VwGH 92/11/0249

VwGH92/11/024915.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0074, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 22. September 1992, Zl. 92/11/00074, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des E gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1992, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Zivildienstpflicht gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 Zivildienstgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung ein, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Juli 1992, betreffend dessen Befreiung von der Zivildienstpflicht gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 Zivildienstgesetz, klaglos gestellt. Der Bund wurde zum Aufwandersatz an den Beschwerdeführer verpflichtet

(S 11.690,--).

Mit dem vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestützten Antrag begehrt der Bundesminister für Inneres die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 10. Juli 1992 auf Grund eines neuen Sachverhaltes von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit worden, er sei dadurch nicht "formlos" klaglos gestellt worden, weshalb die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kostenentscheidung nicht zutreffe. Insbesondere sei dem Antragsteller vor der Entscheidung in der Kostenfrage kein Parteiengehör gewährt worden.

Nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Um mit einem auf diese Bestimmung gestützten Wiederaufnahmeantrag durchzudringen, genügt es nicht, ganz allgemein zu behaupten, es lägen die Voraussetzungen dieses Tatbestandes vor. Vielmehr hat der Antragsteller die angeblich nicht beachteten Vorschriften über das Parteiengehör zu bezeichnen, weil nur dann beurteilt werden kann, ob ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof überhaupt zu entsprechen war (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1988, Zlen. 88/10/0024, 0028, mit weiteren Judikaturhinweisen). Solche Vorschriften wurden vom Antragsteller nicht angeführt und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Festzuhalten ist, daß der dem Einstellungsbeschluß zugrundeliegende § 33 Abs. 1 VwGG nur die Einvernahme des Beschwerdeführers und nicht auch der belangten Behörde vor Erlassung eines solchen Beschlusses vorsieht. Davon abgesehen bringt der Antragsteller in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nichts vor, was dem Verwaltungsgerichtshof nicht schon auf Grund der ihm vorgelegenen Bescheide und des Verwaltungsaktes des Antragstellers bekannt war.

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht formlos (offenbar gemeint: formell) klaglos gestellt worden, bestreitet der Antragsteller lediglich die Richtigkeit der der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 (oder einer der übrigen Ziffern dieses Absatzes) VwGG wird damit nicht geltend gemacht.

Aus diesen Erwägungen war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.

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