VwGH 93/02/0251

VwGH93/02/025120.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des H M in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. August 1993, Zl. UVS-03/14/03177/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1993 wurde dem Beschwerdeführer die gegen den obzitierten Bescheid gerichtete, in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zwecks Mängelbehebung mit folgendem Auftrag zurückgestellt:

"Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die Wiener Landesregierung und den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§ 29 VwGG)."

Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer legte zwar fristgemäß die Beschwerde in vierfacher Ausfertigung vor; allerdings sind nur die beiden ursprünglich vorgelegten (nunmehr wieder vorgelegten) Ausfertigungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen, während die dritte und vierte Ausfertigung diese Unterschrift nicht aufweisen.

Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen. Nach der erstzitierten Gesetzesstelle sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG müssen unter anderem die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist. Da von den im vorliegenden Fall erforderlichen vier Beschwerdeausfertigungen nur zwei die Unterschrift des Rechtsanwaltes aufweisen, liegen dem Gerichtshof nicht vier gleichlautende Beschwerdeausfertigungen im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des VwGG vor, sodaß der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat (vgl. neben vielen anderen den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0516).

Das Verfahren war daher entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

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