VwGH 92/08/0021

VwGH92/08/00217.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen die aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. September 1989, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe und Widerruf sowie Rückforderung gewährter Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §38;
AVG §45 Abs2;
AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §38;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Anträge vom 1. März 1988 und vom 18. April 1988 vom Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien (im folgenden erstinstanzliche Behörde) gemäß § 23 Abs. 1 lit. a AlVG als Vorschuß auf die von ihm beantragte Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 GSVG Notstandshilfe gewährt.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1989 gab die erstinstanzliche Behörde seinem neuerlichen Antrag auf vorschußweise Gewährung der Notstandshilfe vom 24. April 1989 mit der Begründung keine Folge, daß das anzurechnende Einkommen seiner Ehegattin trotz Berücksichtigung der Freigrenze seinen Anspruch auf Pensionsvorschuß übersteige.

Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Juni 1989 widerrief die erstinstanzliche Behörde gemäß § 23 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 38 und 24 Abs. 2 AlVG den gewährten Pensionsvorschuß ab 1. August 1988 und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Ersatz der in der Zeit vom 1. August 1988 bis 30. April 1989 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 23.858,--; dies mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde die Arbeitsaufnahme seiner Gattin ab 1. Juli 1988 verschwiegen habe, das Einkommen seiner Ehegattin aber die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Pensionsvorschusses übersteige.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufungen. In der Berufung gegen den erstgenannten Bescheid wandte er ein, daß seine Ehegattin nach 25 Jahren Ehe, in der sich bisher jeder von ihnen selbst erhalten habe, nicht gewillt sei, ihn plötzlich mit ihrem schwer verdienten Geld zu erhalten und dadurch selbst Mangel zu leiden; sie habe daher die Scheidung eingereicht. In der Berufung gegen den zweitgenannten Bescheid brachte er vor, er könne auf keinen Fall erkennen, daß er die Leistung unberechtigt empfangen habe. Seine Ehegattin habe schon längere Zeit die Scheidungsabsicht gehabt; die "Auslegung" der erstinstanzlichen Behörde, daß sie den Beschwerdeführer erhalten müsse, sei nur das auslösende Moment für die Verwirklichung dieser Absicht gewesen. Jedenfalls habe sie den Beschwerdeführer im Rückforderungszeitraum nicht unterstützt, sodaß er keinen Anlaß gesehen habe, eine Meldung beim Arbeitsamt zu machen, da sich an seiner Situation nichts geändert habe. Darauf, daß er auch sein "internes Privatleben" bei der erstinstanzlichen Behörde auf den Tisch zu legen gehabt hätte, sei er nicht gekommen.

Am 17. Juli 1989 legte der bevollmächtigte Bruder des Beschwerdeführers die von der Ehegattin des Beschwerdeführers inzwischen eingebrachte Ehescheidungsklage der belangten Behörde vor und gab in einer Niederschrift vom selben Tag folgendes an: Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin lebten bereits seit 1982 "mehr recht als schlecht". Seit zwei Jahren könne man sagen, daß die beiden keinen gemeinsamen Haushalt mehr hätten. Nun habe die Ehegattin des Beschwerdeführers die Scheidung beantragt; der Beschwerdeführer sei - glaublich - am 4. Juli 1989 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 17. August 1989 als Zeugin vernommen an: Sie habe gegen den Beschwerdeführer die Scheidungsklage eingebracht. Es sei richtig, daß sie seit geraumer Zeit getrennt lebten, d.h. daß sie zwar bis vor ca. einem Monat in der gleichen Wohnung gelebt hätten, die eheliche Gemeinschaft aber seit ca. drei Jahren aufgehoben gewesen sei. Sie hätten zwar noch einmal versucht, die Ehe zu retten, dies habe aber nicht funktioniert, sodaß sie jetzt die Scheidungsklage eingebracht habe.

Mit dem (zu hg. Zl. 92/08/0021) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid wie folgt ab: "Das Arbeitsamt wird Ihren Anspruch auf Notstandshilfe unter Zugrundelegung von Notlage in der Zeit ab 5.7.89 neuerlich prüfen. Bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen wird die Nachzahlung der ab 5.7.89 gebührenden Leistung bewilligt. In der Zeit vom 24.4. bis 4.7.89 liegt Notlage nicht vor." In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften aus, es sei im Zuge des Berufungsverfahrens festgestellt worden, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich am 23. Juni 1989 - also ca. eine Woche nach "Erhalt des angefochtenen abschlägigen Bescheides" (gemeint: nach Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer) - die Ehescheidungsklage gegen den Beschwerdeführer eingebracht habe. Am 5. Juli 1989 habe er die eheliche Wohnung verlassen und sei zu seinem Bruder gezogen. Die Ehe sei am 31. August 1989 aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden worden. Im Berufungsverfahren habe er - vertreten durch seinen Bruder - angegeben, daß die eheliche Gemeinschaft seit zwei Jahren aufgehoben sei, nachdem bereits seit 1982 das eheliche Verhältnis zueinander als schlecht zu bezeichnen sei. Seine - nunmehrige - Exgattin habe als Zeugin vernommen angegeben, die eheliche Gemeinschaft sei seit ca. drei Jahren als aufgelöst zu bezeichnen. Die belangte Behörde sei in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Gattin (erst) durch den tatsächlichen Auszug aus der ehelichen Wohnung am 5. Juli 1989 aufgehoben worden sei. Seinen Ausführungen, daß er mit ihr seit Jahren keinen gemeinsamen Haushalt mehr geführt habe, habe aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden können:

Der Beschwerdeführer habe von Anfang an immer seine Ehegattin in den von ihm ausgefüllten Anträgen auf Pensionsvorschuß als im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin angegeben. Auf keinem der Anträge vom 1. März 1988, 18. April 1988 und 24. April 1989 finde sich irgendein Vermerk darüber, daß er mit seiner Ehegattin keinen gemeinsamen Haushalt führe bzw. die eheliche Gemeinschaft aufgehoben sei. Nun plötzlich - nach Abweisung seines Antrages auf Pensionsvorschuß bzw. Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen - gebe er an, seit langem von seiner Ehegattin getrennt zu leben. Eine Woche nach Erhalt des abweisenden Bescheides habe seine Ehegattin gegen den Beschwerdeführer die Scheidungsklage eingebracht. Die Einbringung der Scheidungsklage erscheine der belangten Behörde in einem zu nahen Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid zu stehen, sodaß erst ab 5. Juli 1989, dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszuges des Beschwerdeführers aus der Ehewohnung, von einem getrennten Haushalt ausgegangen werden könne. Vorher sei das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers von monatlich S 12.957,-- netto als unterhaltspflichtiger Ehegattin auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers als Pensionsvorschuß anzurechnen gewesen. Sein theoretischer Anspruch auf Pensionsvorschuß betrüge ohne Anrechnung S 87,40 täglich. Selbst bei Erhöhung der Freigrenze um maximal mögliche 50 Prozent überstiege das anrechenbare Einkommen seiner Ehegattin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bis 5. Juli 1989.

Mit dem (zur Zl. 92/08/0022) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 21. Juni 1989 keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. Begründend wird nach Zitierung der angewendeten rechtlichen Vorschriften ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, das Einkommen seiner Ehegattin ab 1. Juli 1988 der erstinstanzlichen Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet zu haben. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei festgestellt worden, daß seine Ehegattin am 1. Juli 1988 eine neue Beschäftigung aufgenommen habe und ihr monatlicher Nettoverdienst S 12.957,-- betrage. Die Tatsache des neuen Dienstverhältnisses der Ehegattin des Beschwerdeführers sei der erstinstanzlichen Behörde erstmals am 12. Mai 1989 zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer habe am 5. Juli 1989 die eheliche Wohnung verlassen und sei zu seinem Bruder gezogen. Bis dahin habe er nach der (wie im erstgenannten angefochtenen Bescheid begründeten) Auffassung der belangten Behörde mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihr Einkommen sei daher im Zeitraum vom 1. August 1988 bis 30. April 1989 auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bezogene Notstandshilfe als Pensionsvorschuß anzurechnen und daher diese Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Da der Beschwerdeführer, wie er selbst zugebe, pflichtwidrig die Aufnahme des Dienstverhältnisses durch seine Ehegattin der erstinstanzlichen Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet habe, habe er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen und sei er gemäß § 25 Abs. 1 zum Rückersatz zu verpflichten. Nach § 50 AlVG sei nämlich ein Arbeitsloser verpflichtet, unter anderem jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsamt binnen einer Woche anzuzeigen, darunter falle auch die Arbeitsaufnahme eines Angehörigen. Er habe diese Verpflichtung sowohl durch seine Unterschrift auf sämtlichen Anträgen zur Kenntnis genommen und sei überdies immer wieder durch die "Mitteilungen" über den Leistungsanspruch darüber belehrt worden.

Gegen den erstgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/08/0021 (früher 90/08/0081) protokollierte Beschwerde insoweit, als seiner Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 12. Juni 1989 nicht vollinhaltlich Folge gegeben wurde. Gegen den zweitgenannten Bescheid richtet sich die zur Zl. 92/08/0022 (früher 90/08/0082) protokollierte Beschwerde. In beiden Beschwerden wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde, er habe mit seiner Ehegattin bis einschließlich 4. Juli 1989 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte von Anfang an immer seine Ehegattin in den von ihm ausgefüllten Anträgen als im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin angegeben, stehe mit dem Akteninhalt im Widerspruch. In den Antragsformularen laute die Überschrift über der Spalte, in welche Angehörige einzusetzen seien: "Name - wenn nicht gemeinsam wohnhaft - Wohnort des Angehörigen". Ordnungsgemäß habe er hier seine Ehegattin angeführt, da diese, auch wenn sie und der Beschwerdeführer letztlich in derselben Wohnung getrennt gelebt hätten, als Angehörige zu verstehen sei. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, er hätte angegeben, mit ihr einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Im gegenständlichen Formular sei der Begriff des gemeinsamen Haushaltes lediglich unter Punkt 11 angeführt, wo gefragt werde, ob Angehörige im gemeinsamen Haushalt lebten, die einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Besitz besäßen, die gepachtet bzw. verpachtet oder übergeben hätten. Seine Ehegattin und er hätten in den letzten Jahren zwar in der selben Wohnung, aber praktisch nebeneinander und nicht miteinander gelebt. Jeder sei seine eigenen Wege gegangen. Es könne dem Beschwerdeführer wohl nicht zu Recht vorgeworfen werden, er habe auf den Antragsformularen keinen gesonderten Vermerk darüber angebracht, daß er mit seiner Ehegattin keinen gemeinsamen Haushalt führe bzw. die eheliche Gemeinschaft aufgehoben sei. Mangels entsprechender Spalten sei für ihn ein Interesse der belangten Behörde diesbezüglich nicht erkenntlich gewesen, noch dazu, wo an einer anderen Stelle des Formulars, das ihn allerdings nicht betroffen habe, ausdrücklich der Begriff des "gemeinsamen Haushalts" verwendet werde. Die aktenwidrige Feststellung der belangten Behörde treffe einen wesentlichen Punkt, da im Sinne des § 2 Abs. 2 NHV im allgemeinen nur das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen sei. Darüber hinaus werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, dem Beschwerdeführer nach der Vernehmung seiner Ehegattin vom 17. August 1989 die Gelegenheit zu geben, sich zu deren Angaben bzw. zur gesamten ergänzenden Beweisaufnahme zu äußern. Hiebei und bei Aufzeigen der ihm nunmehr vorgeworfenen Umstände hätte er die Divergenzen noch aufklären können. Da sohin zu Unrecht das Einkommen seiner Ehegattin zur Beurteilung der Frage, ob Notlage in den relevanten Zeiträumen vorgelegen sei, herangezogen worden sei, seien die beiden Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Aus Anlaß der beiden Beschwerdeverfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 3. Juli 1990, Zlen. A 88/90 und A 89/90, gemäß Art. 140 Abs. 1 und 4 B-VG sowie Art. 139 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge, I. festzustellen, daß erstens § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG in der Fassung des Stammgesetzes BGBl. Nr. 609/1977 verfassungswidrig waren, daß zweitens Abs. 1 des § 6 NHV in der Stammfassung BGBl. Nr. 352/1973 und Abs. 3 des § 6 NHV in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 319/1988 gesetzwidrig waren; II. Abs. 4 des § 6 NHV in der Stammfassung als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, G 179/90 u.a., die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

Die belangte Behörde legte danach über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst in einer Eingabe zu beiden Beschwerdeverfahren die Verwaltungsakten vor und erstattete in späteren Eingaben Gegenschriften in beiden Beschwerdeverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerde wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß dann, wenn er und seine Ehegattin bis einschließlich 4. Juli 1989 "im gemeinsamen Haushalt" im Sinne des § 2 Abs. 2 NHV lebten, die beiden angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Er wendet sich aus den oben angeführten Gründen lediglich gegen diese entscheidungswesentliche Annahme.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind gemäß § 60 AVG in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung aber nur insoweit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, d.h. ob das Verfahren, das die Grundlage für die Schlußfolgerungen der Behörde geliefert hat, in gesetzmäßiger Weise abgewickelt wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung aber auch richtig in dem Sinn ist, daß ihr Ergebnis den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8.619/A).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sind die Beschwerdeeinwände nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es zunächst nicht aktenwidrig, wenn die belangte Behörde bei ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer in den von ihm ausgefüllten Anträgen auf Pensionsvorschuß vom 1. März 1988, 18. April 1988 und 24. April 1989 seine Ehegattin "als im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin" angegeben hat.

Über der vom Beschwerdeführer angeführten Überschrift heißt es

nämlich in der im Antragsformular relevanten Spalte (soweit

dies für die Beschwerdefälle von Bedeutung ist): "Angaben für

die Beurteilung des Anspruchs auf Notstandshilfe ... Bitte

geben Sie nachstehende Personalien und ein allfälliges

Nettoeinkommen aller mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden

Angehörigen an. Angehörige sind Ehegatte ... Haben sie

Angehörige, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, für die Sie aber sorgen (Unterhaltsleistungen), so geben Sie diese mit Name und Adresse an ...". Da der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Fragen 8 der Antragsformulare angab, kein eigenes Einkommen zu haben, konnte die Anführung seiner Ehegattin in der jeweils relevanten Spalte nur bedeuten, daß er mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf und angesichts der Einbringung der Ehescheidungsklage durch die Ehegattin des Beschwerdeführers erst nach Zustellung des Bescheides der erstinstanzlichen Behörde vom 12. Juni 1989 den gegenteiligen Darstellungen des bevollmächtigten Bruders des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 17. Juli 1989 keinen Glauben geschenkt hat (noch in den Berufungen vom 23. Juni 1989 und 4. Juli 1989 hatte der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen nicht erstattet) und sich auch durch die niederschriftliche Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17. August 1989 zu keiner anderen Würdigung der gesamten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bestimmt sah, so liegt darin keine Unschlüssigkeit im oben angeführten Sinn.

Der Beweiswürdigung liegt aber auch kein mangelhaftes Verfahren zugrunde. Daß nämlich die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die niederschriftliche Vernehmung seiner Ehegattin nicht zur Kenntnis gebracht hat, begründet schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel, weil der eschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht konkret darlegt, was er über das in der niederschriftlichen Vernehmung seines bevollmächtigten Bruders Angegebene hinaus bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, das geeignet gewesen wäre, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

Da der Verwaltungsgerichtshof auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken gegen die den Entscheidungen der belangten Behörde zugrunde liegenden Feststellungen sowie die darauf gestützten rechtlichen Beurteilungen hegt, waren die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde, nämlich auf Ersatz eines Vorlagenaufwandes in beiden Beschwerdeverfahren, war abzuweisen, da der belangten Behörde ein solcher Aufwand nur einmal durch die zu beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam erfolgte Vorlage der Verwaltungsakten entstanden ist.

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