VwGH 92/08/0258

VwGH92/08/025821.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 1992, Zl. VII/2-5274/5-1992, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2 Abs1;
ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2 Abs1;
ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Beschwerdefall maßgebenden (für die Jahre 1989 bis 1992 identen) Punkte 1 und 5 des Abschnittes VIII des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe lauten:

  1. 1. Bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen - hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage.

    ...

  1. 5. Für Arbeiten gemäß Punkt 1 hat der Arbeitnehmer (nicht auch der Lehrling), sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Punkt 6 und 7 handelt, Anspruch auf eine Montagezulage.

    ...".

Mit Bescheid vom 15. April 1992 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Höhe von S 17.896,78 für näher angeführte Zeiträume der Jahre 1989 bis 1991. Begründet wurde der Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer seinen Dienstnehmern für Montagearbeiten außerhalb seines ständigen Betriebes (in R) in den angeführten Zeiten entgegen dem Punkt 5 des Abschnittes VIII des obgenannten Kollektivvertrages keine Montagezulagen bezahlt und daher auch keine Beiträge an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse entrichtet habe. Dies habe der Beschwerdeführer damit begründet, daß er mit seinen Dienstnehmern im Sinne der angeführten Bestimmungen des Kollektivvertrages eine Vereinbarung getroffen habe, wonach sein Betrieb das Stadtgebiet von R sowie die nähere Umgebung von R umfasse. Daher gebühre den Dienstnehmern für Arbeiten in diesem Gebiet keine Montagezulage. Diese Auffassung sei unzutreffend. Zweck der angeführten Bestimmungen des Kollektivvertrages sei es, bei räumlich ausgedehnteren Betrieben bzw. Betrieben mit verschiedenen Filialen festzulegen, welcher Betriebsteil für jeden einzelnen Arbeitnehmer als "ständiger Betrieb" gelte. Dabei könnten auch Geländeteile als "ständiger Betrieb" definiert werden oder es könnten mehrere Betriebsstätten als einheitlicher "ständiger Betrieb" festgelegt werden. Keinesfalls könne aber das Gelände einer ganzen Stadt bzw. in dieser gelegene Grundstücke, Lokalitäten etc., die fremden, dritten Personen gehörten, "ständiger Betrieb" sein. Den Dienstnehmern des Beschwerdeführers stehe daher für die in diesem Gebiet geleisteten Montagearbeiten in den angeführten Zeiten die im Kollektivvertrag festgelegte Montagezulage zu.

Dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers, in dem er weiterhin die Zulässigkeit der mit seinen Dienstnehmern getroffenen Vereinbarung behauptete, gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß sich aus der beispielhaften Aufzählung im Kollektivvertrag, was alles jedenfalls zu einem ständigen Betrieb zähle (Betriebsstätte, Werkgelände und Lager), ergebe, daß nur direkt dem Betrieb zuordenbare Bereiche davon erfaßt seien. Es werde somit bei der Definition des ständigen Betriebes darauf abgestellt, daß es sich um eine organisatorische Einheit handle. Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß der Kollektivvertrag nur eine Vereinbarung über den Umfang des ständigen Betriebes, jedoch nicht eine solche über den Ort, an dem die Arbeit zu erfüllen sei, zulasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, Sozialversicherungsbeiträge nur in der durch § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 ASVG festgesetzten Höhe zu entrichten. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, daß es im Hinblick darauf, daß Punkt 5 des Abschnittes VIII des gegenständlichen Kollektivvertrages auf die Regelung des Punktes 1 hinsichtlich der Entfernungszulage verweise, für die Rechtswirksamkeit der obgenannten Vereinbarung mit seinen Arbeitern und damit für deren Anspruch auf Montagezulage entscheidend sei, welches Gebiet als "ständiger Betrieb" im Sinne des Punktes 1 des Abschnittes VIII des Kollektivvertrages festgelegt werden könne. Bei der Auslegung dieser Bestimmung sei zunächst davon auszugehen, daß sie jene Regelung für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe enthalte, welche die Ansprüche der Dienstnehmer bei auswärtigen Arbeiten regle, somit vorsehe, welchen Aufwandersatz ein Dienstnehmer für eine "Dienstreise" erhalte.

Der Abschnitt VIII Punkt 1 des Kollektivvertrages normiere

somit zum einen den Dienstreisebegriff ("... Arbeiten, die

außerhalb des ständigen Betriebes... geleistet werden ..."),

zum anderen stelle die im Kollektivvertrag als

"Entfernungszulage" bezeichnete Zulage eine Reisevergütung

(Taggeld) im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 dar. Gehe man nun

davon aus, daß in Abschnitt VIII des Kollektivvertrages

Reisevergütungen, die aus Anlaß einer Dienstreise bezahlt

würden, geregelt würden, somit den erhöhten Aufwand abdecken

sollten, der Dienstnehmern dadurch entstehe, daß sie an einem

auswärtigen Ort arbeiteten, so ergebe sich, daß zur Auslegung

des Begriffes "ständiger Betrieb" der entsprechende

Dienstreisebegriff des § 26 Z. 4 EStG 1988 heranzuziehen sei.

Nach dieser Bestimmung liege eine Dienstreise unter anderem dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlasse. Auffallend sei hiebei insbesondere, daß sich die jeweils in Klammer gesetzten Umschreibungen des Begriffes "Dienstort" des § 26 Z. 4 EStG 1988 und des Begriffes "ständiger Betrieb" des Abschnittes VIII Punkt 1 des gegenständlichen Kollektivvertrages deckten. Auch § 26 Z. 4 EStG 1988 umschreibe den Dienstort durch die Begriffe "Büro, Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.". Unbestritten sei hiebei, daß unter dem Begriff des Dienstortes des EStG 1988 nicht nur das Betriebsgelände des Arbeitgebers zu verstehen sei, sondern der Dienstort auch das Gemeindegebiet, in dem sich der Arbeitgeberbetrieb befinde, umfasse und somit eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 erst dann vorliege, wenn zumindest das Gemeindegebiet verlassen werde. Da somit in Abschnitt VIII Punkt 1 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowohl der Dienstreisebegriff als auch der dafür zustehende Aufwandersatz geregelt sei und auch die Umschreibung des Begriffes "ständiger Betrieb" jener des Begriffes "Dienstort" im EStG 1988 entspreche, sei klar, daß unter den Begriff "ständiger Betrieb" des gegenständlichen Kollektivvertrages sehr wohl ein bestimmtes Gemeindegebiet subsumiert werden könne. Es sei daher die zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Arbeitern getroffene Vereinbarung, wonach der ständige Betrieb das Gemeindegebiet von Retz sowie die nächste Umgebung umfasse, zulässig. Für Arbeiten in diesem Gebiet stehe seinen Dienstnehmern daher weder eine Entfernungszulage noch eine Montagezulage zu. Daran könne auch der Umstand nicht ändern, daß die Montagezulage steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstelle. Denn da die Kollektivvertragspartner den Anspruch auf Montagezulage an den Anspruch auf Entfernungszulage gebunden hätten, solle diese, unabhängig von einer rechtlichen Qualifizierung als Entgelt, an den Anspruch auf Entfernungszulage gebunden sein.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Demnach ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge nicht lediglich das im Beitragszeitraum tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen. Verstößt eine Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0050, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Bei Beurteilung der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein strittigen Frage, ob die obgenannte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Arbeitern getroffene Vereinbarung über den "ständigen Betrieb" im Sinne des Punktes 1 des Abschnittes VIII des gegenständlichen Kollektivvertrages rechtswirksam ist, ist davon auszugehen, daß nach herrschender Auffassung (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0050, mit weiteren Judikaturhinweisen) für die Auslegung des normativen Teiles eines Kollektivvertrages die §§ 6 ff ABGB maßgebend sind. Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz (einem Kollektivvertrag) in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm "in ihrem Zusammenhang", d.h. unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen, und der darin zum Ausdruck kommenden "Absicht des Gesetzgebers" (der Kollektivvertragsparteien) zu beginnen.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist der Auslegung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse der Vorzug vor jener des Beschwerdeführers zu geben. Denn zunächst ist in Punkt 1 des Abschnittes VIII des gegenständlichen Kollektivvertrages nicht von Arbeiten bzw. Beschäftigungen außerhalb des Gebietes der Gemeinde oder der Stadt, in dem sich der ständige Betrieb befindet, sondern von Arbeiten bzw. Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes die Rede. Damit ist klargestellt, daß der Ort, an dem (üblicherweise) Montagearbeiten verrichtet werden, vom ständigen Betrieb zu unterscheiden ist, mit anderen Worten, daß vorübergehend - wenn auch für längere Zeit - eingerichtete Arbeitsstellen nicht dadurch zum Teil des ständigen Betriebes erklärt werden können, daß dieser auf ein ganzes Gemeindegebiet bezogen wird. Einem solchen Verständnis stehen nicht nur die Verwendung des Ausdruckes "ständiger Betrieb", sondern vor allem die ihm nachfolgenden Ausdrücke entgegen, die - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch, nach dem die innerhalb einer Klammer einem verwendeten Ausdruck nachfolgenden Wörter regelmäßig die Aufgabe haben, diesen Ausdruck näher zu erläutern und dessen Inhalt zu verdeutlichen und abzugrenzen - als eine beispielhafte Erläuterung des Ausdruckes "ständiger Betrieb" anzusehen sind (vgl. zu einer ähnlichen Kollektivvertragsbestimmung OGH Arb 9204), als solche aber eine Gleichsetzung des ständigen Betriebes mit dem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet, in dem sich der ständige Betrieb befindet, ausschließt. Eine dieser grammatikalischen Auslegung widersprechende (allfällige) andere Absicht der Kollektivvertragsparteien kommt in den maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages nicht zum Ausdruck. Die Anknüpfung des Anspruchs auf Entfernungs- bzw. Montagezulagen an Arbeiten "außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.)" und nicht des Betriebes schlechthin soll nur klarstellen, daß diese Zulagen nicht für Arbeiten an der regelmäßigen (oder als regelmäßig vereinbarten) Arbeitsstelle, sondern - unter weiteren Voraussetzungen - nur dann gebühren, wenn sie außerhalb dieses engeren Bereiches zu leisten sind (vgl. in diesem Sinne die schon zitierte Entscheidung des OGH Arb 9204). Die in Punkt 1 des Abschnittes VIII des gegenständlichen Kollektivvertrages vorgesehene Ermächtigung zur "Abgrenzung des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.)" hat, wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Bescheid mit Recht dargelegt hat, im Hinblick auf die mögliche Schwierigkeit der Feststellung des ständigen Betriebes im genannten Sinn den Zweck, bei räumlich ausgedehnteren Betrieben bzw. Betrieben mit verschiedenen (auch dislozierten) ständigen Betriebsteilen festzulegen, welche dieser ständigen Betriebsteile oder Betriebe für den einzelnen Arbeitnehmer als "ständiger Betrieb" gelten. Eine Ermächtigung, dadurch auch Arbeiten an vorübergehenden Arbeitsstätten innerhalb eines näher umschriebenen örtlichen Bereiches zu solchen innerhalb des "ständigen Betriebes" zu erklären, ist damit aber nicht erteilt worden. An dieser Auslegung vermögen die auf § 26 Z. 4 EStG 1988 gestützten Überlegungen des Beschwerdeführers, unabhängig davon, ob und inwiefern überhaupt einkommensteuerrechtliche Bestimmungen zur Interpretation eines Kollektivvertrages herangezogen werden können und ob die Auslegung des § 26 Z. 4 EStG 1988 bzw. der Vorgängerbestimmung des § 26 Z. 7 EStG 1972 zutrifft (vgl. dazu Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 26 Tz 43 bis 47, Hofstätter/Reichel-, Die Einkommensteuer, EStG 1988, III A Kommentar zu § 26 Z. 4 EStG 1988, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Zl. 90/13/0197, und vom 14. Oktober 1992, Zl. 91/13/0110, jeweils unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis zu § 19 Abs. 2 Z. 2 EStG 1967, vom 10. Februar 1976, Zl. 1157/75, VwSlg 4939/F), schon wegen des anderen Wortlautes und der unterschiedlichen Zielrichtung dieser Bestimmung nichts zu ändern.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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