Normen
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des mit ihr angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. September 1989 zwischen 10.08 Uhr und 10.09 Uhr in Klagenfurt, auf der Völkermarkter Straße stadtauswärts fahrend, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und dabei 1. die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach der Kreuzung Völkermarkter Straße-Görtschitztalstraße bis zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung in Höhe der Westeinfahrt nach Aich an der Straße um ca. 40 km/h überschritten, 2.anschließend die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen (Umfahrung Aich an der Straße) bis zur Kreuzung Völkermarkter Straße - Limmersdorfer Straße um 40 km/h überschritten, 3. die mittels Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ab der Kreuzung Völkermarkter Straße - Limmersdorfer Straße bis zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (Länge ca. 350 m) um 60 km/h überschritten, 4. anschließend (ab dem Ende der obigen Geschwindigkeitsbeschränkung) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zu dem in Höhe der Kreuzung Hörtendorfer Straße - Völkermarkter Straße angebrachten Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" um 50 km/h überschritten, 5. anschließend ab dem auf Höhe der Kreuzung Hörtendorfer Straße - Völkermarkter Straße angebrachten Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" in einer Länge von ca. 300 m die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 80 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1., 3. und 5. je eine Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO und zu 2. und 4. je eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je ein Tag) verhängt wurden. In der Begründung des Bescheides wurde zu dem vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Einwand, es liege ein fortgesetztes Delikt vor, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach dann kein fortgesetztes Delikt vorliege, wenn verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird ausschließlich die Annahme der belangten Behörde, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen kein fortgesetztes Delikt darstellten, bekämpft. Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 20 StVO eindeutig, daß diese Bestimmung die generelle Norm über die Einhaltung von Fahrgeschwindigkeiten darstelle, während § 43 StVO nur die Durchführungs-Voraussetzungen für die Möglichkeiten einer partiellen Abänderung (Spezialisierung) der generellen Bestimmung des § 20 StVO normiere. Desgleichen ziele die Bestimmung des § 52a StVO auf Durchführungsmaßnahmen (Kundmachung der Verordnung, mit der die Bestimmung des § 20 StVO partiell abgeändert werde, und zwar mittels Vorschriftszeichen) ab. Daraus folge zwingend, daß Abänderungen der im § 20 Abs. 2 StVO normierten Höchstgeschwindigkeiten im Verordnungsweg nur substituierende Funktionen hätten und materiell-rechtlich ihre Basis nur in der Bestimmung des § 20 StVO erblickt werden könne. Eine Differenzierung dahin, daß es sich um "verschiedene Verwaltungsvorschriften" handle, sei wohl nicht aufrecht zu erhalten. Aus dem Umstand, daß verschiedene Verordnungen für die Einrichtung verschiedener Änderungen der im § 20 Abs. 2 StVO normierten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich und formal notwendig gewesen seien, könne nicht eine sachliche "Verschiedenartigkeit" in den Vorschriften abgeleitet werden. Denn anderenfalls könnte man argumentieren, in den Höchstgeschwindigkeitsbestimmungen des § 20 StVO selbst lägen verschiedene Verwaltungsvorschriften vor (eine Vorschrift für Ortsgebiet, eine andere Vorschrift für Freilandstraßen, eine weitere Vorschrift für Autobahnen).
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die positive Beurteilung der Frage, ob bei den im Zuge einer (einzigen) Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, daß es sich um die Begehung desselben Deliktes handelt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/03/0321, ausgesprochen, daß durch die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - gleiches gilt für die Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sowie der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h - die Verwaltungsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO verletzt wird, das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit hingegen einen Verstoß gegen § 52 lit. a Z. 10a StVO darstellt. Durch diese Übertretungen werden verschiedene selbständige Delikte gesetzt, die auch getrennt zu bestrafen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. die Erkenntnisse vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237, und vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0145). So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 11. November 1987 ausgesprochen, daß dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Fahrt mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten wird, zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben sind und es in diesem Falle auch an einem für ein fortgesetztes Delikt einheitlichen Willensentschluß mangelt, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit seinem Vorbringen, selbst dann, wenn man der Rechtsmeinung der belangten Behörde folge, läge jedenfalls zumindest bei drei Fakten eine unzulässige Kumulierung vor, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Im übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ferner davon ausgegangen, daß die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 dritter Fall StVO darstellt, während die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 erster Fall StVO bedeutet. An der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vermag - wie weiters dem Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0190, zu entnehmen ist - der Umstand nichts zu ändern, daß dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO eine Verordnung im Sinne des § 43 StVO zugrundeliegt. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 90/02/0023, ausgeführt, daß gerade der Wortlaut des § 20 Abs. 2 StVO dagegen spricht, daß von dieser Bestimmung auch die Überschreitung von gemäß § 43 StVO durch Verordnung festgelegten und durch Vorschriftszeichen kundgemachten zulässigen Fahrgeschwindigkeiten erfaßt ist. Auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal rechtspolitische Überlegungen vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzustellen sind. Solcherart aber läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
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