VwGH 93/01/0154

VwGH93/01/015427.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in den Beschwerdesachen des F in N, gegen die Oberösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

ABGB §273a;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den gegenständlichen, am 8. März 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, vom Beschwerdeführer selbst verfaßten, gemäß Art. 132 B-VG erhobenen Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in sieben zu jeweils näher genannten Zeitpunkten eingebrachten Eingaben an die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag gestellt, den von ihm erklärten Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft anzuerkennen. Über diese Anträge sei innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht entschieden worden.

Der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter Dr. M, Rechtsanwalt in W, zu dessen Aufgaben gemäß dem rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes vom 23. Oktober 1986, Zl. 1 SW 242/84-108, insbesondere die Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zählen, wurde mit hg. Verfügung vom 23. März 1993, Zl. 93/01/0154-160-2, aufgefordert, für den Fall, daß er die Erhebung der Säumnisbeschwerden billige, diese zu unterfertigen oder einen anderen Rechtsanwalt zur Unterfertigung der Beschwerden zu bevollmächtigen. Mit Eingabe vom 29. April 1993 teilte der Sachwalter mit, daß er die Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers nicht billige und daher auch nicht mitunterfertige.

Gemäß dem durch das Bundesgesetz vom 2. Februar 1983, BGBl. Nr. 136, über die Sachwalterschaft für behinderte Personen eingeführten § 273a ABGB kann die behinderte Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Durch die Erklärung des Sachwalters des Beschwerdeführers, die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu billigen, fehlt es an der gemäß § 151 Abs. 1 und § 245 ABGB erforderlichen Genehmigung der Anbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeschriften sind in bezug auf die Willensbildung gemäß § 273a ABGB unvollständig geblieben. Beschwerden eines unter Sachwalterschaft stehenden und somit einem nach früherer Rechtslage beschränkt Entmündigten Gleichstehenden sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der abzugehen kein Anlaß besteht -, wenn sie vom Sachwalter nicht genehmigt wurden, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0229, und die darin angeführte Vorjudikatur). Die gegenständlichen Säumnisbeschwerden wären gemäß § 9 AVG, der gemäß § 62 VwGG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, nur dann einer Sachentscheidung zuzuführen gewesen, wenn sie auch durch den Sachwalter des Beschwerdeführers genehmigt worden wären. Da der Sachwalter die nachträgliche Genehmigung ablehnte, mußten die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden (vgl. abermals den hg. Beschluß vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0229).

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