VwGH AW 92/17/0021

VwGHAW 92/17/002127.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des KP in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 1992, Zl. BauR-010757/1-1992 Sa/Lan, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Fahrbahnherstellung gemäß § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO OÖ 1976;
VwGG §30 Abs2;
BauO OÖ 1976;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Antragsteller begründet sein Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, daß ihm die Bezahlung des Fahrbahnkostenbeitrages in der Höhe von S 91.504,-- nur unter Inanspruchnahme eines Kredites möglich sei. Dies bedeute für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil, der wesentlich schwerer wiege als die Aufschiebung seiner Zahlung für die Stadtgemeinde Linz.

2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde hat mitgeteilt, daß zwingende öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht bestehen.

Es wäre daher grundsätzlich in die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung einzutreten. Allein, der Antragsteller hat seine Behauptung, durch die Zahlung der Abgabenschuld erwachse ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprechend dem Konkretisierungsgebot, insbesondere bei Geldleistungsverpflichtungen hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, glaubhaft gemacht (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. NF Nr. 10.381/A = ZfVB 1982/3/945). Das Ausmaß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteiles kann nämlich nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlung, sondern nur im Zusammenhang mit seiner Einkommens- und Vermögenssituation beurteilt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. Dezember 1986, Zl. AW 86/17/0030, und vom 21. Juni 1990, Zl. AW 90/17/0009).

2.2 Die Behauptung, die Abgabenschuld könne nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital abgestattet werden, reicht nach der ständigen Rechtsprechung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus (vgl. auch hiezu den zuletzt zitierten hg. Beschluß und die dort angegebene Vorjudikatur). Dies wurde auch unter dem Gesichtspunkt ausgesprochen, daß für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen ist.

2.3. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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