige Suspendierung erlassen worden ist, zeigt dies, daß sich die vorliegende Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid gerichtet hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51) und die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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