Normen
AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs4;
VwRallg;
AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Jänner 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab der am 28. März 1991 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, vorübergehend entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme liegt nach der Begründung des Bescheides zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 28. März 1991 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hat, derentwegen er mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. November 1991 rechtskräftig bestraft wurde. Die belangte Behörde ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ausgegangen und hat die Dauer der Entziehungszeit mit dem Hinweis auf § 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 begründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß er die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen habe.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seiner Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, die Kraftfahrbehörde daran gebunden und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorliegt, verwehrt ist (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1991, Zl. 90/11/0227 und Zl. 91/11/0008, und vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0038).
Daran hat auch die Einbringung der (zur hg. Zl. 92/03/0009 protokollierten) Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. November 1991 nichts geändert (vgl. auch dazu die oben zitierten Erkenntnisse vom 12. Februar 1991), deren Behandlung im übrigen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluß vom 22. April 1992 abgelehnt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - ohne daß dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre - erwogen, ob der angefochtene Bescheid allenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil der erstinstanzliche Bescheid vom 29. August 1991 erst mehr als fünf Monate nach dem Vorfall vom 28. März 1991 erlassen wurde und es unzulässig erscheint, eine Entziehung der Lenkerberechtigung mit der vom Gesetz vorgegebenen Dauer von vier Wochen erst so lange Zeit nach Begehung der strafbaren Handlung auszusprechen. Eine Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt im vorliegenden Fall aber deshalb nicht vor, weil sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme auf Grund der Bestimmungen des § 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 ausschließlich auf die Vergangenheit, nämlich auf die Zeit vom 28. März bis 25. April 1991 bezogen hat, und die Entziehungszeit somit nicht erst mit Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen hat.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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