Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
AVG §67c Abs4;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs2;
AVG §67f Abs3;
KFG 1967 §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
AVG §67c Abs4;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs2;
AVG §67f Abs3;
KFG 1967 §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Juni 1991 wurde die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers, betreffend die vorläufige Abnahme seines Führerscheines am 21. März 1991 um 17.35 Uhr durch einen Beamten des Gendarmeriepostens F, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß diese Maßnahme nicht rechtswidrig war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, daß die belangte Behörde "gleich zweifach über die erhobene Maßnahmenbeschwerde abspricht", nämlich einerseits im Sinne der Abweisung der Beschwerde als unbegründet und andererseits im Sinne einer Feststellung, daß die gegenständliche Maßnahme nicht rechtswidrig gewesen sei, welche Feststellung ihr jedoch nicht zustehe. Richtig ist wohl, daß im § 67c Abs. 3 AVG für den Fall, daß die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt nicht für rechtswidrig zu erklären ist, lediglich vorgesehen ist, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde aber durch die genannte zusätzliche Feststellung, die damit nicht in Widerspruch steht, sondern die Voraussetzung für den Ausspruch über die Abweisung der Beschwerde als unbegründet bildet, nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Maßnahmenbeschwerde nicht in Abrede gestellt, daß im Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines im Sinne des § 76 Abs. 1 KFG 1967 aus seinem Verhalten deutlich zu erkennen war, daß er infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt. Auch in der vorliegenden Beschwerde wendet er sich nicht konkret gegen diese (im übrigen durch die Aktenlage gedeckte) Annahme, zumal seine Ausführungen, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe den Erklärungen des Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Alkomaten nicht folgen können, nur im Zusammenhang mit der Bestreitung, die Atemluftprobe gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 verweigert zu haben, steht. Ob der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung begangen hat, ist Gegenstand des betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens und bei Beurteilung der Frage, ob ihm der Führerschein zu Recht vorläufig abgenommen wurde oder nicht, rechtlich ohne Belang, sodaß darauf auch nicht mehr näher einzugehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, daß eine Person als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist. Es muß daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Diese Annahme wird unter anderem dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die gegebenen Umstände darauf schließen lassen, die betreffende Person habe eine allfällige vorangegangene Lenktätigkeit beendet, und nichts dafür spricht, sie werde ungeachtet ihres Zustandes ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0257, und vom 25. Juni 1991, Zl. 90/11/0174).
Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Maßnahmenbeschwerde (im Sinne dieser Judikatur) ins Treffen geführt, daß keine objektiven Anhaltspunkte für seine Absicht, die Lenktätigkeit fortzusetzen, bestanden hätten und er "nicht einmal" einen Versuch in dieser Richtung unternommen, sondern vielmehr den Gendarmeriebeamten gegenüber versichert habe, zu Fuß nach Hause zu gehen. Demgegenüber hat die belangte Behörde diesbezüglich als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die Aufforderung, seine Fahrzeugpapiere vorzuweisen, damit beantwortet habe, daß er es sehr eilig habe, weil er zur Arbeit in einem näher bezeichneten Hotel in F müsse, und er "die Papiere" zwar aushändigen könne, jedoch in der Folge sofort weiterfahren müsse, weil die Arbeit auf ihn warte, daß dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Äußerungen, nachdem die Amtshandlung für beendet erklärt worden sei, der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei, daß im Anschluß an die Amtshandlung auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten gekommen sei und sich dort dahin geäußert habe, daß der Beschwerdeführer "zur Arbeit gehen müsse", sowie daß der Beschwerdeführer gegenüber den Gendarmeriebeamten nicht zu verstehen gegeben habe, "daß er zu Fuß nach Hause gehen und das Fahrzeug auch nicht mehr in Betrieb nehmen werde". Die belangte Behörde hat die von ihr getroffenen Feststellungen auf die anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 1991 abgelegten Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten, die im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung eingeschritten sind, auf die zugrundeliegende Anzeige vom 21. März 1991 "samt Bescheinigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines" und auf "die Niederschrift über die Vernehmung" dieser beiden Gendarmeriebeamten als Zeugen vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 19. und 23. April 1991 im Verwaltungsstrafverfahren gestützt. Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, daß die getroffenen Feststellungen durch die Beweisergebnisse gedeckt sind. Es trifft zwar zu, daß die von ihm als aktenwidrig gerügte "Feststellung", die Maßnahme sei damit begründet worden, daß Grund zur Annahme bestanden habe, der Beschwerdeführer werde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenken, aus der Anzeige und der ihr beiliegenden Bescheinigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines "nicht ersichtlich" ist. Dieser Umstand ist aber nicht wesentlich, ergibt sich doch aus den übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten die Richtigkeit dieser (im angefochtenen Bescheid bereits einleitend festgehaltenen und demnach vorweggenommenen) "Feststellung", die zum Inhalt der Anzeige (einschließlich der Abnahmebescheinigung) nicht in Widerspruch steht.
Die belangte Behörde hat gemäß § 67d Abs. 1 AVG die öffentliche mündliche Verhandlung für den 18. Juni 1991 anberaumt und ungeachtet dessen, daß einen Tag vorher bei ihr die Mitteilung des (bereits anwaltlich vertretenen und dazu ordnungsgemäß geladenen) Beschwerdeführers eingelangt ist, auf die Verhandlung zu verzichten (womit der Antrag verbunden wurde, die Gendarmeriebeamten vor dem Bezirksgericht Kitzbühel im Rechtshilfeweg zu vernehmen), diese Verhandlung auch durchgeführt. Dazu war sie gemäß § 67d Abs. 2 AVG nicht nur deshalb berechtigt, weil sie - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - die Durchführung der Verhandlung für erforderlich erachtet hat und sie nicht genötigt war, die Zeugen im Rechtshilfeweg vernehmen zu lassen, sondern sogar verpflichtet, weil die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als Partei des Verfahrens gemäß § 67c Abs. 4 AVG darauf nicht (ebenfalls) ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht mit Recht annehmen, daß die Verhandlung nicht stattfindet, und die belangte Behörde war - entgegen seiner Meinung - auch nicht dazu verhalten, ihn davon zu verständigen, daß die Verhandlung (trotz des von ihm erklärten Verzichtes) aufrechtbleibt. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er - ohne sich hiefür auf eine gesetzliche Grundlage berufen zu können - weiters die Ansicht vertritt, es hätten in seiner Abwesenheit keine Beweise aufgenommen und ihm diese nicht "im Hinblick auf die Bescheiderstellung vorenthalten" werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Nichterscheinen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben, dabei seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere im Rahmen ihrer Vernehmung Fragen an die beiden Zeugen zu stellen, abgesehen davon, daß er gar nicht dargetan hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilgenommen hätte. Seinem Einwand, es sei sein Parteiengehör dadurch verletzt worden, daß ihm weder die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, noch die Niederschrift über die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel "zugegangen" sei, ist die (im übrigen von der belangten Behörde beachtete) Bestimmung des § 67f Abs. 3 AVG entgegenzuhalten, wonach der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und zu verkünden ist.
Ebenso geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, es widerspreche "auch in gravierendster Weise der Bestimmung des Art. 6 MRK, wenn die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als BELANGTE BEHÖRDE im erstinstanzlichen Verfahren selbst Beweise aufnimmt und ihre Gegenschrift sodann auf diese Aussagen stützt", und es "bildeten diese Beweise unter anderem auch Grundlage für die nunmehr bekämpfte Entscheidung", ins Leere. Es gab in Ansehung der gegenständlichen Maßnahme kein erstinstanzliches Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, sondern lediglich das darüber vor der nunmehr belangten Behörde - auf Grund der gemäß den §§ 67a Abs. 1 Z. 2, 67c Abs. 1 AVG eingebrachten Beschwerde - anhängige Verfahren. Dabei kam im Sinne des § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, weshalb die belangte Behörde auch die in einem anderen Verfahren, nämlich in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung der Atemluftprobe, aufgenommenen Beweise (die durch die Zeugenaussagen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde im wesentlichen bestätigt worden sind, sodaß ihnen überdies nicht mehr das Hauptgewicht zugekommen ist) bei ihrer Entscheidung verwerten durfte.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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