VwGH 92/02/0027

VwGH92/02/002729.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. August 1991, Zl. I/7-St-R-90170, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 29. August 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 3. September 1990 ausgefolgt. Der gegen diese Strafverfügung erhobene, am 25. September 1990 zur Post gegebene Einspruch wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 26. September 1990 als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung - in welcher der Beschwerdeführer unter anderem die Behauptung aufstellte, daß, sofern auf dem Rückschein, betreffend die Zustellung der Strafverfügung am 3. September 1990, eine Unterschrift aufscheine, diese nicht von seiner Hand stamme - wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. August 1991 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die Erledigung vom 26. September 1990 entspreche nicht der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG, sodaß sie ein rechtliches "Nichts" darstelle und die dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen gewesen wäre. Diesem Vorbringen steht allerdings das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, daß die ihm zugegangene Ausfertigung dieses Bescheides - worauf es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0085) ankam - nicht der erwähnten Vorschrift entsprochen hätte.

Weiters bezeichnet der Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 29. August 1990 als ein rechtliches "Nichts" (woraus folge, daß das dagegen erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen wäre), weil darin der Tatort nicht nachvollziehbar angegeben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich allerdings nicht veranlaßt, auf dieses abwegige Vorbringen in der immerhin von einem Rechtsanwalt verfaßten Beschwerde näher einzugehen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde aufgrund der erwähnten Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unterschrift auf dem Zustellnachweis, betreffend die Strafverfügung, nicht verpflichtet, von Amts wegen in dieser Richtung Beweise aufzunehmen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 1989, Zl. 89/02/0034) hat jemand, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.

Dem Beschwerdeführer, der die an ihn persönlich erfolgte Zustellung einräumte, wäre es daher oblegen, jedenfalls darzutun, wann und auf welchem Wege dies erfolgte, um auch Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten, oben angeführten Behauptung zu liefern, zumal die im Akt erliegenden Unterschriften des Beschwerdeführers auf dem erwähnten Rückschein und der Vollmacht nicht so voneinander abweichen, daß diese Behauptung von vornherein als anscheinend richtig anzunehmen war.

Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, auf die Akteneinsicht vor Bescheiderlassung sei nicht verzichtet worden, so genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0034, betreffend einen gleichartigen Einwand desselben Beschwerdevertreters, zu verweisen.

Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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