VwGH 92/04/0127

VwGH92/04/012715.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des M in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. April 1992, Zl. Gew-955/6/91, betreffend Übertretung des Ausverkaufsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AusvG 1985 §2;
AusvG 1985 §6 Abs1;
GewO 1973 §38;
AusvG 1985 §2;
AusvG 1985 §6 Abs1;
GewO 1973 §38;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0271, aufgehobenen Bescheid vom 3. September 1991 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. April 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in D am 11. Oktober 1989 in der "A-Zeitung" (Seite 21), einen "Totalabverkauf wegen Geschäftsauflösung... " für den Standort S, mit "außerordentlich vorteilhaften Preisen" angekündigt zu haben, ohne im Besitz einer besonderen Bewilligung der Gewerbebehörde zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 des Ausverkaufsgesetzes, BGBl. Nr. 51/85, begangen, weshalb nach der zuerst genannten Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, schon in dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom 3. September 1991 sei festgestellt worden, die X-Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in D habe mit Eingabe vom 10. August 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte in S, angezeigt. Diese Anzeige sei jedoch wieder zurückgezogen worden, weil einem anderen Unternehmen die Gewerbeausübung im selben Standort mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Standort versagt worden sei. Mit Eingabe vom 17. Oktober 1989 habe die X-Handelsgesellschaft mbH sodann jedoch um die Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes für die Zeit vom 11. Oktober bis 21. Oktober 1989 angesucht. Dieses Ansuchen habe aufgrund der fehlenden Bewilligung zur Gewerbeausübung im betreffenden Standort nicht positiv erledigt werden können. Trotzdem habe die X-Handelsgesellschaft mbH am 11. Oktober 1989 in der "A-Zeitung" den Totalabverkauf wegen Geschäftsauflösung angekündigt und es seien auch noch am 19. Juli (gemeint wohl: Oktober) 1989 Verkaufswaren in das in Rede stehende Geschäftslokal angeliefert worden. Wenn nun der Beschwerdeführer behaupte, an dem fraglichen Standort sei von der X-Handelsgesellschaft mbH kein Gewerbe ausgeübt worden und es habe daher auch keine Verpflichtung oder Berechtigung zur Einholung einer Bewilligung der Gewerbebehörde bestanden, so stehe diese Argumentation im argen Widerspruch zu den vorgenannten Eingaben bzw. Ansuchen der X-Handelsgesellschaft mbH. Es sei also davon auszugehen, daß die X-Handelsgesellschaft mbH sehr wohl am gegenständlichen Standort ohne behördliche Bewilligung ein Gewerbe betrieben habe und auch den Totalabverkauf von Waren ohne behördliche Bewilligung angekündigt habe. Diesen Bescheid vom 3. September 1991 habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0271, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, richtigerweise wäre zufolge § "360" (richtig: "370") Abs. 2 GewO 1973 wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung eine Strafe über den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen gewesen. Dementsprechend sei im vorliegenden Ersatzbescheid gegen den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der X-Handelsgesellschaft mbH vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, wegen der in Rede stehenden Ankündigung vom 11. Oktober 1989 nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis geltend gemacht, die X-Handelsgesellschaft mbH habe am fraglichen Standort kein Handelsgewerbe betrieben. Auf dieses Vorbringen sei die belangte Behörde aber mit keinem Wort eingegangen. Hätte sie sich damit aber auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß zum Tatzeitpunkt nicht die X-Handelsgesellschaft mbH, sondern die X-Handelsgesellschaft mbH & Co am angeführten Standort Gewerbeinhaberin gewesen sei und sie, aber nicht ihre Komplementärgesellschaft den "Totalabverkauf wegen Geschäftsauflösung" angekündigt habe. Verantwortlich dafür sei der gewerberechtliche Geschäftsführer der X-Handelsgesellschaft mbH & Co und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer der X-Handelsgesellschaft mbH. Als solcher sei der Beschwerdeführer daher zu Unrecht bestraft worden. Überdies könnten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur befugte Gewerbsleute gegen das Ausverkaufsgesetz verstoßen. Ob aber die X-Handelsgesellschaft mbH & Co für den in Rede stehenden Standort über eine Gewerbeberechtigung verfüge, sei nicht festgestellt worden.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51, werden unter Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen in denen die Worte "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.

Zufolge § 2 erster Satz leg. cit. ist die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 1 Abs. 1) nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. begeht, wer den vorstehenden Paragraphen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, bei Übertretungen des § 4 Abs. 3 jedoch nur dessen Abs. 1, anzuwenden.

Es trifft zwar zu, daß gegen die Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes nur befugte Gewerbsleute verstoßen können (vgl. das zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach der Ausverkaufsverordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 1983, Zl. 83/04/0015), doch ist den Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes ein normativer Gehalt, wonach die Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 erster Satz leg. cit. nur von demjenigen begangen werden könne, der über eine Gewerbeberechtigung an jenem Standort verfüge, für den der Ausverkauf angekündigt wurde, nicht zu entnehmen. Daß aber die X-Handelsgesellschaft mbH über (irgend-) eine Gewerbeberechtigung verfügt, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde mit der Frage, ob diese Gesellschaft auch über eine Gewerbeberechtigung für den in Rede stehenden Standort verfügt, nicht auseinandersetzte.

Das Vorbringen aber, die in Rede stehende Ankündigung stamme nicht von der X-Handelsgesellschaft mbH, sondern von der X-Handelsgesellschaft mbH & Co, steht mit dem Inhalt dieser Ankündigungen, von denen sich Ablichtungen im Akt befinden, in Widerspruch. Diese Ankündigungen sind nämlich wie folgt überschrieben: "X-Elektrofachmarkt, X-Ges.m.b.H., Y-Zentrum in S". Es bildet daher keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanten Verfahrensverstoß, wenn sich die belangte Behörde mit der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzte.

Die somit unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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