Normen
AVG §13;
AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13;
AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 29. November 1990 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. September 1990 um
12.40 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße, Richtung Norden, gelenkt habe. Diese Aufforderung wurde dem im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck einsitzenden Beschwerdeführer am 21. Dezember 1990 zugestellt. Mit Datum vom 1. Jänner 1991 gab der Beschwerdeführer den Lenker des Kraftfahrzeuges mit "Eugen H P" bekannt. Daraufhin erging gegen ihn die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. Jänner 1991, mit der er wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - offenbar rechtzeitig - Einspruch, in dem er geltend machte, er habe der Behörde mitgeteilt, wer Fahrzeuglenker gewesen sei. Weiters habe er mitgeteilt, daß der Lenker in Innsbruck wohnhaft sei. Die genaue Anschrift könne er mangels Information aufgrund seiner U-Haft nicht nennen. Die Anschrift sei für die Bundespolizeidirektion über das Meldeamt ohne Schwierigkeiten feststellbar. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 7. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer sodann der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs trotz behördlicher Aufforderung die Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges nicht bekanntgegeben habe, der dieses Kraftfahrzeug am 20. September 1990 um 12.40 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße, Richtung Norden, gelenkt habe. In der Begründung heißt es, daß die erteilte Lenkerauskunft, daß ein Eugen H, wohnhaft in P, der Lenker gewesen sei, sicherlich zu wenig gewesen sei. Es müßten zumindest Anhaltspunkte über das Alter des Lenkers und dessen genauere Wohnanschrift vorhanden sein, da sonst eine Ausforschung nicht möglich sei. Auch über das Meldeamt sei der Lenker (nicht) festzustellen (gewesen), da es "zwei gemeldete H in P" gebe.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung. Darin brachte er vor, daß er den Lenker angegeben habe. Aufgrund seiner U-Haft verfüge er über keine genaueren Angaben, diese seien ihm nicht zugänglich. Dies sei ihm nicht anzulasten. Der Behörde sei zuzumuten, aus zwei namensgleichen Personen, wohnhaft an derselben Anschrift, den Lenker durch Befragung zu ermitteln. Es handle es sich um den Sohn, die Straße sei glaublich die X-Straße.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und folgendes ausgesprochen:
"Der Spruch des Straferkenntnisses wird insoferne geändert, als der erste Satz des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:
Der Beschuldigte Hermann K hat als Zulassungsbesitzer des PKW T nnn.nnn trotz behördlicher Aufforderung vom 29.11.1990 (zugestellt am 21.12.1990) der Behörde keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer das genannte Fahrzeug am 29.9.1990 um 12.40 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße, Richtung Norden, gelenkt hat, weil die Anschrift des Lenkers nicht bekanntgegeben wurde und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen.
Der Spruch wird weiters insoferne präzisiert, als die Verhängung der Geldstrafe nach § 134 Abs. 1 KFG erfolgt. Ansonsten bleibt der Spruch unverändert."
Nach der Begründung habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können, da die Voraussetzungen gemäß § 51e Abs. 2 VStG vorgelegen seien. Der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG werde nicht entsprochen, wenn eine nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, der ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, fehle. Dadurch, daß der Beschwerdeführer lediglich einen Stadtteil von Innsbruck als Anschrift angegeben habe, habe er seiner Auskunftspflicht nicht genüge getan und daher den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht zu verantworten. Seinem Einwand, er befinde sich in U-Haft und verfüge über keine genaueren Angaben, sei entgegenzuhalten, daß eine Einsicht in das Amtliche Telefonbuch ergeben habe, daß eine Person namens Eugen H, wohnhaft in J, X-Straße n4, im Telefonbuch eingetragen sei. Es hätte daher schon eine Einsicht in das Amtliche Telefonbuch seitens des Beschwerdeführers genügt, um die Anschrift detaillierter angeben zu können. Darüberhinaus werde es als unglaubwürdig angesehen, daß der Kontakt zur Außenwelt in der U-Haft derart abgeschnitten werde, daß eine Erhebung und Mitteilung der Adresse des Lenkers des Fahrzeuges für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht für die vollständige Beantwortung der Anfrage in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers nicht hin, daß nur der Stadtteil, in dem der Lenker wohnhaft ist, angegeben wird. Ob es der Behörde möglich gewesen wäre, aufgrund dieser Angabe ohne besonderen Aufwand die genaue Anschrift zu ermitteln, ist nicht entscheidend, weil die Behörde zu derartigen Erhebungen nicht verpflichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0177).
Für den Beschwerdefall folgt daraus, daß mangels Angabe der genauen Anschrift des Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage durch den Beschwerdeführer der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt ist. Diese Übertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu genaueren Angaben über die Anschrift des Lenkers nicht imstande gewesen zu sein, reicht für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Es wäre vielmehr darzulegen gewesen, welche Schritte der Beschwerdeführer unternommen hat, um sich die zur vollständigen Beantwortung der Lenkeranfrage erforderlichen Informationen zu beschaffen, und aus welchen Gründen seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, es sei in der Untersuchungshaft "aufgrund der Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr jeglicher Kontakt zur Außenwelt abgeschnitten und drastisch eingeschränkt und dauern alle Anfragen, Wünsche und Anträge mehrere Wochen, bis sie überhaupt behandelt werden", so entspricht dies nicht der Rechtslage, dürfen doch den Untersuchungshäftlingen gemäß § 184 zweiter Satz StPO nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Den Untersuchungshäftlingen steht insbesondere etwa nach Maßgabe des § 187 StPO das Recht auf Briefverkehr und Besuchsempfang zu. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer dahin folgen wollte, er habe in der Untersuchungshaft keine Möglichkeit gehabt, zu seinen Geschäftsunterlagen, einem Telefonbuch oder einem Stadtplan von Innsbruck zu kommen, wäre für ihn nichts gewonnen, weil der Sachlage nach nicht auszuschließen ist, daß er nicht etwa durch Inanspruchnahme der Hilfe Dritter, insbesondere anwaltlicher Hilfe, rechtzeitig die genaue Anschrift des Lenkers des Kraftfahrzeuges hätte ermitteln können. Daß ihm auch dieser Weg nicht zugänglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ist dem Beschwerdeführer aber die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht gelungen, dann hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51e Abs. 2 VStG ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dem dadurch bewirkten Verfahrensmangel die Relevanz mangeln. Da der Beschwerde nicht entnommen werden kann, daß der Beschwerdeführer bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein im oben dargelegten Sinne ausreichend konkretisiertes und damit zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen erstattet hätte, ist die Annahme nicht begründet, daß die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist dem Gesetz fremd.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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