Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
11. Juni 1992 wurde die Beschwerdeführerin je einer
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit c in Verbindung mit
§ 16 Abs 1 StVO und nach § 99 Abs 3 lit a in Verbindung mit
§ 11 Abs 1 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 7. August 1992 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch diese Strafverfügung abgeschlossenen Verfahrens und begründete diesen im wesentlichen damit, da ihr die Behörde den "Führerscheinentzug" angedroht habe, habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin versucht, direkten Kontakt mit dem Anzeiger zu bekommen. Dies sei ihm erst am 7.August 1992 gelungen. Dabei habe der Rechtsvertreter erstmals erfahren, daß der Anzeiger nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er einen Lenker oder eine Lenkerin im "gefährdenden" Fahrzeug (gemeint offenbar: jenes Fahrzeug, als dessen Lenkerin die Beschwerdeführerin bestraft wurde) gesehen habe, daß er sich aber jedenfalls sicher sei, daß das Fahrzeug keines der Marke Mazda, sondern mit Sicherheit ein "Toyota Previa", also ein großes "Kombifahrzeug" gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge dagegen nur über einen "relativ kleinen Mazda". Es seien daher nach Erlassung der Strafverfügung Umstände eingetreten, die gemäß § 69 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten, insbesondere seien auch neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen, die die Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin belegen würden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des erwähnten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs 1 Z.2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Voraussetzung für einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund war somit unter anderem, daß das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Beweismittel ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht verwendet werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0305). Davon kann allerdings keine Rede sein:
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der die Anzeige erstattende Gendarmeriebeamte habe hinsichtlich jenes Fahrzeuges, mit welchem die angezeigten Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, ein bestimmtes Kennzeichen angeführt. Die Beschwerdeführerin sei allerdings Zulassungsbesitzerin eines anderen Fahrzeuges, da der Anzeiger die Marke des Fahrzeuges mit "Toyota Previa" angegeben habe, das auf die Beschwerdeführerin - wenn auch mit diesem Kennzeichen - zugelassene Fahrzeug jedoch ein solches der Marke Mazda sei. Erst nach Rechtskraft der über sie verhängten Strafverfügung habe sich herausgestellt, daß sich der Anzeiger mit Sicherheit daran erinnern könne, von keinem "kleinen Mazda" überholt worden zu sein, sondern von einem großen Kombiwagen der Type Toyota Previa.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Juni 1983, Zl. 81/02/0240, und vom 11. November 1983, Zlen. 82/02/0035, 0036) muß die Unterlassung möglicher Beweisanträge, wie etwa auch eine Zeugeneinvernahme betreffend, die später als Wiederausnahmsgrund geltend gemacht werden, der Partei als Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 Z.2 AVG zugerechnet werden. Daß die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verwaltungsstrafverfahren einen entsprechenden Antrag auf Einvernahme des Anzeigers als Zeugen in Hinsicht auf die Frage der Identität des Fahrzeuges stellen hätte können, ist nicht erkennbar. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Manuduktionspflicht der Behörde geht fehl, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a AVG nicht Aufgabe der Behörde ist, der Partei den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zur Kenntnis zu bringen bzw. sie zum Anbot von Beweisen anzuleiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0041, und vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0126).
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte im Sinne des § 39 AVG von amtswegen die Wahrheit zu erforschen gehabt, führt zu keinem Erfolg der Beschwerde, weil die Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung der Behörde richtig war, nur dann im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens neuerlich aufgerollt werden kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0109) und auch allfälligen Verfahrensmängeln nur in diesem Rahmen Relevanz zukommen kann.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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