VwGH 93/02/0060

VwGH93/02/006029.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. Jänner 1993, Zl. KUVS-K1-842/1/1992, betreffend Übertretung des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs1 litc;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a lita;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a litb;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §30 Abs1 litd;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §4 Abs1;
VStG §17;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;
ABGB §6;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs1 litc;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a lita;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a litb;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §30 Abs1 litd;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §4 Abs1;
VStG §17;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der X-GmbH in der Zeit vom 31. Jänner 1992 bis 28. Februar 1992 in einem näher bezeichneten Espresso durch das Aufstellen eines Spielautomaten der Marke FUN-WORLD, TV-Video-Pokergerät/Joker Card, mit der Seriennummer: 2090031867, insofern eine verbotene Veranstaltung abgehalten, als bei diesem Spielautomaten die Spieldauer nicht ausschließlich durch Geschicklichkeit des Spielers verlängert habe werden können, zumal die Spieldauer für den Einwurf einer 5 Schilling-Münze bzw. 10 Schilling-Münze ausschließlich durch Zufall dadurch verlängert habe werden könne, daß zufällig zustande gekommene Pokerblattbilder (hoher Zwilling, Drilling, Street usw.) mit Gewinnanzeigen verbunden gewesen wären, was bedeute, daß eine vom Zufall abhängige Spielverlängerung für einen einmaligen Einsatz sehr wohl möglich gewesen sei und als dieser Spielautomat am Bildschirm den Spielerfolg in einer Weise angezeigt habe, die auf eine Auszahlung oder Ausfolgung auf Rechnung des Automatenaufstellers oder des Inhabers der Betriebsräume in anderer Weise abgezielt habe, da die Gewinnanzeige am Bildschirm mit einer Ausspielung im vorstehenden Sinne in Zusammenhang gebracht habe werden können. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 25 Abs. 1 lit. c und § 25 Abs. 2 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 42/1977, in der geltenden Fassung, begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der gegenständliche Spielautomat gemäß § 29a lit. b leg. cit. für verfallen erklärt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 25 Abs. 1 lit. c leg. cit. sind Veranstaltungen nach § 4 Abs. 1 lit. c mit Spielautomaten oder mechanischen Spielapparaten, die den Gewinn in Geld, Spielmarken, Waren oder Gutscheinen ausspielen oder bei denen die Spieldauer nicht ausschließlich durch Geschicklichkeit des Spielers verlängert werden kann, verboten. Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. liegt eine Ausspielung im Sinne des Abs. 1 lit. c auch dann vor, wenn das Spielgerät den ausschließlich vom Zufall abhängigen Spielerfolg in einer Art anzeigt, die auf eine Auszahlung oder Ausfolgung auf Rechnung des Automatenaufsteller oder des Inhabers der Betriebsräume in anderer Weise abzielt. Spielgeräte, die ihrer Art und Beschaffenheit nach eine Verwendung im Sinne des Abs. 1 lit. c erwarten lassen, gelten selbst dann als Geräte im Sinne des Abs. 1 lit. c, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. darf der Betrieb von mechanischen Spielapparaten oder von Spielautomaten, sofern sie nicht ihrer Art und ihrer Funktion nach ausschließlich der Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern dienen und sofern es sich nicht um Musikautomaten handelt, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung durchgeführt werden. Gemäß § 29a leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verfall von mechanischen Spielapparaten oder Spielautomaten einschließlich des darin enthaltenen Geldes oder der darin enthaltenen Spielmarken einschließlich eines dem Wert der Spielmarken entsprechenden Geldbetrages zu erkennen, wenn a) der Inhaber der Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. c bereits dreimal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder bestraft wurde und zwar weil er mechanische Spielapparate oder Spielautomaten ohne Bewilligung oder abweichend von dieser aufgestellt oder betrieben hat oder b) mechanische Spielapparate oder Spielautomaten, die nach § 25 Abs. 1 lit. c verboten sind, aufgestellt oder betrieben hat. Gemäß § 30 Abs. 1 lit. d leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem die Bestimmungen des § 25 übertritt.

2. Der Beschwerdeführer äußert Bedenken gegen die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid angeführten Seriennummer des Gerätes. Er wisse aber nicht einmal selbst genau, welches Gerät nun tatsächlich wo aufgestellt bzw. welches Gerät beschlagnahmt worden sei. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage zu behaupten, eine andere Seriennummer wäre richtig. Die belangte Behörde hat die Seriennummer dem von den Rechtsfreunden des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren vorgelegten Lieferschein entnommen. Eine Rechtswidrigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

3. Der im Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige hat in seinen Gutachten ausgeführt, das beschlagnahmte Gerät sei "authentisch mit dem oben Beschriebenen". Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde hätte ohne zusätzliche Befragung des Sachverständigen nicht den Schluß ziehen dürfen, daß die beiden Geräte "identisch" seien. Für einen verständigen Leser ist aber klar, daß es sich insoweit bloß um einen Schreibfehler handelt. Eine Befragung des Sachverständigen, was er mit "authentisch" gemeint habe, war entbehrlich.

4. Der Beschwerdeführer verweist auf unterschiedliche Herstellerbezeichnungen beim begutachteten und beim beschlagnahmten Gerät. Damit vermag er einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, weil er nicht behauptet, das gegenständliche Gerät weise nicht die aus dem Spruch ersichtlichen, für die Beurteilung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz maßgeblichen Eigenschaften auf.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nie ein KONKRETES Tatsachenvorbringen erstattet, das den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde entgegenstünde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014). Die in einem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1992 enthaltene allgemeine Bemerkung, aus rein prozessualer Vorsicht werde noch ausgeführt, daß es sich bei den vom Unternehmen des Beschwerdeführers verwendeten Automaten um reine Geschicklichkeitsautomaten handle, war hiefür unzureichend.

5. Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde das letzte Wort im § 29a lit. b leg. cit. "hat" im Sinne von "werden" verstanden hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes enthält die genannte Bestimmung einen eigenständigen Verfallstatbestand, welcher keinen Bezug zum Tatbestand nach lit. a hat: Verbotene Geräte unterliegen unabhängig von irgendwelchen Tatbestandsmerkmalen der lit. a dem Verfall nach lit. b. Der Beschwerdeführer räumt ein, daß die Gesetzestextierung offenkundig mißlungen ist. Zur Korrektur dieses bloßen Redaktionsversehens (vgl. hiezu Bydlinski in Rummel I, 2. Auflage, § 6 ABGB, Rz 25; Larenz, Methodenlehre, 4. Auflage, Seite 387) war die belangte Behörde aber berechtigt.

6. Unstrittig ist, daß der belangten Behörde bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Bescheidbegründung eine Verwechslung mit einem gleichgelagerten Fall unterlaufen ist. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe der erstinstanzlichen Bescheidbegründung bestand für die belangte Behörde nicht. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzustellen, daß die belangte Behörde, wäre ihr die Verwechslung nicht unterlaufen, im Beschwerdefall zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennen.

7. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit soll darin gelegen sein, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der X-GmbH zur Verantwortung ziehen wollte. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG ist maßgeblich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH ist der (handelsrechtliche) Geschäftsführer. Daß dem Beschwerdeführer diese Eigenschaft hinsichtlich der X-GmbH zukommt, ergibt sich aus dem Akt und wird von ihm auch nicht bestritten. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Bezeichnung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der X-GmbH war im Lichte des § 9 Abs. 1 VStG ausreichend. Die übertretene Norm ist im von der belangten Behörde insoweit bestätigten und übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthalten. Jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides, welche sich die Berufungsbehörde zu eigen macht, braucht sie aber nicht zu wiederholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0321). Der Mitzitierung des § 9 VStG bedurfte es nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, nicht.

8. Der Beschwerdeführer hegt verfassungsrechtliche Bedenken, weil in zwei Bundesländern die Möglichkeit des sogenannten kleinen Glückspieles bestehe, in anderen Bundesländern nicht. Es liegt aber im Wesen der Landeskompetenz, daß die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß für die vom Beschwerdeführer begehrte Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG, dies auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des für den Beschwerdeführer unverständlichen § 29a lit. b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbidnung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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