VwGH 92/11/0007

VwGH92/11/00074.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. P S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. November 1991, Zl. MA 11-Mi 11/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Jugendwohlfahrt, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §212 Abs2 idF 1989/162;
AVG §56;
AVG §9;
JWG Wr 1990 §4 Abs3 idF 1990/036;
VwRallg;
ABGB §212 Abs2 idF 1989/162;
AVG §56;
AVG §9;
JWG Wr 1990 §4 Abs3 idF 1990/036;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrages gegenüber seiner minderjährigen Tochter gestellt. Er erhielt in der Folge eine Ladung des Amtes für Jugend und Familie

22. Bezirk in Wien mit dem Betreff "Unterhalt der mj. S.M., Titelüberprüfung". Er stellte daraufhin einen Antrag auf Unterbrechung des "dortigen Verfahrens" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes.

Das Amt für Jugend und Familie 22. Bezirk ließ dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters folgende mit 2. Oktober 1991 datierte Erledigung zukommen:

"Das Amt für Jugend und Familie 22. Bezirk schreitet seit

22.8.1991 als Sachwalter gemäß § 212 (2) ABGB für obgenannte

Minderjährige ein. Der Unterhalt für die Minderjährige ist ab

sofort nur mehr an das gefertigte Amt, Konto Nr. ......, zu

überweisen. Zahlscheine werden Ihrem Mandanten gesondert

übersandt. Sollten die Unterhaltsbeiträge für Oktober 1991

bereits an Frau M. überwiesen worden sein, wird ersucht, ab

November hierher zu überweisen.

Da, ......, das Amt für Jugend und Familie sich gegen eine

Herabsetzung des Unterhaltstitels ausspricht und sich einen

Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages vorbehält, kann

Ihrem Antrag auf Unterbrechung des ha. Verfahrens, gemeint war

wohl die Überprüfung des Unterhaltstitels, nicht stattgegeben

werden.

Es wird ersucht, bis 20.10.1991 das diesem Schreiben

beigefügte Formular vom Dienstgeber ...... ausgefüllt hierher

zu retournieren. Für Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

Hochachtungsvoll

Für die Amtsleiterin:"

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diese Erledigung gerichtete Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers erfolgte aus dem Grund, daß es sich bei der Erledigung vom 2. Oktober 1991 um keinen Bescheid, sondern um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung handle. Diese Begründung ist zutreffend. Die in Rede stehende Dienststelle der Bundeshauptstadt Wien - das Amt für Jugend und Familie gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 36 - wurde für den Rechtsträger "Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger" tätig. Die Organe der Bundeshauptstadt Wien handeln für den Jugendwohlfahrtsträger jedenfalls nicht hoheitlich, wenn sie Leistungen erbringen und wenn sie Personen vor Behörden vertreten. Sie führen in diesem Zusammenhang keine Verwaltungsverfahren im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze; sie haben insbesondere keine Bescheide zu erlassen.

Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Amt für Jugend und Familie gemäß § 212 Abs. 2 ABGB in der Fassung des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 gegenüber dem Beschwerdeführer als Sachwalter seines minderjährigen Kindes in Unterhaltssachen, also in bezug auf seine privatrechtlichen Beziehungen, tätig geworden ist. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die der betreffenden Dienststelle im gegebenen Zusammenhang hoheitliche Kompetenzen einräumte.

Daran ändert nichts, wenn sich die in Rede stehende Dienststelle vor Abfassung und Abfertigung der Erledigung vom 2. Oktober 1991 im Verkehr mit dem Beschwerdeführer eines Formulares bedient haben soll, welches nur in Verwaltungsverfahren zur Anwendung zu gelangen hat. Eine privatrechtliche Willenserklärung wird nicht dadurch zur hoheitlichen Verfügung, daß vorher der Versuch der Kontaktnahme mit dem Adressaten (zu Unrecht) in Form einer Ladung erfolgt ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides" für verletzt erachtet und auf den in der - mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen - Berufung gestellten Antrag auf Feststellung, daß es sich bei der Erledigung vom 2. Oktober 1991 um einen absolut nichtigen Verwaltungsakt handle, verweist, so kann er auch damit schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über einen solchen Antrag enthält.

Die Zurückweisung der Berufung gegen die Erledigung vom 2. Oktober 1991 erfolgte somit zu Recht. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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