VwGH 91/04/0311

VwGH91/04/031128.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. September 1991, Zl. IIa-90.076/6-91, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
SperrV Tir 1975 §3 Abs2 idF 1991/010;
SperrV Tir 1975 §3 Abs2 idF 1991/027;
VStG §44a litb;
AVG §59 Abs1;
SperrV Tir 1975 §3 Abs2 idF 1991/010;
SperrV Tir 1975 §3 Abs2 idF 1991/027;
VStG §44a litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. September 1991 wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. März 1991 wie folgt abgesprochen:

"I.

1) Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wird die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis im wesentlichen als unbegründet abgewiesen, der Spruch jedoch unter Annahme eines fortgesetzten Deliktes abgeändert, sodaß er wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "X-Restaurantbetriebs OHG" mit Sitz in I, zu verantworten, daß im Gastbetrieb der genannten Unternehmung in I, in welchem durch die genannte Unternehmung das Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" ausgeübt wurde und in welchem die Sperrstunde um 1.00 Uhr eintritt, die Sperrstunde am ... überschritten wurde, indem an diesen Tagen während der angeführten Zeiten die Betriebsräume des dortigen Gastbetriebes offengehalten wurden und Gästen der Aufenthalt in den dortigen Betriebsräumen gestattet wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 11 in Verbindung mit § 198 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 sowie § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 und § 3 Abs. 2 der Tiroler Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1991, begangen.""

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe ach Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes u.a. vor, die im angefochtenen Bescheid zur Tiroler Sperrzeitenverordnung zitierten Gesetze bezögen sich nicht auf diese und es sei für ihn nicht erkennbar, auf Grund welchen Gesetzes ihm eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werde. Das zitierte "LGBl. Nr. 10/1991" betreffe eine Verordnung des Landeshauptmannes von 16. Jänner 1991, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Kitzbühel festgelegt würden, "LGBl. Nr. 50/1974" regle in Form einer Verordnung die Gebiets- und Namensänderungen des FVV Tanzendorf.

In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde hiezu vor, mit Berichtigungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Jänner 1992 sei der angefochtene Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt worden, daß die "Fundquelle" der Tiroler Sperrzeitenverordnung, welche auf Grund eines Schreibfehlers falsch angeführt worden sei, richtiggestellt worden sei.

In dem in der Gegenschrift bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Jänner 1992 - der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu hg. Zl. 92/04/0051 bildet - sprach der Landeshauptmann von Tirol aus, daß der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid vom 26. September 1991 dahingehend berichtigt werde, daß die "Fundquelle" der Tiroler Sperrzeitenverordnung wie folgt zu lauten habe:

"Tiroler Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 23/1975 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 27/1991."

Der Beschwerde kommt auf Grund folgender Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 44a lit. b VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/03/0111, dargetan hat, handelt es sich bei der Bestimmung des § 44a lit. b VStG um eine zwingende gesetzliche Anordnung, die dem Beschuldigten ein Recht darauf einräumt, daß ihm im Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten wird. Diesem Gebot wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt aber auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle".

Da die belangte Behörde dies verkannte und dem im Beschwerdeverfahren in Ansehung des vorbezeichneten Berichtigungsbeschlusses vom 15. Jänner 1992 am heutigen Tag im Verfahren zur hg. Zl. 92/04/0051 ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG "ex tunc"-Wirkung zukommt, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. hiezu auch die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0071). Dieser war daher schon im Hinblick darauf, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringes ergab, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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