VwGH 92/02/0163

VwGH92/02/016321.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1992, Zl. I/7-St-St-9136, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, am 10. Oktober 1990 um 0.40 Uhr in Harmannsdorf, von der Laaerstraße 54 (Heurigenlokal Minnich) weg, bis zum Grundstück Laaerstraße 73 ein dem Kennzeichen nach bezeichnetes Fahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. (Die weiteren Aussprüche des angefochtenen Bescheides sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.)

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß auf das Beschwerdevorbringen, die Tat habe sich nicht in Harmannsdorf sondern in Rückersdorf ereignet, deshalb nicht weiter einzugehen ist, weil dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt.

Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf das Beschwerdevorbringen, das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung entspreche infolge verschiedener, in der Person des Beschwerdeführers gelegener Umstände nicht dem tatsächlichen Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers. Denn zufolge § 5 Abs. 4a StVO 1960 gilt das Ergebnis einer vorgenommenen Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b leg. cit. als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Es ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0067) als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, seiner Meinung nach den Grad seiner Alkoholisierung beeinflußenden Umstände, sind daher für die Frage, ob das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt wurde, bedeutungslos.

Mit seinem übrigen Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb daran zu erinnern ist, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in die Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und ob die Erwägungen der Behörde schlüssig sind, das heißt, mit den Denkgesetzen im Einklang stehen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Im Rahmen dieser Kontrolle erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.

Es trifft zu, daß in dem der Anzeige beigeschlossenen Formular ("Beilage zur Anzeige") betreffend die Atemalkoholuntersuchung als "Zeitpunkt und Ort der Kontrolle"

1.45 Uhr angegeben wurde, während im selben Formular Datum und Uhrzeit der Atemalkoholuntersuchung (in Übereinstimmung mit dem der Anzeige ebenfalls angeschlossenen Meßstreifen) mit 10.10.1990, 1.14 Uhr, angegeben wurde. Diese Divergenz erklärte der Meldungsleger in seiner Zeugenausssage mit einem Tippfehler, worin ihm die belangte Behörde folgte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß diese Annahme der belangten Behörde unschlüssig im oben genannten Sinn sei, zumal, wie der Meldungsleger ebenfalls in seiner Aussage darlegte, zwar der Tatzeitpunkt um 0.40 Uhr lag, die Anhaltung jedoch um 0.45 Uhr erfolgte, sodaß es sich bei der Zeitangabe in der Beilage zur Anzeige sehr wohl um einen "einfachen Tippfehler" handeln kann.

Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen, es sei im Hinblick auf die Notwendigkeit der Eruierung des Standortes des nächsten Atemanalysegerätes und die dorthin zurückzulegende Fahrstrecke nicht möglich, daß zwischen Anhaltung und Vornahme der Atemluftuntersuchung nur rund eine halbe Stunde verstrichen sei, ist die Aussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, wonach die Veranlassung der Einschaltung des Gerätes per Funk erfolgte, woraus ersichtlich ist, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen vor der Fahrt zum GPK Stockerau nicht erst zum GPK Rückersdorf gefahren werden mußte, um telefonisch die erforderlichen Erhebungen und Verständigungen vorzunehmen.

Der Ort der Anhaltung wurde in der Anzeige mit Harmannsdorf, Kellergasse "ohne Nummer" bezeichnet, wobei hervorgehoben wurde, daß dieser Ort der Rückseite des Grundstückes "Laaerstraße 73" entspreche. Die Annahme des Tatortes durch die belangte Behörde, wie er im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet wurde, ist daher keinesfalls, wie der Beschwerdeführer meint, "denkunmöglich"; die belangte Behörde ist nur eben der Behauptung des Beschwerdeführers, der Ort der Anhaltung sei in der "Ziegeleistraße" gelegen, nicht gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch der Behauptung des Beschwerdeführers, aus den entsprechenden Annahmen der belangten Behörde ergebe sich eine "Verwechslung von verschiedenen Alkomatteststreifen" nicht zu folgen.

Mit dem Vorbringen schließlich, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, jenen Gendarmeriebeamten auszuforschen und als Zeugen zu vernehmen, der das bei der Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers verwendete Atemanalysegerät eingeschaltet habe, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil, wie sich aus der im Akt erliegenden Betriebsanleitung zu diesem Gerät ergibt und auch amtsbekannt ist, die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung vor Beendigung der Aufwärmphase dieses Gerätes technisch nicht möglich ist. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, zur Prüfung der Behauptung des Beschwerdeführers, die Atemalkoholuntersuchung sei im konkreten Fall vor Beendigung der Aufwärmphase erfolgt, den genannten Gendarmeriebeamten auszuforschen und als Zeugen zu vernehmen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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