VwGH 90/19/0516

VwGH90/19/05163.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 6. September 1990, Zl. IV Fr-1268-1/90, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 30. Oktober 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die gegen den obzitierten Bescheid gerichtete in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zwecks Mängelbehebung mit folgendem Auftrag zurückgestellt:

"Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."

Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer legte zwar die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung vor; allerdings sind nur die beiden ursprünglich vorgelegten (nunmehr wieder vorgelegten) Ausfertigungen mit der Unterschrift des für den Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwaltes versehen, während die dritte, für den Bundesminister für Inneres bestimmte Beschwerdeausfertigung diese Unterschrift nicht aufweist.

Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen. Nach der erstzitierten Gesetzesstelle sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG müssen u.a. die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist. Da von den im vorliegenden Fall erforderlichen DREI Beschwerdeausfertigungen (eine für die belangte Behörde, eine für den Bundesminister für Inneres und eine für den Verwaltungsgerichtshof) nur ZWEI die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes aufweisen, liegen dem Gerichtshof nicht drei gleichlautende Beschwerdeausfertigungen im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des VwGG vor (vgl. den hg. Beschluß vom 11. April 1988, Zl. 88/10/0036).

Da der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat, war das Verfahren entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

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