Normen
AuskunftspflichtG 1987;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte laut den Beschwerdeausführungen mit Schriftsatz vom 30. April 1991 von der belangten Behörde Auskunft, wie diese in den Besitz seiner beiden Reisepässe gekommen sei, wer diese der belangten Behörde übermittelt habe, wo sich die Reisepässe befänden und auf Grund welcher Gesetzesstelle Herr R befugt sei, beim Sachwaltergericht um die Genehmigung der Ausfolgung dieser Pässe anzufragen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Pässe sofort per Luftpost zuzustellen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1992 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, in der er den Antrag stellte, "der angerufene Gerichtshof möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde über den Antrag und die Anfrage entscheiden".
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 30. April 1991 weder mit dem Antrag auf Ausfolgung von Reisepässen noch mit dem Begehren auf Erteilung von Auskünften eine Verpflichtung der belangten Behörde zu einer Entscheidung (zu einem hoheitlichen Abspruch in einer Rechtssache) geltend gemacht. Diese Anträge sind vielmehr auf die Erbringung von Leistungen (Paßausfolgung, Auskunftserteilung) gerichtet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, kann der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall einer begründeten Säumnisbeschwerde nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber Leistungen - wie etwa die Vornahme von Beurkundungen oder die Erteilung von Auskünften - erbringen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1947, Slg.N.F.Nr. 100/A, vom 12. Juni 1985, Zl. 85/01/0147, und vom 16. September 1992, Zlen. 92/01/0730, 0747, 0748). Demgemäß war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, die Ausfolgung oder Übersendung seiner Pässe bzw. die Erteilung von Auskünften im Wege der Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu beantragen.
Die Beschwerde war daher insgesamt mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
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