VwGH 92/06/0183

VwGH92/06/018322.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Dr. F in M, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde A, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung eines Devolutionsantrages in einer Bausache (weitere am Verfahren beteiligte Partei: J KG in A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs2;
BauPolG Slbg 1973;
BauPolZuständigkeitsübertragung Zell am See 1968;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
BauPolG Slbg 1973;
BauPolZuständigkeitsübertragung Zell am See 1968;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und § 73 Abs. 2 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1986 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen der weiteren am Verfahren beteiligten Partei vom 10. August 1976 betreffend die Errichtung eines Hotelneubaues auf den Grundstücken Nr. n/o und n/p je KG A, zurückgewiesen. Die Stadtgemeinde A hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1982, Zlen. 82/06/0005, 0006 und 0008, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/06/0147 und vom 25. Jänner 1990, Zl. 89/06/0163, zu verweisen. Für den Beschwerdefall ist daraus noch folgendes bedeutsam: Aufgrund des Bauansuchens der weiteren am Verfahren beteiligten Partei vom 10. August 1976 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde A mit Bescheid vom 15. Dezember 1976 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Hotelneubaues auf den Grundstücken Nr. n/o und n/p je KG A unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers und anderer Anrainer hat die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 14. April 1978 insofern Folge gegeben, als eine Auflage abgeändert wurde, im übrigen wurden aber die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers und anderer Anrainer hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 25. November 1981 den Bescheid der Gemeindevertretung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurückverwiesen. Mit Erkenntnis vom 1. Juli 1982, Zlen. 82/06/0005, 0006, 0008 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. November 1981 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Aufgrund dieses Erkenntnisses hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 22. September 1983 den Bescheid der Gemeindevertretung vom 14. April 1978 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde (Gemeindevertretung) zurückverwiesen. Da in der Folge die Gemeindevertretung keinen Berufungsbescheid erlassen hatte, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers und anderer Nachbarn den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom 15. Dezember 1976 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, im Beschwerdefall sei ein derartig mangelhafter Sachverhalt gegeben, daß die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides erforderlich sei. Es seien Projektsergänzungen erforderlich, auch eine Projektsänderung sei nicht auszuschließen. Die Baubehörde erster Instanz werde zunächst die erforderlichen Klarstellungen zu treffen haben, sodann werde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein, es seien näher beschriebene Schritte zu setzen.

Da nach dieser Behebung der Bürgermeister der Stadtgemeinde A keine neue Entscheidung fällte, hat der Beschwerdeführer an die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde als Baubehörde zweiter Instanz am 5. Februar 1986 einen bei der Gemeindevertretung am 11. Februar 1986 eingelangten, auf § 73 AVG 1950 gestützten Devolutionsantrag gestellt. In der Zwischenzeit hatte bereits im Juli 1985 der Bürgermeister der Stadtgemeinde A unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 3 der Delegierungsverordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1968, LGBl. Nr. 101, die Bauakten an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als delegierte Baubehörde zur Weiterführung des Verfahrens abgetreten. Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wurde in der Folge gleichfalls der Bezirkshauptmannschaft übermittelt, die diesen der Salzburger Landesregierung zur Entscheidung vorlegte. Mit Bescheid vom 17. April 1986 wies die Salzburger Landesregierung den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/06/0147, wurde der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer mit seinem unmittelbar bei der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde A eingebrachten Devolutionsantrag eine Entscheidung dieser Gemeindebehörde begehrt habe. In einem solchen Fall hätte die angerufene Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers selbst dann entscheiden müssen, wenn sie der Meinung gewesen sei, sie sei für die Erledigung nicht zuständig. Darauf hat die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde A mit Bescheid vom 10. März 1987 den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen. Zur Begründung stützte sich die Gemeindevertretung auf die genannte Delegierungsverordnung vom 9. Dezember 1968. Mit Bescheid vom 31. Juli 1989 hat die Salzburger Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 10. März 1987 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 25. Jänner 1990 den Bescheid der Salzburger Landesregierung, soweit er sich auf die Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die Gemeindevertretung bezog, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, er habe bereits mit seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1985 aufgrund einer Säumnisbeschwerde anstelle der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde A in der Sache selbst entschieden, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters als gesetzwidrig aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde A zurückverwiesen. An die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung über die Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz seien die Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtshof zunächst jedenfalls gebunden gewesen, diese Anordnung falle nur weg, wenn seit Erlassung des mit Erkenntnis vom 23. Mai 1985 aufgehobenen Bescheides die Sach- oder Rechtslage eine Änderung erfahren habe, was nicht der Fall sei. Die Salzburger Landesregierung hätte daher den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde A vom 10. März 1987, mit dem der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit der Gemeindevertretung zurückgewiesen wurde, beheben müssen.

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1991 hat die Salzburger Landesregierung den Bescheid der Gemeindevertretung vom 10. März 1987 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde A zurückverwiesen.

Am 28. August 1992 langte die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, daß die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde A nach der Aufhebung des Bescheides vom 10. März 1987 durch die Salzburger Landesregierung mit deren Bescheid vom 21. Jänner 1991 nicht über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers entschieden habe, obwohl sie dazu gemäß § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet sei.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 8. September 1992 beantragte die Gemeindevertretung im Dezember 1992 die Entscheidungsfrist zu verlängern; mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992 wurde diese Frist um sechs Monate verlängert. Mit Schreiben vom 19. Juli 1993 teilte die Gemeindevertretung mit, sie lege dem Verwaltungsgerichtshof den gesamten Akt zur Entscheidung vor. Es werde bedauert, mitteilen zu müssen, daß sich das Stadtamt außerstande sehe, angesichts der Komplexheit und außerordentlichen Schwierigkeit der Bausache eine Entscheidungsgrundlage zu erarbeiten.

Nach den dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorliegenden Verwaltungsakten hat die belangte Behörde nach Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 21. Jänner 1991 keine Entscheidung mehr erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung geht, sofern der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Da der Bürgermeister der Stadtgemeinde A nach Aufhebung seines Baubewilligungsbescheides vom 15. Dezember 1976 durch den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 23. Mai 1985 keine Entscheidung erlassen hat, kam die Entscheidungsbefugnis über den Devolutionsantrag des beschwerdeführenden Nachbarn vom 5. Februar 1986 der Gemeindevertretung zu. Sie hatte über diesen Devolutionsantrag zu entscheiden, auch wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9.458/A). Die Säumnisbeschwerde wurde daher zu Recht erhoben. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Baubewilligungsverfahren erster Instanz der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß über den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung (neuerlich) entschieden wird, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 88/05/0268) ist in einem solchen Fall der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht mangels Rechtsanspruches zurückzuweisen (vgl. das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/06/0147, das an die Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergangen ist, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

In der Sache selbst wird der Bürgermeister der Stadtgemeinde A über das Ansuchen der Bauwerberin vom 10. August 1976 unter Berücksichtigung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, dargelegten Grundsätze zu entscheiden haben.

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