Normen
StGB §34 Z17;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;
StGB §34 Z17;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1993 wurde die über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) bestätigt.
In der Begründung wurde hinsichtlich der Strafbemessung - der Schuldspruch blieb in der Berufung unbekämpft - im wesentlichen ausgeführt, die sogenannten "Alkoholdelikte" zählten zu den gröbsten Verstößen gegen die StVO. Zum Verschulden sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer - der ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.000,-- sowie Kreditverpflichtungen behauptet habe - zwei einschlägige Vormerkungen (Geldstrafe je S 18.000,--) aufweise. Trotzdem hätten ihn diese beiden Bestrafungen nicht davon abhalten können, neuerlich einschlägig gegen die StVO zu verstoßen. Mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Als erschwerend sei auch der erhebliche Alkoholisierungsgrad von 0,93 mg/l Atemluftalkoholgehalt zu werten gewesen. Da der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt sei, die einschlägigen Normen der StVO zu akzeptieren, sei die verhängte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er bereits zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO bestraft worden ist. Damit aber ist - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint - nicht von einer Höchststrafdrohung von S 50.000,-- (§ 99 Abs. 1 StVO), sondern von einer solchen von S 50.000,-- u n d Arrest bis sechs Wochen auszugehen (§ 100 Abs. 1 erster Satz StVO). Sohin geht das Beschwerdevorbringen, welches von einer unrichtigen Strafdrohung im Beschwerdefall ausgeht, ins Leere.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die dargestellte Strafdrohung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten hätte: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Einkommen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde sogar geringer als von ihm in der Beschwerde angegeben angenommen wurde. Auf die im gerichtlichen Strafverfahren vorgeschriebene Bemessung der Geldstrafe in Tagessätzen mußte die belangte Behörde nicht Bedacht nehmen. Inwieweit die belangte Behörde den Milderungsgrund des Geständnisses zu berücksichtigen gehabt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar, zumal als mildernder Umstand nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon jedes bloßes Zugeben des Tatsächlichen zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1953, Slg. Nr. 2821/A). In diesem Zusammenhang wird bemerkt, daß als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0163). Selbst wenn es zu keinem Verkehrsunfall gekommen sein sollte und die einschlägigen Vorstrafen bereits "längere Zeit" zurückliegen sollten, ist hervorzuheben, daß die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 91/02/0158). Dazu hat die belangte Behörde mit Recht auf den ERHEBLICHEN Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers verwiesen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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