VwGH 92/18/0403

VwGH92/18/04038.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in Z, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1992, Zl. 5-212 Scho 22/7-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

AAV;
VStG §32 Abs2;
AAV;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0197, verwiesen, womit der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1992 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs. 4 zweiter Satz AAV zur Gänze sowie hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 4 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung hinsichtlich des Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im übrigen (sohin in Ansehung des Schuldspruches nach § 19 Abs. 4 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung) jedoch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Im fortgesetzten Verfahren bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. August 1992 das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 1991 (mit welchem über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden waren) mit der Maßgabe, daß die dort unter Punkt 2. angeführte Verwaltungsübertretung eine solche nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz AAV darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die im Spruchpunkt 2. angeführte Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz AAV. Der Beschwerdeführer behauptet den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG 1950, weil die belangte Behörde die nunmehrige Subsumtion der Tat außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist vorgenommen habe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0230), daß sich eine Verfolgungshandlung auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung zu beziehen hat, somit eine Verfolgungshandlung - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - auch dann eine taugliche im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist, wenn allenfalls die darin vorgenommene rechtliche Qualifikation des angelasteten strafbaren Verhaltens nicht zutreffend sein sollte. Der belangten Behörde war es daher im fortgesetzten Verfahren keineswegs verwehrt, im Sinne der im zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0197, dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes die Subsumtion der dem Beschwerdeführer unter Punkt 2. vorgeworfenen Tat richtigzustellen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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