VwGH AW 90/17/0009

VwGHAW 90/17/000921.6.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 1990, Zl. II/1-BE-123-9/1-89, betreffend Vorschreibung einer Wasserbezugsgebühr, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

GdwasserleitungsG NÖ 1978;
LAO NÖ 1977;
VwGG §30 Abs2;
GdwasserleitungsG NÖ 1978;
LAO NÖ 1977;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers zufolge stünden ihm keine flüssigen Mittel zur Abdeckung der Abgabenschuld in der Höhe von S 100.236,-- zuzüglich Umsatzsteuer zur Verfügung. Zur Bescheinigung lege er das Schreiben seines Bruders vom 28. März 1990 vor, aus dem sich ergebe, daß er diesem gegenüber bereits durch eine Darlehensschuld belastet sei. Die Abgabenschuld müßte er durch einen Kredit finanzieren, wobei er nicht wiederum an seinen Bruder herantreten könnte, sodaß ihm entsprechende Kreditbelastungen, nicht nur an Zinsen, sondern auch an diversen Gebühren, entstünden. Andererseits sei es nach der Sachlage gerade zu offensichtlich, daß er den ihm verrechneten Wasserbezug nicht getätigt habe.

2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.2. Der Antragsteller hat seine Behauptung, durch die Zahlung der Abgabenschuld erwachse ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechend, insbesondere hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, glaubhaft gemacht (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F.

Nr. 10381/A = ZfVB 1982/3/945). Das Ausmaß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteiles kann nämlich nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlung, sondern nur im Zusammenhang mit seiner Einkommens- und Vermögenssituation beurteilt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1986, Zl. AW 86/17/0030).

2.2. Die Behauptung, die Abgabenschuld könne nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital abgestattet werden, wobei für die diesbezüglichen Kreditzinsen kein (oder nur ein unzureichender) Ersatz zu erlangen sei, reicht nach ständiger Rechtsprechung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. April 1979, Zl. 922/78, vom 2. Dezember 1986, Zl. AW 86/17/0030, vom 5. September 1989, Zl. AW 89/17/0015, 0016, 0018, und viele andere).

2.3. Die Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sind kein Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

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