Normen
KFG 1967 §114 Abs4 Z2;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
KFG 1967 §114 Abs4 Z2;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. August 1990 gegen 15.05 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in A als Lehrender, nachdem der Fahrschüler während der Schulfahrt einen anderen PKW beschädigt hatte, 1. nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall sofort angehalten wurde, und 2. nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieser Verkehrsunfall bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet wurde. Er habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 114 Abs. 4 Z. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender unbestrittener
Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer fuhr zum Tatzeitpunkt als Fahrschullehrer in dem von einem Fahrschüler gelenkten LKW-Zug durch Amstetten. Am Tatort, einer Kreuzung, hielt der in der Folge beschädigte PKW in entgegengesetzter Richtung in der Abbiegespur als drittes Fahrzeug an. Infolge eines (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen) rechts haltenden PKWs fuhr der Fahrschul-LKW an dem von ihm aus gesehen links haltenden PKW in knappem Abstand vorbei und schwenkte dann etwas nach rechts. Hiebei kam es zwischen den linken (vorderen und hinteren) Rädern des Anhängers des Fahrschul-LKW-Zuges und der linken hinteren Seite des letzten dort haltenden PKWs zur Streifung, wobei an dem PKW eine ca. 40 cm große und mindestens 5 cm tiefe Eindellung sowie mehrere starke Kratzspuren entstanden. Außerdem wurde die hintere Stoßstange in der Mitte abgerissen und nach unten verstaucht. Der Beschwerdeführer vernahm an seinem Sitz im Fahrschul-LKW-Zug ein Geräusch, das er dem Schließen einer Ladebordwand eines fremden Fahrzeuges zuordnete.
Die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Amtssachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dem Beschwerdeführer hätte bewußt sein müssen, daß er in einem extrem geringen Abstand an dem anhaltenden PKW vorbeifuhr und daß eine Kollision nicht auszuschließen sei. Er hätte daher das von ihm wahrgenommene Geräusch dem Anstoß mit dem PKW zuordnen müssen. Als Fahrlehrer hätte ihm aus seiner Praxis bekannt sein müssen, wie weit der gezogene Anhänger gegenüber dem Zugfahrzeug aus der Spur läuft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kommt es zur Begründung der im § 4 Abs. 1 und Abs. 5 StVO 1960 genannten Pflichten, welche alle Personen treffen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht nur auf das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang an, sondern es genügt, wenn diese Personen bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen müssen. Insoferne genügt zur Verwirklichung dieser Tatbestände auch fahrlässiges Verhalten als Schuldform (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9449/A).
Ein solches Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann anzunehmen, wenn dem Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände hätten zu Bewußtsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0072).
Im konkreten Fall mußte dem Beschwerdeführer als Fahrlehrer bewußt sein, daß das Fahrmanöver des Fahrschülers (Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug und Ausschwenken nach rechts) im Hinblick auf das Fahrverhalten des Anhängers mit der Gefahr einer Kollision verbunden war. Selbst wenn er von seinem Sitz im Zugfahrzeug aus weder das Anstoßgeräusch hätte hören noch den Anstoß im Rückspiegel optisch hätte wahrnehmen können, hätte er sich im konkreten Fall - wenn er sich schon nicht prophylaktisch für ein einen solchen Verkehrsunfall vermeidendes Verhalten entschied - durch geeignete Maßnahmen davon überzeugen müssen, daß das Fahrmanöver ohne Verkehrsunfall glückte. Dies umsomehr, als er die entscheidende Phase dieses Fahrmanövers nach eigenen Angaben im Rückspiegel nicht überwachen konnte.
Für die Verwirklichung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist es aus den dargelegten Gründen somit bedeutungslos, ob für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand, an seinem Sitz im Zugfahrzeug des Fahrschul-LKW-Zuges das Anstoßgeräusch akustisch wahrzunehmen. Das ausschließlich gegen die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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