Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 8. November 1990 um 12,05 Uhr in Wien 22, Julius Fickerstraße/Kreuzung Wagramerstraße, als Zulassungsbesitzer des von Herrn R. gelenkten, dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Beladung des Kraftfahrzeuges den auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Vorschriften entsprach, da das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von 22.000 kg um
5.500 kg überschritten worden und somit eine Überladung im Ausmaß von 5.500 kg vorgelegen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) über ihn verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Parteiengehörs mit dem Vorbringen geltend, der im Akt erliegende Aktenvermerk über gegen ihn vorliegende Vormerkungen sei ihm im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nie zur Kenntnis gebracht worden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil zufolge § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, sondern nur ein solcher Verfahrensverstoß, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist letzteres nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, dies in der Beschwerde darzutun.
Im konkreten Fall wird nun in der Beschwerde keinewegs vorgebracht, die von der belangten Behörde auf Grund des fraglichen Aktenvermerkes getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer lägen zwei auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen zur Last, sei unrichtig. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht erkennbar, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie dem Beschwerdeführer zu dem fraglichen Aktenvermerk Parteiengehör gewährt.
Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Parteiengehörs, wenn er meint, hätte ihm die belangte Behörde dieses gewährt, wäre er in die Lage versetzt gewesen, sein im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattetes und von der belangten Behörde als nicht stichhältig erkanntes Vorbringen entsprechend, insbesondere durch das Anbot von Beweisen, zu ergänzen. Denn gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist das Parteiengehör lediglich zu Beweisergebnissen zu gewähren, wobei ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0201). Da im vorliegenden Verfahren, von der Anzeige abgesehen, keinerlei weitere Beweise erhoben wurden, bestand somit für die belangte Behörde keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Parteiengehör zu gewähren.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die belangte Behörde wäre im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Manuduktion verhalten gewesen, ihn zu einer inhaltlichen Ergänzung seines Vorbringens, insbesondere zum Anbot von Beweisen, anzuleiten. Dies war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a AVG nicht Aufgabe der belangten Behörde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1989, Zlen. 89/18/0113, 0114, und vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0248).
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es sei Verjährung deshalb eingetreten, weil in den innerhalb der Verjährungsfrist gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen lediglich das Ausmaß der Überladung, nicht aber das zulässige Gesamtgewicht des in Rede stehenden Lkws und dessen tatsächliches Gesamtgewicht zur Tatzeit angegeben gewesen sei. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn die Formulierung, daß der Lkw um ein bestimmtes Gewicht "überladen" gewesen sei, knüpft erkennbar an ein anderes Gewicht an, welches insoweit überschritten wurde und womit nur das dem Zulassungsbesitzer bekannte Gesamtgewicht des Lkws gemeint sein kann. Die "Überladung" eines Lkws (in einem bestimmten Ausmaß) kann nur die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes betreffen. Die Anführung des zulässigen Gesamtgewichtes und des im Tatzeitpunkt tatsächlich gewogenen Gesamtgewichtes stellt somit kein erforderliches Spruchelement im Sinne des § 44 a Z. 1 VStG 1950 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/02/0071). Das Fehlen der diesbezüglichen Angaben in den innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen nimmt diesen daher nicht ihre Eignung zum Ausschluß des Eintrittes der Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1950.
Schließlich trifft es zwar zu, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise behauptet und es habe dem Akt auch nicht entnommen werden können, daß er andere Personen beauftragt habe, für die Einhaltung der Beladungsvorschriften Sorge zu tragen. Dieser Aktenwidrigkeit kommt aber deshalb keine Relevanz zu, weil sich die belangte Behörde im Zuge der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides mit den entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eingehend auseinandersetzte. Ihre Ausführungen über das Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes, die Unzulänglichkeit bloßer Dienstanweisungen und die Notwendigkeit konkreter Darlegungen über Art und Weise durchgeführter Kontrollen entsprechen der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0244). Auch die behauptete stundenweise Vermietung des Lkws an ein Bauunternehmen könnte den Zulassungsbesitzer nicht ohne weiteres von seinen Pflichten befreien.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)