VwGH 92/18/0353

VwGH92/18/03534.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Juni 1992, Zl. UVS-04/24/127/91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften; ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 13. Juni 1991 war der Beschwerdeführer einer näher umschriebenen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung schuldig erkannt und hiefür bestraft worden.

2. Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 4. Juni 1992 spruchmäßig dahingehend, daß gemäß § 66 Abs. 4 AVG "der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben (wird)".

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, "auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nicht einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden". Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es die belangte Behörde verabsäumt, in der Sache selbst zu entscheiden und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. Dieser Abspruch stellt eine das Straferkenntnis in seinem ganzen Umfang erfassende - ersatzlose - Aufhebung dar; dies mit der Folge, daß die Strafbehörde erster Instanz über den betreffenden Gegenstand nicht neuerlich entscheiden darf. Die ersatzlose Behebung des dem Beschwerdeführer gegenüber erlassenen Straferkenntnisses vom 13. Juni 1991 hatte somit - auch wenn dies nicht ausdrücklich verfügt wurde - die Wirkung der Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1987, Zl. 87/17/0249, und vom 30. Juli 1992, Zlen. 92/18/0211 bis 0218). Die behauptete Rechtsverletzung (oben I.3.) liegt demnach nicht vor; die darauf Bezug nehmende Verfahrensrüge geht damit ins Leere.

2. Da nach dem Gesagten die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 VwGG gegeben ist, war die Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle - und damit auch ohne daß es eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich der erforderlichen Zahl von Beschwerdeausfertigungen bedurfte - als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte