Normen
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 1990 wurde der Beschwerdeführer der Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (zu 2.) und § 4 Abs. 5 leg. cit. (zu 3.) schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 23. November 1988 um 16.40 Uhr als Lenker eines den Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zugfahrzeuges in Wels auf der Osttangente in südlicher Richtung in Höhe der Kreuzung mit der
Lammerdingstraße und Ebenhochstraße ........... 2. es
unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, und 3. es unterlassen habe, nach diesem Verkehrsunfall die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, "obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten unterblieben ist".
Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur in Ansehung der beiden genannten Übertretungen, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, daß es anläßlich des gegenständlichen Vorfalles durch das - in einem Fahrstreifenwechsel nach links bestehende - Fahrverhalten des Beschwerdeführers zu einer Streifung zwischen dem linken Hinterrad des Anhängers des vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftwagenzuges und einem näher bezeichneten Pkw, der dadurch im Bereich des rechten vorderen Kotflügels und der vorderen Stoßstange beschädigt wurde, gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat sich schon im Verwaltungsstrafverfahren damit verantwortet, daß er den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen habe und auch nicht habe wahrnehmen können. Richtig ist, daß Voraussetzung sowohl für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 als auch für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 leg. cit. in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines Sachschadens ist, weshalb der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1984, Slg. Nr. 11495/A). Feststeht auch auf Grund eines im Verwaltungsstrafverfahren eingeholten technischen Gutachtens eines Amtssachverständigen, daß der Beschwerdeführer weder akustisch noch "als Stoßreaktion" diesen Verkehrsunfall hat wahrnehmen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ähnlich gelagerten Beschwerdefällen schon wiederholt ausgesprochen, daß der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat und ein Blick in den Rückspiegel in derartigen Verkehrssituationen geboten ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0086, und die dort angeführte weitere Judikatur). Auf diese Rechtsprechung hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezogen und daher die Ansicht vertreten, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines - als "eklatantes Fehlverhalten" qualifizierten - Fahrmanövers verpflichtet gewesen wäre, das Verkehrsgeschehen hinter ihm im Rückspiegel zu beobachten, wobei er eine Streifung hätte erkennen müssen. Wenn sich die belangte Behörde dabei auch auf das bereits erwähnte Gutachten berufen hat, so kann ihr allerdings - im Sinne des Beschwerdevorbringens - nicht gefolgt werden. Diesbezüglich heißt es im Gutachten, zur visuellen Wahrnehmung des Verkehrsunfalles werde aufgezeigt, "daß ein Lenker beim Wechsel eines Fahrstreifens zu achten hat, daß er die neben ihm befindlichen Fahrzeuge weder gefährdet noch behindert" und "daher der Beschuldigte bei der von einem Fahrzeuglenker geforderten Aufmerksamkeit durch einen Blick in den Rückspiegel hätte erkennen können, daß ein gefahrloser Wechsel des Fahrstreifens nicht möglich war". Im gegebenen Zusammenhang geht es aber nicht darum, daß der Beschwerdeführer dem Gebot des § 11 Abs. 1 StVO 1960, den Fahrstreifen nur zu wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, zuwidergehandelt hat (wofür er auch im Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestraft worden ist, wobei sich diesbezüglich seine Berufung lediglich gegen die Strafbemessung richtete), sondern darum, daß ihm auf Grund seines rechtswidrigen Fahrverhaltens hätte bewußt sein müssen, daß er dadurch eine Verkehrslage geschaffen hat, die zu einem Verkehrsunfall führen kann, weshalb er im Zuge der Weiterfahrt den davon betroffenen Nachfolgeverkehr hätte entsprechend beobachten müssen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß kein hinreichendes Beweisergebnis hinsichtlich seiner visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit durch einen Blick in den Rückspiegel vorliege und eine solche auf Grund der Schrägstellung des von ihm gelenkten Kraftwagens während des Fahrstreifenwechsels nicht bestanden habe, so kann dahingestellt bleiben, ob letztere Behauptung den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß eine Beobachtung des Nachfolgeverkehrs nicht nur durch einen Blick in den Rückspiegel, sondern auch durch einen Blick über die Schulter möglich ist; der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht auf die Möglichkeit eines Blicks in den Rückspiegel beschränkt, sondern es kommt vielmehr diese weitere Möglichkeit (auf die von der belangten Behörde in der Gegenschrift zusätzlich hingewiesen wurde) hiefür in Betracht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0134). Daß aber gerade im Falle der vom Beschwerdeführer behaupteten Schrägstellung des Kraftwagenzuges bei gehöriger Aufmerksamkeit auf diese Weise die Erkennbarkeit einer Streifung mit dem links dahinter sich bewegenden Pkw gegeben gewesen wäre, kann als offenkundig angesehen werden und bedurfte damnach nicht der Aufnahme eines ergänzenden Sachverständigenbeweises. Es besteht nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer bei den konkreten Verkehrsverhältnissen ein solcher Blick (nach links hinten über die Schulter) nicht zumutbar gewesen wäre. Die belangte Behörde durfte daher im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, daß es sich der Beschwerdeführer auf Grund seines fahrlässigen Verhaltens (§ 5 Abs. 1 VStG) selbst zuzuschreiben hat, wenn er den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht bemerkt hat und er dementsprechend nicht seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 nachgekommen ist.
Schließlich ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, der im Spruch angeführte, eingangs wiedergegebene Tatort sei entgegen der Bestimmung des § 44a lit. a VStG nicht ausreichend konkretisiert, nicht berechtigt, sind doch die ihm angelasteten Taten auch diesbezüglich so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür er bestraft worden ist. Er behauptet gar nicht, dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden zu sein; es erscheint aber dadurch auch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß er wegen derselben Taten nochmals zur Verantwortung gezogen wird (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A). Unter diesen Gesichtspunkten wurde der Tatort hinreichend bezeichnet und war darüber hinaus die Angabe des Fahrstreifens, auf dem sich der Beschwerdeführer befunden hat, als es zum Verkehrsunfall kam, nicht erforderlich.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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