Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 5. November 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 2 StVO, begangen am 26. Juli 1990, in Ehrwald als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws, welcher an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt war, schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Zufolge § 4 Abs. 2 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, Hilfe zu leisten bzw. für fremde Hilfe zu sorgen und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe zur genannten Zeit einen Verkehrsunfall verursacht; er sei mit seinem Pkw vom Parkplatz vor seinem Wohnhaus im Retourgang auf die Hauptstraße gefahren, wo zwei Radfahrer unterwegs gewesen seien. Dabei sei es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrrad des Peter W. gekommen und sei Manuel Sch. in der Folge auf dessen Fahrrad aufgefahren, zu Sturz gekommen und leicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich, ohne anzuhalten, entfernt und sei den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er verantworte sich damit, er habe den Unfall nicht wahrnehmen können, da die dabei entstandenen Geräusche zu gering gewesen seien. Für die Erfüllung der subjektiven Tatseite im Falle der Bestimmungen des § 4 StVO über die Anhalte- und Meldepflicht genüge, daß dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Zu dieser Frage sei das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt worden, der in seinem Gutachten (vom 30. August 1991) ausgeführt habe, daß zwar der Unfallvorgang, leichtes Anfahren am Pkw mit Fahrradreifen usw. nicht mit Sicherheit spürbar und die mit dem Unfall verbundenen Geräusche nicht mit Sicherheit im Pkw des Beschwerdeführers hörbar gewesen seien, daß aber die Sichtweite des Beschwerdeführers beim Ausparkmanöver auf die 6 m breite Hauptstraße in jene Richtung, aus der die Radfahrer gekommen seien, 180 m betragen habe. Der Beschwerdeführer hätte, wenn er den Verkehr rechts und links beim Ausparken beobachtet hätte, die beiden Radfahrer auf der Strecke von 180 m mit Sicherheit wahrnehmen und sein Ausparkmanöver mit erhöhter Aufmerksamkeit durchführen müssen. Er hätte den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht durch die verbundenen Geräusche, wohl aber durch Beobachten des Verkehrsraumes hinter seinem Fahrzeug wahrnehmen können. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf dieses schlüssige Gutachten. Es stehe damit fest, daß der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit im konkreten durch Beobachten des Verkehrsraumes hinter seinem Fahrzeug den Unfall hätte wahrnehmen müssen. Es sei daher die subjektive Tatseite erfüllt. Daß der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Reutte vom 10. Dezember 1990, AZ U 192/90, vom Strafantrag wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen worden sei, stehe der Bestrafung nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß es durch das Fahrverhalten des Beschwerdeführers - er fuhr mit seinem Pkw im Retourgang vom Parkplatz vor seinem Haus auf die Hauptstraße auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite und dann in Fahrtrichtung der Radfahrer weiter - zum gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist. Der Beschwerdeführer verantwortet sich - wie im Verwaltungsstrafverfahren - damit, er habe den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen und es treffe ihn allenfalls wegen Mißachtung des Vorranges (oder einer ähnlichen Regelung) ein Verschulden, nicht aber wegen der Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StVO. Die den Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bildenden Delikte setzen in subjektiver Hinsicht auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht nur das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sach- bzw. Personenschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0176). Mag es auch zutreffen, daß der Beschwerdeführer nach dem im Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Gutachten eines technischen Amtssachverständigen den Verkehrsunfall mit der für einen Schuldspruch im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit weder akustisch noch als Stoßreaktion habe wahrnehmen können, so hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen schon wiederholt ausgesprochen, daß der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine besondere Aufmerksamkeit, und zwar sogar durch einen Blick in den Rückspiegel oder nach hinten über die Schulter, zuzuwenden hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0043, vom 17. April 1991, Zl. 90/02/0209, vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0023, vom 22. Mai 1991, Zl. 91/03/0091, u.v.a.). Ein Ausparkmanöver mit einem Pkw von einem Abstellplatz neben der Fahrbahn einer Hauptstraße im Retourgang zwecks Eingliederung in den fließenden Verkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite stellt zweifellos ein riskantes Fahrmanöver dar, bei welchem die dringende Gefahr besteht, daß es zu einer Kollision mit im Fließverkehr auf der Hauptstraße befindlichen Fahrzeuge kommen kann. Mit Recht hat daher die belangte Behörde, gestützt auf das schlüssige Sachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer nicht wirksam entgegenzutreten vermochte, die Ansicht vertreten, daß der Beschwerdeführer auf Grund der gegebenen Situation verpflichtet gewesen wäre, das Geschehen - insbesondere durch Beobachten des Verkehrsraumes hinter seinem Fahrzeug - sorgfältig zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Verhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.
Der Meinung des Beschwerdeführers, er hätte (allenfalls) nur wegen einer Vorrangverletzung, also wegen eines Verhaltens, das zum Verkehrsunfall führte, bestraft werden können, kommt bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Berechtigung zu. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. April 1979, Zl. 1040/78, ist für den Beschwerdeführer schon allein deshalb nichts zu gewinnen, zumal vorliegend ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind. Der Beschwerdeführer übersieht des weiteren, daß die Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StVO nicht vom Vorliegen eines Verschuldens abhängen, sondern das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges ausreicht.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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