VwGH 92/08/0072

VwGH92/08/007212.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des J in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 1992,

Zlen. MA 14 - C 9/91 und MA 14 - C 19/91 , betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
GmbHG §18;
ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
GmbHG §18;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den ihnen beigeschlossenen Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (in der Fassung der 48. Novelle, BGBl. Nr. 642/1989) verpflichtet sei, auf einem näher bezeichneten Beitragskonto der Beitragsschuldnerin, der protokollierten Firma XY-Ges.m.b.H., rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 1. Oktober 1990) in Betrag von S 201.141,19 (so in dem zur Zl. 92/08/0072 angefochtenen Bescheid) und von S 22.349,02 (so in dem zur Zl. 92/08/0073 angefochtenen Bescheid) an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

Zur Haftung des Beschwerdeführers nach der zitierten Bestimmung dem Grunde nach führte die belangte Behörde in den insofern gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide nach Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Eintritts einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG und zur Behauptungslast des in Anspruch genommenen Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H. aus, es sei der Beschwerdeführer in den Beschwerdefällen der Aufforderung zur näheren Konkretisierung nicht ausreichend nachgekommen. Es sei zwar eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben der Beitragsschuldnerin vorgelegt worden. Aus ihr sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, welche Verbindlichkeiten die Beitragsschuldnerin in den Monaten des Haftungszeitraumes gehabt habe, welche Mittel ihr zur Verfügung gestanden und mit welchen Quoten die Verbindlichkeiten befriedigt worden seien, sodaß es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gegen die ihn treffende Gleichbehandlungspflicht verstoßen habe. Somit habe ein schuldhaftes Verhalten und damit eine Haftung des Beschwerdeführers grundsätzlich bejaht werden müssen. Zu den Einspruchsausführungen, der Beschwerdeführer habe keine kaufmännische Ausbildung besessen und sei weder über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden noch habe er Einsicht in Geschäftsunterlagen gehabt, sei festzuhalten, daß es zu den Pflichten des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gehöre, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Erfüllung der die juristische Person treffenden abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich erfolge. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sei es daher nicht zu vereinbaren, wenn er sich um die Wahrnehmung der ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer obliegenden Belange nicht kümmere. Wer wisse, nicht dazu in der Lage zu sein und dessen ungeachtet die Funktion eines Geschäftsführers übernehme, handle schon deshalb schuldhaft, weil ihm bewußt sein müsse, seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht nicht entsprechen zu können. Sollte er sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten als Geschäftsführer durch den Gesellschafter der Beitragsschuldnerin behindert gesehen haben, so wäre er verhalten gewesen, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung der Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Dadurch, daß er dies nicht getan habe und weiterhin als Geschäftsführer verblieben sei, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert gesehen habe, habe er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Beitragsschuldnerin treffenden Beiträge verletzt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheiden unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nachstehende inhaltlich gleichlautende Einwände entgegenhält:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, das auch durch die sonstigen Ergebnisse dieses Verfahrens bestätigt werde, ziele darauf hin, daß er als Malergehilfe ohne Gesellenprüfung (infolge Nichterreichung des Zieles der Berufsschule) jahrzehntelang gearbeitet habe und Ende April 1990 zum Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin bestellt worden sei. Die tatsächliche Geschäftsführung sei jedoch seit deren Gründung bis zur Konkurseröffnung (am 2. Oktober 1990) tatsächlich vom Mehrheitsgesellschafter gehandhabt worden. Formell sei vor der Bestellung des Beschwerdeführers die Ehegattin des Mehrheitsgesellschafters kaufmännische Geschäftsführerin gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Bestellung als Geschäftsführer als Malergehilfe bei der Beitragsschuldnerin gearbeitet; an dieser Tätigkeit habe sich auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer nichts geändert. Die Geschäfte seien vom Mehrheitsgesellschafter weitergeführt worden, der alle Geschäftsunterlagen in seiner Wohnung gehabt und überdies einen Steuerberater bis zur Konkurseröffnung beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeit gehabt, in die Geschäftsunterlagen der Beitragsschuldnerin Einblick zu nehmen. Er habe keinerlei Aufträge von Kunden entgegengenommen, habe auch nicht die Arbeit eingeteilt und sei nicht in der Lage gewesen, allfällige Außenstände zu erfahren oder sie dann einzutreiben. Der Mehrheitsgesellschafter habe den Beschwerdeführer davon überzeugt, daß seine Bestellung zum Geschäftsführer eine bloße Formalität sei. Erst durch Exekutionsführung habe er bemerkt, daß mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer auch Verantwortung verbunden sei. Er habe dann zusammen mit dem Mehrheitsgesellschafter die mitbeteiligte Partei aufgesucht. "Beamte" der mitbeteiligten Partei hätten in Gegenwart des Beschwerdeführers mit dem Mehrheitsgesellschafter Vereinbarungen bezüglich einer Abstattung von Rückständen getroffen. Sie habe daher durch ihre "Beamten" den Mehrheitsgesellschafter in der Irreführung des Beschwerdeführers noch unterstützt. Als der Mehrheitsgesellschafter die von ihm mit der mitbeteiligten Partei geschlossenen Abzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten habe und weitere Exekutionen erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer über Drängen seiner Familie, die sich über eine mögliche Vorgangsweise erkundigt habe, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beitragsschuldnerin beantragt. Alle diese Feststellungen habe die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden unterlassen, obwohl sich aus den Aktenunterlagen das Vorgebrachte ergebe und es durch den Mehrheitsgesellschafter auch ausdrücklich bestätigt werde.

Wenn auch grundsätzlich das Prinzip gelte, daß sich niemand auf Unkenntnis des Gesetzes berufen könne, sei in den gegenständlichen Fällen davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht einmal die Berufsschule erfolgreich habe beendigen können und in den folgenden 35 Jahren immer nur als Malergehilfe gearbeitet habe. Er habe den Mehrheitsgesellschafter, der ihn auch bei der Beitragsschuldnerin eingestellt habe, als seinen Chef betrachtet und sich völlig auf ihn verlassen, so wie er sich auf alle seine vorigen Chefs verlassen habe. Es sei dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen, über seine Pflichten als Geschäftsführer vor deren Übernahme die nötigen Auskünfte einzuholen, weil er gar nicht in der Lage gewesen sei zu erkennen, daß er als Geschäftsführer solche gehabt habe und daß ihm jede Voraussetzung zur Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers fehle. Der Vorwurf, daß er sich eben auf Grund des Fehlens einer Voraussetzung hätte nicht zum Geschäftsführer bestellen lassen dürfen, gehe sohin ins Leere. Hand in Hand damit gehe auch die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, etwas an seiner Lage zu ändern, als er schrittweise bemerkt habe, daß ihn die Verantwortung für das rechtliche Handeln der Beitragsschuldnerin treffe. Er habe zum Beispiel nicht einmal Weisungen an den Steuerberater der Gesellschaft erteilen können, weil er gar nicht gewußt habe, wie er den Steuerberater kontaktieren könne. Infolge des Umstandes, daß die Geschäftsunterlagen entweder beim Steuerberater oder in der Wohnung des Mehrheitsgesellschafters gewesen seien, der ihn in die Beitragsschuldnerin als Malergehilfe aufgenommen und ihn immer als Untergebenen behandelt habe und demgegenüber er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeiten gehabt habe, habe er in verhältnismäßig kurzer Zeit den einzig richtigen Schritt unternommen, nämlich die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Ein Ausscheiden des Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H. und seine Löschung im Handelsregister (Firmenbuch) sei auf Grund der gesetzlichen Vorschriften einseitig nicht möglich. Sein Rücktritt müsse von der Generalversammlung zur Kenntnis genommen werden, es müsse ein neuer Geschäftsführer bestellt werden und nur dieser könne dann den Antrag beim Registergericht stellen, den bisherigen Geschäftsführer zu löschen. Mangels Vorliegens auch nur einer Spur von Verschulden sei § 67 Abs. 10 ASVG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

Auch der erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, gehe auf dieselbe schon geschilderte Ursache zurück. Da nämlich der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit gehabt habe, irgendeine Verfügung über das Vermögen der Beitragsschuldnerin zu treffen, habe er auch keine Konkretisierung vornehmen können, inwiefern er oder irgend jemand für ihn die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht eingehalten habe. Er habe weder eine ungleiche Behandlung von Gläubigern vornehmen noch eine Gleichbehandlungspflicht erfüllen können. Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, aus dem Konkursakt bzw. den im Verwaltungsakt befindlichen Aufstellungen und Unterlagen die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Im übrigen sei der Umstand, "daß der Beschwerdeführer in kürzester Zeit nach seiner Bestellung als Geschäftsführer den Konkursantrag stellte, daß es ihm sonst nicht möglich wäre, eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger zu erreichen, weil er keinen Zugriff zu Geschäftsunterlagen hatte, ihm zugute zu halten". Die belangte Behörde könne auch nicht konkret angeben, was der Beschwerdeführer hätte tun sollen bzw. worin seine - wenn auch nur leichte - Fahrlässigkeit gelegen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

§ 67 Abs. 10 ASVG in der in den Beschwerdefällen anzuwendenden Fassung der 48. Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, lautet:

"Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl. zuletzt die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052, und vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0055, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen), ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von der Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können - kann darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer trifft in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Ausgehend von der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellung, daß er trotz der Aufforderung der belangten Behörde zur näheren Konkretisierung lediglich eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben der Beitragsschuldnerin vorgelegt hat, aus der jedoch nicht ersichtlich gewesen sei, welche Verbindlichkeiten die Beitragsschuldnerin im Haftungszeitraum gehabt habe, welche Mittel ihr zur Verfügung gestanden und mit welchen Quoten die Verbindlichkeiten befriedigt worden seien, hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht angenommen, daß der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Die oben wiedergegebenen Beschwerdeeinwände sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vor allem die Erkenntnisse vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283, vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217, vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0290, vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052, und vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0055) ist der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflußnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt. Daß der Geschäftsführer in bezug auf die ihn danach treffenden Verpflichtungen in einem Rechtsirrtum befangen war, kann ihn im Hinblick darauf, daß er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten ist, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, unabhängig von seiner beruflichen Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten, nicht entschuldigen. An der kraft Gesetzes eintretenden Haftung vermag auch die behauptete Mitwirkung der mitbeteiligten Partei an der Irreführung des Beschwerdeführers durch den Mehrheitsgesellschafter nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe in verhältnismäßig kurzer Zeit ohnedies den einzig richtigen Schritt unternommen, nämlich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beitragsschuldnerin zu beantragen, verkennt er die oben dargestellte spezifische Art der öffentlich-rechtlichen Haftung des Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. dazu die näheren Darlegungen im schon zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052). Unrichtig ist schließlich, daß ein einseitiger, seine Haftung beendender Rücktritt von seiner Geschäftsführerfunktion nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, Seite 378).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung, und zwar, da die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, als unbegründet abzuweisen.

Zu den Anträgen, den eingebrachten Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird bemerkt, daß die Beendigung der Beschwerdeverfahren, für deren Dauer die Zuerkennung beantragt wurde, Absprüche über diese Anträge entbehrlich macht.

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