VwGH 91/10/0086

VwGH91/10/008616.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1991, Zl. N-100933/3-I Mö-1991, betreffend Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §11a Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
StGB §289;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §11a Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
StGB §289;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 6. Februar 1990 die "Bewilligung" für die Errichtung eines Bootssteges am Attersee auf dem Grundstück Nr. nn1 der KG X.

Der Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juni 1990 gemäß § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80/1982 idF LGBl. Nr. 72/1988, abgewiesen. Die Behörde legte dieser Entscheidung das Gutachten des von ihr beigezogenen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 19. April 1990 zugrunde. Aus den von ihr als schlüssig bezeichneten Ausführungen dieses Sachverständigen folgerte die Behörde, daß das geplante Vorhaben einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte die Behörde zu der Auffassung, daß auf Grund der maßgeblichen Störwirkung der geplanten Bootssteganlage das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen, die sich auf bloß private Interessen reduzierten, überwiege.

In ihrer Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Meinung, daß bei bereits fünf vorhandenen Steganlagen die Errichtung eines sechsten Steges sicherlich keine zusätzliche Beeinträchtigung des bereits weitgehend umgestalteten Landschaftsbildes darstelle. Auch mit Beispielsfolgen sei in unmittelbarer Umgebung nicht zu rechnen, da sowohl die nördlichen als auch die südlichen Nachbarn bereits einen Bootssteg hätten. Sollte jedoch jemand an einem anderen Ort die Errichtung eines Bootssteges beantragen, so müßte wohl für diesen Antrag gesondert ein Gutachten erstellt werden.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Der beigezogene Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz kam in seinem Gutachten vom 9. Oktober 1990 zu dem Ergebnis, daß das geplante Vorhaben einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle und daher aus fachlicher Sicht abzulehnen sei. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit der Einladung zugestellt, dazu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1991 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 bestätigt. Nach wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens vom 9. Oktober 1990 wies die Behörde darauf hin, daß eine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin nicht eingelangt sei und legte sodann, ausgehend von den von ihr als schlüssig erachteten Ausführungen des Amtssachverständigen dar, weshalb auch sie das geplante Objekt als einen Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 ansehe, durch den öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im betroffenen Bereich, die höher als alle anderen Interessen zu werten seien, verletzt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrer Meinung nach bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des gegenwärtigen Landschaftsbildes im Bereich des Grundstückes nn1 der KG A. Der gegenständliche Uferabschnitt sei kein naturnaher Landschaftsraum, sondern ein von Menschhand künstlich geformter, für die Badebenutzung ausgestalteter Grünraum. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde und des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sei der Bootssteg auch aus seeseitiger Blickrichtung kaum wahrnehmbar. Er verschwinde zwischen den bereits vorhandenen Bootsstegen und hebe sich auch von der Uferverbauung aus Stein nicht ab. Die bereits vorhandenen Bootsstege, Badehütten, Bootshütten, Tisch-Bank-Kombinationen, künstlichen Hecken und die bis zu viergeschoßigen Häuser in unmittelbarer Nähe machten das geplante Stegprojekt zu einem vernachlässigbaren Eingriff. Daß das gegenwärtige Landschaftsbild mit fünf Bootsstegen erhaltungswürdiger und naturschutzwürdiger sei als jenes mit sechs Bootsstegen, könne nicht ernstlich behauptet werden. Von einer maßgebenden Veränderung des Landschaftsbildes bzw. von einer besonderen Schönheit der Seeuferlandschaft könne nicht gesprochen werden. Da die bisherige Uferlinie bereits durch fünf Steganlagen unterbrochen und durch zahlreiche Bauten beeinträchtigt sei, komme einem in diesen Landschaftsraum eingebetteten weiteren Steg keine Eingriffswirkung zu. Das vom Landesbeauftragten und von der belangten Behörde vorgetragene Argument der negativen Beispielswirkungen für Folgeprojekte sei nicht stichhaltig. Es habe allenfalls praktische, keinesfalls aber rechtliche Bedeutung. Auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes sei die Behörde verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Da für eine positive Feststellung im Sinn des § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 jeweils eine Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen habe, dürften kaum gleichgelagerte Fälle an die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung herangetragen werden. Selbstverständlich seien Bauvorhaben in einer bereits verbauten Uferlandschaft von jenen zu unterscheiden, die sich an verbaute Uferlandschaft - in noch unberührter Natur - anschlössen. Dem stehe das hohe Interesse der Beschwerdeführerin an einer erweiterten Nutzung des Grundstückes zu Bade- und Wassersportzwecken gegenüber. Eine Abwägung des angeblichen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenwärtigen Landschaftsbildes mit jenem der Beschwerdeführerin zeige, daß diesem zumindest ein gleichwertiges, wenn nicht höheres Gewicht als jenem zukomme.

Die belangte Behörde verkenne die Stellung des Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren. Dieser habe bloß Tatsachen klarzustellen und dürfe nicht Rechtsfragen lösen. Die Aufgabe des Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren habe somit ausschließlich darin bestanden, den Uferstreifen im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand müsse die Behörde vornehmen. Die Beurteilung, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliege und das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes andere Interessen überwiege, sei nicht eine von einem Sachverständigen zu lösende Frage, sondern eine Rechtsfrage, die von der Verwaltungsbehörde selbständig zu beurteilen sei. Dazu komme, daß der Amtssachverständige - als Landesbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz - im gegenständlichen Verfahren die Funktion einer Amtspartei habe. Aus der ihm nach § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 eingeräumten Rechtsmittelbefugnis und seiner sonstigen Stellung im Naturschutzverfahren sei abzuleiten, daß der Landesbeauftragte als Organ des Naturschutzverfahrens ausschließlich die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes wahrzunehmen habe, ohne Interessen Privater berücksichtigen zu können. Die vorbehaltlose Übernahme der Stellungnahme des Amtssachverständigen in die Bescheidbegründung und das blinde Vertrauen der belangten Behörde in die gutachtlichen Äußerungen des Landesbeauftragten, der seine Kompetenzen noch dazu wesentlich überschritten habe, stellten wesentliche Verfahrensmängel dar.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung im Seeuferbereich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert; nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das einen Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0016, und die dort angeführte Vorjudikatur). Unter Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung insbesondere auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 9. Oktober 1990 gestützt. Dieses lautet:

"Aus der im Befund dargestellten Situationsbeschreibung ist zu entnehmen, daß die bezughabende Parzelle innerhalb einer Übergangszone zwischen verdichteter Ortsbebauung mit entsprechend hohem Verbauungsgrad der unmittelbaren Uferflächen und einem Bereich mit aufgelockerter Bebauungs- und Nutzungsstruktur im nordöstlich anschließenden Verlauf der Bundesstraße zu liegen kommt. Zur beabsichtigten Errichtung eines Bootssteges ist anzuführen, daß derartige Bauwerke als Verlagerung der nutzungsbedingten Eingriffe in die Wasserfläche anzusehen sind und zwangsläufig als künstliche, die Uferlandschaft verfremdende Raumfaktoren wirksam werden. Wenngleich der genannte Uferabschnitt nicht als naturnaher Landschaftsraum, sondern vielmehr als anthropogen weitgehend überformter, für die Badenutzung ausgestalteter Grünraum wahrgenommen wird, würde die Errichtung eines weiteren, dem Uferstreifen vorgelagerten Steges eine maßgebliche Verdichtung der nutzungsbedingten Eingriffe darstellen, deren negative Wirkung auf das Landschaftsbild aus seeseitiger Blickrichtung deutlich wahrnehmbar wäre.

Zur Bewertung der Wirkung eines künftigen baulichen Elementes im landschaftlichen Erscheinungsbild ist dessen "Gewicht" am Verhältnis zwischen natürlichen und künstlichen Raumelementen im Umfeld zu relativieren, wobei für die bildhafte Wirkung naturgemäß die Hintergrundsituation von entscheidender Bedeutung ist.

Auf Grund der Tatsache, daß mit Ausnahme der genannten Badehütte im gegenständlichen Uferstreifen im Nahbereich der Parzelle nn1 keine Bauwerke vorhanden sind und somit die natürlichen bzw. naturnahen Raumelemente überwiegen, ist die Störwirkung eines Steges im Vordergrund dieser Grünlandzone relativ hoch einzuschätzen.

Diese Feststellung gilt trotz der Lage des beantragten Steges zwischen vorhandenen Steganlagen. Die "Lückensituation" kann nach Auffassung des Gutachters nicht als ausreichendes Argument für eine Vernachlässigbarkeit der Eingriffswirkung angesehen werden, zumal in extensiv genutzten Landschaftsräumen, wie sie ein Großteil der heimischen Seeufer darstellen, letztlich eine Vielzahl der beantragten Vorhaben als "in vorhandene Eingriffe eingebettet" zu bezeichnen ist und in Verfolgung dieser Argumentation deren Zusatzwirkung im Landschaftsbild jeweils als vernachlässigbar angesehen werden müßte. Ziel des Landschaftsschutzes an den Seeufern muß es vielmehr sein, in jenen Bereichen, in denen eine Schutzwürdigkeit noch gegeben ist, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Nutzungsstruktur ein "Übergewicht" der künstlichen Raumfaktoren möglichst zu vermeiden und eine Ausdehnung der anthropogen stark geprägten Teilräume möglichst zu beschränken. Vor diesem Hintergrund ist das beantragte Vorhaben zweifellos als weiterer Eingriff in einer Übergangszone zwischen verdichteter und aufgelockerter Nutzungsstruktur zu bezeichnen und als Schritt in Richtung einer Ausdehnung der intensiv genutzten Uferzone anzusehen. Das Vorhaben ist daher abschließend sowohl auf Grund seiner singulären Wirkung in der vorgegebenen räumlichen Situation, als auch vor dem Hintergrund einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der absehbaren Beispielsfolgen in vergleichbaren Situationen aus fachlicher Sicht abzulehnen."

Aus diesem Gutachten, dem die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten ist, läßt sich zweifelsfrei ableiten, daß im verfahrensgegenständlichen Uferbereich des Attersees trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild existiert und daß die von der Beschwerdeführerin geplante Maßnahme einen maßgeblichen Eingriff in dieses Landschaftsbild darstellen würde, dessen Hintanhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es ist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0027, zu verweisen, wonach auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung ("weitere Belastung") durch einen weiteren Badesteg im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegt. Dasselbe gilt für einen weiteren Bootssteg.

Aufgabe des gemäß § 11a Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 dem Verwaltungsverfahren als Sachverständiger beizuziehenden Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz war es, in einem Gutachten der Behörde die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Beurteilung an die Hand zu geben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 erfüllt seien. Das Gutachten erfüllt diese Aufgabe. Ob der Gutachter darüber hinaus noch Schlußfolgerungen gezogen hat, die - weil es sich um Rechtsfragen handelt - allein Sache der belangten Behörde gewesen wären, kann dahingestellt bleiben. Weist ein Gutachten - wie das vorliegende - sachverhaltsmäßige Grundlagen auf, die ausreichen, um der Behörde eine entsprechende rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, dann begründet es keinen zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führenden Mangel, wenn der Gutachter - über seine Kompetenzen hinausgehend (VwSlg 3540/A) - auch noch Rechtsfragen beantwortet, denn diese rechtlichen Beurteilungen binden die Behörde nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1979, Zl. 61/78 = ZfVB 1979/4/1237).

Weder die Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis (§ 11a Abs. 2 O.ö. NSchG 1982) noch seine "sonstigen Befugnisse" im naturschutzbehördlichen Verfahren - die Beschwerdeführerin läßt offen, was sie darunter versteht - führen dazu, daß der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im naturschutzbehördlichen Verfahren verpflichtet oder auch nur berechtigt wäre, einseitig und unter Verletzung der gebotenen Sachlichkeit die Interessen des Naturschutzes zu vertreten; eine auf mangelnder Objektivität beruhende Erstattung eines falschen Gutachtens unterläge der Strafdrohung des § 289 StGB.

Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine nähere Begründung dafür geliefert, worin das "hohe Interesse" an der Nutzung ihres Grundstückes zu Bade- und Wassersportzwecken bestehen soll. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151, ausgesprochen hat, dient ein Badesteg, der in erster Linie zur Nutzung durch Siedlungsbewohner bestimmt ist, nur deren privaten Interessen. Ein öffentliches Interesse an einem solchen Badesteg ist nicht erkennbar. Dasselbe gilt für einen Bootssteg. Zu Recht hat daher die belangte Behörde das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin angenommen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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