Normen
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a litb;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 28. April 1988 um 15.54 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der A 9-Pyhrnautobahn, bei Baukilometer 83,160, Gemeinde Roßleithen, Fahrtrichtung Linz, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet habe, weil er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h gefahren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1989, B 347/1989, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die dieser erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, daß der ergänzende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1989 deshalb, weil in diesem Zusammenhang lediglich bestimmte Paragraphen angeführt wurden, kein konkretes Vorbringen enthält, mit dem die Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dargelegt worden wären, die (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete) Beschwerde aber bereits solche auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufweist, heißt es doch darin, daß der Beschwerdeführer "auch im Hinblick auf meinen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof noch folgendes ausführen möchte".
Mit der Rüge, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, auf welche gesetzliche Grundlage er sich stützt, widerspricht sich der Beschwerdeführer insofern selbst, als er daran anschließend zum Ausdruck bringt, ihm werde vorgeworfen, "eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 leg. cit." begangen zu haben. Auch in der Einleitung des angefochtenen Bescheides wird auf eine von der Erstbehörde geahndete Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 (die von der belangten Behörde hiemit aufrecht erhalten wurde) Bezug genommen. Wenn aber der Beschwerdeführer in der Folge meint, gegen die Bestimmung des § 52 (lit. a) Z. 10a StVO 1960 könne nicht verstoßen werden, so steht dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1984, Zl. 84/02/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen) entgegen. Das Zeichen nach § 52 Z. 10a StVO 1960
- "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" - zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers wurde das in diesem Zeichen zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, weshalb es sich hiebei im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 um die Verwaltungsvorschrift, die durch eine derartige Tat verletzt worden ist, handelt, wobei jedoch (ebenfalls nach der angeführten Judikatur) die zusätzliche Zitierung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, die in diesem Zusammenhang nur die Strafsanktionsnorm darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A), nicht schadet. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß diesem Vorschriftszeichen eine bestimmte (auf diese Weise gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 kundgemachte) Verordnung im Sinne (einer der hiefür in Betracht kommenden Regelungen) des § 43 StVO 1960, deren Erlassung der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede stellt, zugrundelag. Was die (vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Aufhebung dieser Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 412/1976 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1986, G 80/86 u.a., aufgeworfene) verfassungsrechtliche Problematik des § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 213/1987 anlangt, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des eingangs erwähnten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu keinerlei Bedenken, die zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG führen könnten, veranlaßt.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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