Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er am 19. Dezember 1989 um 0,45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Wolfgangsee-Straße B 158 im Gemeindegebiet von Hof gelenkt und sich nach der Anhaltung um 0,48 Uhr des gleichen Tages in
km 13,2 der B 158 trotz Aufforderung durch ein ... Organ der
Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim vorhergehenden Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe von 10 Tagen: richtig: Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von den Gendarmeriebeamten (des Gendarmeriepostens Hof) angehalten und vom Meldungsleger wegen Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen um 0,48 Uhr an Ort und Stelle aufgefordert worden, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen, was er aber abgelehnt habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, um 0,48 Uhr am Anhalteort die Atemluftuntersuchung nicht verweigert zu haben, werde durch die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und bei den Zeugenvernehmungen (15. März 1990 und 18. Jänner 1991) sowie die Zeugenaussage des zweiten an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten Johann M. (vom 18. Jänner 1991) eindeutig widerlegt. Die nachträgliche Verbringung des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten St. Gilgen zwecks Durchführung der Alkomatprobe und der dort erfolgte Abbruch der Atemluftuntersuchung wegen ungenügender Beatmung des Gerätes durch den Beschwerdeführer bei mehreren (insgesamt sieben) Versuchen stehe dem nicht entgegen. Nach den schlüssigen und unbedenklichen Angaben der beiden Beamten sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Verweigerung am Anhalteort über sein Ersuchen von BI Johann M. mit seinem Pkw, der Meldungsleger sei im Dienstwagen gefolgt, nach Hause gebracht worden. Erst dort habe der Beschwerdeführer gefragt, ob es nicht möglich sei, die Atemluftuntersuchung noch durchzuführen, welchem Ansinnen die Beamten aus Gefälligkeit nachgekommen seien. Der Beschwerdeführer sei zum Gendarmerieposten St. Gilgen verbracht (laut Anzeige vorgeführt) worden, wo er (laut Anzeige zwischen 1,18 und 1,30 Uhr) die Untersuchung so abgelegt habe, daß kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen sei, sie also verweigert habe. Es bestehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Beamten zu zweifeln. Auch die Überlegung, daß es wegen der bereits am Anhalteort erfolgten Verweigerung nicht erforderlich gewesen sei, dem Beschwerdeführer auf Grund seines nachträglichen Ersuchens die Alkomatprobe zu ermöglichen, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Beamten. Im Interesse einer vollständigen Aufklärung (ob sich die betreffende Person tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe) erscheine es nämlich gerechtfertigt, auch einem nach bereits erfolgter Verweigerung nachträglich gestellten Verlangen auf Vornahme einer Atemluftuntersuchung nachzukommen. Sofern der Beschwerdeführer die Frage aufwerfe, ob ihm das Nichtzustandekommen eines brauchbaren Alkomatergebnisses am Gendarmerieposten St. Gilgen als Verschulden anzurechnen sei, sei ihm zu entgegnen, daß die widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers über den Ablauf dieses Geschehens in unbedenklicher Weise die Schlußfolgerung zulassen, daß das Nichtzustandekommen eines brauchbaren Alkomatergebnisses ausschließlich auf ungenügende Beatmung des Gerätes durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei allerdings nicht besonders strafbar, da der Strafanspruch bereits durch die 0,48 Uhr am Anhalteort erfolgte Verweigerung der Atemluftuntersuchung konsumiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich dem Vorbringen nach insofern in seinen Rechten verletzt, daß er wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung am Anhalteort am 19. Dezember 1989 um 0,48 Uhr nicht hätte bestraft werden dürfen.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Die belangte Behörde hat gestützt auf die im wesentlichen gleichlautenden und widerspruchsfreien Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten im Zusammenhalt mit den damit übereinstimmenden in der Anzeige enthaltenen Angaben die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe um 0,48 Uhr an dem im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides angeführten Tatort (Ort der Anhaltung) die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert und damit den Tatbestand der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO erfüllt. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken.
Auf Grund der Aktenlage ist die belangte Behörde aber auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nach dieser Verweigerung zunächst zu seinem Wohnort gebracht, aber dann, wenngleich über sein Ersuchen, mit dem Streifenwagen zum Gendarmerieposten St. Gilgen gebracht (nach der Anzeige vorgeführt) wurde, wo ihm zwischen 1,18 und 1,30 Uhr vom Meldungsleger nach ausdrücklicher Belehrung über die Bedienung des Gerätes die Ablegung der Atemluftprobe mittels Alkomat (mehrmals) ermöglicht wurde, er diese aber durch mangelhafte Mitwirkung an der Durchführung neuerlich verweigert hat. Auch diese Feststellungen finden in den im Verwaltungsstrafverfahren vorgenommenen Ermittlungen ihre Deckung und vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde insoweit wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen sind.
Ein derartiger Sachverhalt stellt sich aber im Hinblick auf den festgestellten zusammenhängenden Ablauf als ein einheitliches Tatgeschehen dar. Dies hat zur Folge, daß sich der Beschwerdeführer nicht schon durch die Verweigerung der Atemluftuntersuchung um 0,48 Uhr am Anhalteort strafbar gemacht hat, sondern erst dadurch, daß er der zu einem späteren Zeitpunkt am Gendarmerieposten St. Gilgen ermöglichten Ablegung der Atemluftuntersuchung wiederum keine Folge geleistet hat (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1991, Zl. 91/18/0081). Nun bedarf es zufolge der Regelung des § 44a lit. a VStG der möglichst genauen Bezeichnung des Tatortes und der Tatzeit im Bescheidspruch. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher nicht zur Last legen dürfen, die in Rede stehende Übertretung um 0,48 Uhr des Tattages am Orte der Anhaltung begangen zu haben, sondern hätte dem Beschwerdeführer im Spruch vorzuwerfen gehabt, sich dieser Übertretung erst gegen 1,30 Uhr am Gendarmerieposten St. Gilgen schuldig gemacht zu haben (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1991).
Dieser Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Barauslagen konnten nicht zugesprochen werden, da solche im Sinne des VwGG nicht entstanden sind.
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