VwGH 93/02/0015

VwGH93/02/001524.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juni 1992, Zl. VwSen-100595/3/Sch/Rd, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der (mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, B 1131/92, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen) Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1991 war der Beschwerdeführer zweier Übertretungen der StVO 1960 für schuldig erkannt worden. Über ihn waren Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- und von S 12.000,-- verhängt worden.

Mit Schreiben vom 19. März 1992 begehrte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrags vom 19. März 1992 durch die belangte Behörde war, daß dieser Antrag keinerlei Ausführungen enthielt, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit seiner Erhebung ermöglichen würden. Es fehlten jegliche Angaben darüber, wann der Beschwerdeführer von den geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt habe.

In seinem Antrag vom 19. März 1992 hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund lediglich ausgeführt, er habe "beim Studium der mir von meinem früheren Anwalt Dr. ... zur Verfügung gestellten Aktenstücke" festgestellt, daß dieser die ihm erteilten Informationen im Verwaltungsstrafverfahren nur unvollständig verwertet habe. Eine nähere Angabe, wann die in Rede stehende Zurverfügungstellung und das erwähnte Studium der Aktenstücke stattgefunden hätten, findet sich im Antrag nicht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag als unzulässig qualifiziert. Das Fehlen entsprechender Ausführungen im Wiederaufnahmsantrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein behebbarer Formmangel, sondern ein unbehebbarer inhaltlicher Mangel (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A). Die belangte Behörde hatte daher den Antrag zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid entspricht der Rechtslage.

Das Beschwerdevorbringen ist zur Gänze verfehlt. Es kann keine Rede davon sein, daß ein Wiederaufnahmsantrag "ex lege zulässig" sei, auch wenn "der Staat kein Interesse daran haben kann, da Unrecht wegen behaupteter Verletzung angeblicher

Formvorschriften ... quasi "zementiert" werde". Gegen den

angefochtenen Bescheid - zu dessen Erlassung die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 4 AVG zuständig war - ist keine Berufung zulässig, weil die unabhängigen Verwaltungssenate - soweit sie nicht (wie hier) als Erstbehörde zur Entscheidung berufen sind - nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zu entscheiden haben (Art. 129a Abs. 1 B-VG). Soweit die Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Bestrafung wegen der Übertretungen nach der StVO 1960 bekämpft und das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen geltend macht, geht sie am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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