VwGH 92/09/0197

VwGH92/09/019717.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der L in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Verfügung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für das Burgenland vom 10. Juni 1992, Zl. LSR/III-334/87-1992, betreffend vorläufige Suspendierung nach § 80 Abs. 1 LDG 1984, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs2;
LDG 1984 §80 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs2;
LDG 1984 §80 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Sie ist der Volksschule XY zugeteilt.

Mit der für den Amtsführenden Präsident des Landesschulrates für das Burgenland angefochtenen "Verfügung" vom 10. Juni 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes mehrerer Dienstpflichtverletzungen gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 vorübergehend vom Dienst suspendiert. In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf verschiedene Disziplinaranzeigen hingewiesen. Gravierend und ausschlaggebend für die vorläufige Suspendierung sei die Handlungsweise der Beschwerdeführerin laut Bericht vom 22. Mai 1992 gewesen, in dem auch die körperliche Züchtigung eines Schülers behauptet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgerichtshof (nach Erstattung der Gegenschrift) den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Burgenland vom 18. November 1992 übermittelt, in dem diese Behörde auf Grund der Mitteilung der vorläufigen Suspendierung der Beschwerdeführerin beschlossen hat, diese gemäß § 80 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vom Dienst zu suspendieren; gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 4 leg. cit. die Kürzung ihres Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung verfügt. Ausschlaggebend dafür sei die vom Landesschulrat für Burgenland am 20. Juli 1992 gegen die Beschwerdeführerin erstattete Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes der Verletzung des Verbotes der körperlichen Züchtigung gemäß § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, und des Verdachtes der Anstiftung, Beihilfe sowie der unmittelbaren Täterschaft der körperlichen Mißhandlung gemäß §§ 12 und 115 StGB (näher beschriebene Vorfälle vom 19. Mai 1992) gewesen. Als Beweismittel für diese Vorfälle seien die Fotokopien des Berichtes der Volksschule XY vom 22. Mai 1992 sowie die niederschriftliche Aussage bestimmter Schüler vom 30. Juni 1992 übermittelt worden.

Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.

Mit Verfügung vom 27. November 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, daß durch die Beendigung der von ihr bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich dazu innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert und damit zu verstehen gegeben, daß sie der vom Verwaltungsgerichtshof ins Auge gefaßten Erledigung weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht relevante Einwände entgegenzusetzen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die in ähnlichen Fällen ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040, vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0094) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin keine Veränderung bewirken würde, und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 18. November 1992 hat gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Inhalt der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin sowie das Kostenbegehren der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen.

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